Hier ist Platz für alle Themen, die Produkte, Verträge und Allgemeines im Zusammenhang mit Internet und Telefonie via Vodafone Kabel Deutschland, Vodafone West, der Vertriebsmarke „eazy“ bzw. O2 betreffen.
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MB-Berlin hat geschrieben:
Die Polizei hätte nur der Beweissicherung (-> der Nutzung des Kabelanschlusses) gedient.
...
Die Polizei wird sich hüten ohne meine Einwilligung die Wohnung zu betreten. Das ist Fakt und wird mit Sicherheit auch nicht diskutiert werden.
Ebenso wird die Polizei sicherlich keine Amtshilfe leisten, da KDG keinerlei hoheitlichen Rechte hat.
Die Polizei wird auch nicht dem Medienberater unberechtigterweise Zutritt zur Wohnung verschaffen. Das wäre dann Beihilfe zum Hausfriedensbruch.
Eher wird die Polizei den Medienberater etwas von seinem hohen Ross herunterholen und ihn an weiteren Straftaten (Nötigung) hindern und ein eventuell durch den Mieter ausgesprochenes Hausverbot durchsetzen!
Wenn der dann das als offiziellen Auftrag von KDG hinstellt wird er auch von deren Seite ganz schnell fallen gelassen.
Das du mit berlin69er deine Problemchen hast ist schon aufgefallen, allerdings ändert das nichts daran das die Rechtslage eindeutig ist. Und wenn du der Meinung bist das KDG die Unverletzlichkeit der Wohnung brechen darf dann sende mir bitte den passenden Gesetzestext auf den sich eine Privatfirma berufen darf!
kabel_fan hat geschrieben:Nun sollte man nicht übersehen, dass zumindest ein Anfangsverdacht wegen Betrug, § 263 StGB vorliegt.
Und eigentlich sollte selbstvertändlich sein, dass der, der eine leistung in Anspruch nimmt, diese auch bezahlt. Und wenn man zwei jahre in einer Wohnung ist, den Fernseher nutzt, und sich nicht darüber im klaren ist, an wem oder ob er dafür auch bezahlt, muss sich schon ein paar Fragen gefallen lassen.
Umso unverständlicher finde ich deshalb die Aussagen so mancher Nutzer hier, von deren Wortwahl ganz abgesehen.
Da hast du Recht das u.U. der Betrug gegeben ist, Allerdings trifft eher erschleichen von Leistungen zu. Ob da ein Betrug nachweisbar ist wage ich zu bezweifeln das die Wohnung ja Internet bezieht und KDG offensichtlich einfach vergessen hat den Sperrfilter zu setzen.
Das rechtfertigt aber noch lange nicht das der Medineberater zu Mittel wie Nötigung greift und mit Polizeieinsätzen droht. Ein derartiges Auftreten ist unangemessen und grenzwertig.
Und das Wort Betrug würde ich auch ganz vorsichtig verwenden! Allenfalls liegt hier eine Erschleichung von Leistungen vor! In dem Falle würde es KDG natürlich zustehen, den "Verbrecher" darauf hinzuweisen & gegebenenfalls den Anschluss im Keller zu sperren. Sollten dazu Arbeiten in der Wohnung nötig sein, kann das KDG ja zivilrechtlich & dann mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers klären & durchsetzen. In jedem Fall ist die Privatsphäre der eigenen Wohnung ein sehr hohes Gut, weshalb man eben nicht "einfach mal so" mit Hilfe der gerufenen Polizei eine Kontrolle durchführen darf. Nichtmal die GEZ-Rentner durften das, warum soll es bei einem KDG Vekäufer dann anders sein? Manche von denen führen sich wie kleine Provinzfürsten auf, dabei vergessen sie, dass sie weder Mieter, Vermieter oder gar Eigentümer der Objekte sind, sondern lediglich ein Dienstleister! Ein Generalschlüssel & freie Zugangsberechtigung zu allen Objekten ink Wohnungen : das wäre wohl der Wunsch und Traum vieler "Medienberater". Aber zum Glück haben die das nicht zu entscheiden!
Kabelnetz: Vodafone Kabel Deutschland Berlin-Charlottenburg (ungenutzt) TV: Sony KD-55A1 OLED Receiver: VU+ UNO 4K SE mit DVB-T2 HD Dualtuner & 1TB Samsung 850 EVO SSD Zubehör: Apple TV 4K für MagentaTV Smart 2.0 und Co.
Bitte die Rechtsgrundlage der Leistungserschleichung angeben, und mal ganz genau § 265a StGB subsummieren.ich wette, da werdet ihr erstaunliches finden.
Volljuristen seid ihr aber nicht, hoffe ich doch mal
Ich weiß nicht worauf du hinaus willst, aber um den Tatbestand des Betruges, von mir aus auch "in Tateinheit" mit der Leistungserschleichung zu erfüllen, sollte zumindest ein Vorsatz bzw. das "Verheimlichen auf Nachfrage" bzw. wissentliche Falschangaben gegeben sein. Trotzdem berechtigt das alles nicht eine unangekündigte "Wohnungsbesichtigung".
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Hier nochmal eine schöne Erklärung auf Wikipedia zur "Unverletzlichkeit des eigenen Wohnraums": http://de.m.wikipedia.org/wiki/Unverlet ... er_Wohnung
Interessant: wenn der Klinkenputzer sich als Schornsteinfeger verkleidet hätte, hätte er vermutlich sogar, mit einer passenden Ausrede bessere Chancen gehabt in die Wohnung zu gelangen...
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berlin69er hat geschrieben:Ich weiß nicht worauf du hinaus willst, aber um den Tatbestand des Betruges, von mir aus auch "in Tateinheit" mit der Leistungserschleichung zu erfüllen, sollte zumindest ein Vorsatz bzw. das "Verheimlichen auf Nachfrage" bzw. wissentliche Falschangaben gegeben sein. Trotzdem berechtigt das alles nicht eine unangekündigte "Wohnungsbesichtigung".
Da hier mal wieder wild rumspekuliert wird:
Wenn ich eine funktionierende Kabel-Dose in meiner Wohnung habe und diese benutze ohne einen Vertrag mit KDG zu haben, so ist dies weder Leistungserschleichung, noch Betrug:
Definition Leistungserschleichung: Das Erschleichen von Leistungen ist, außer bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, dann gegeben, wenn eine mechanische, elektronische oder anderweitig technische Apperatur, mit der Absicht sich oder einem Dritten unberechtigten Zugang zu einer Leistung zu verschaffen, entfernt, umgangen oder sonstwie manipuliert wird. Die Aperatur muss dem Zweck dienen, die Leistung nur gegen Zahlung zugänglich zu machen. (Quelle: BGH bei Holtz, MDR 1985, 795; NStZ 2004, 333, 334; 2005, 213; SchlHOLG StV 1986, 484; Lackner-Kühl zu § 265a Rn 6a; Sch/Sch-Lenckner-Perron zu § 265a Rn 9; NK-Hellman zu § 265a Rn 25; Hilgendorf JuS 1997, 130, 131)
Definition Betrug: Durch die Täuschungshandlung muss beim anderen ein Irrtum hervorgerufen oder Unterhalten werden. Aufgrund des Irrtums muss eine Vermögensverfügung stattfinden. Als Vermögensverfügung wird jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen angesehen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt. Einer Vermögensminderung steht eine Vermögensverfügung gleich. Durch die Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden entstehen. Hinzukommen muss die Absicht des Täters, sich oder einen Dritten zu bereichern. Der Vorteil aus der Vermögensverfügung muss dabei stoffgleich mit dem eingetretenen Schaden sein.
Leistungserschleichung, wäre somit gegeben, wenn man einen Sperr-Filter entfernt oder eine Sperr-Dose gegen eine "normale" austauscht, um dann den Kabelanschluss für den TV-Empfang zu verwenden. Eine Möglichkeit für Betrug kann ich hierbei jedoch nicht entdecken, da Betrug die Bereicherung mit materiellen Dinge voraussetzt (s.o.).
Beste Grüße,
Meister Voda
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Bielo hat geschrieben:Ihr glaubt doch nicht allen ernstes, dass die Polizei sich in diese (erst einmal) zivilrechtliche Sache einmischt und sich Zutritt zur Wohnung verschafft, ohne dass diese richterlich abgesegnet ist?
Falls ja, wechselt mal eure Fernsehsendungen.
Du hast vollkommen recht, dies ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und die Polizei wird sich darauf beschränken, die Personalien der zuständigen Wohnungsinhaber festzustellen.
Allerdings werden auch die Personalien des "KDG-Beauftragten" festgestellt und das ist dem vielleicht garnicht so angenehm.
kabel_fan hat geschrieben:Bitte die Rechtsgrundlage der Leistungserschleichung angeben, und mal ganz genau § 265a StGB subsummieren.ich wette, da werdet ihr erstaunliches finden.
Volljuristen seid ihr aber nicht, hoffe ich doch mal
Ich finde es schön von dir das du dich nun doch von §263 StGB zum §265a StGB vorgearbeitet hast.
Allerdings kann ich in keinem der Paragraphen etwas lesen was einen sofortigen Polizeieinsatz mit Wohnungsdurchsuchung rechtfertigen würde und was den Medienberater dazu berechtigt den Nutzer zu nötigen. Könntest du mir das bitte erläutern?
Ob ich Jurist bin oder nicht tut nichts zur Sache. Der Anschluß wurde von KDG fehlerhaft hinterlassen (kein Sperrfilter) und der Nutzer hat sich (vielleicht) gemäß §265a StGB strafbar gemacht. Das rechtfertigt allerdings nicht das Auftreten des Medienberaters und könnte selbst für KDG Konsequenzen haben wenn sie vorsätzlich und wissentlich Straftaten Ihrer Mitarbeiter dulden oder fördern. (§240 Abs. 1 StGB weil du das so gerne liest)
Chaot hat geschrieben:
Der Anschluß wurde von KDG fehlerhaft hinterlassen (kein Sperrfilter)
Wie kommst Du zu der Ansicht, dass der Anschluss fehlerhaft war ?
Das Sperrfilter ist eine technische Möglichkeit, den Missbrauch zu erschweren, aber kein vertraglich zugesichertes Leistungsmerkmal.