Das folgende war wohl der wesentliche Grund.MB-Berlin hat geschrieben: Allerdings habe ich die Seiten auch nicht komplett durchgearbeitet.
Die Annahme, KDG könnte bundesweit ohne grosse Schwierigkeiten ihren Service anbieten. An anderer Stelle steht, dass dazu nur eine Datenübertragung notwendig wäre, die technisch leicht zu realisieren sei.
Es wird also nicht angezweifelt, dass KDG nicht bundesweit anbietet, sondern es wird unterstellt, dass KDG auf dem "bundesweiten Gestattungsmarkt" auftreten könnte und dabei Rücksicht auf Unitymedia nimmt.111. Es liegen nach den Ermittlungen des Bundeskartellamts keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es auf dem bundesweiten Gestattungsmarkt zu nennenswertem Wettbewerb zwi-schen KDG und Unitymedia gekommen ist. Bereits im Verfahren B7-66/11 hat die Be-schlussabteilung festgestellt, dass es bis zum Zeitpunkt der Ermittlungen Mitte 2011 zwischen den Unternehmen KDG und den (damals noch nicht zusammengeschlosse-nen) Unternehmen Unitymedia und Kabel BW nicht zu Wettbewerb gekommen ist. Kei-nes der Unternehmen hat sich je auf auslaufende oder neue Gestattungsverträge im Tä-tigkeitsgebiet eines Wettbewerbers beworben. Diese Feststellung ist von den damaligen Zusammenschlussbeteiligten damals und von KDG im laufenden Verfahren nicht bestrit-ten worden. Dabei sind die Tätigkeitsgebiete seit 2001 weitgehend unverändert geblie-ben.
Edit:
106. Eine derartige Sanktion ist technisch auch ohne weiteres möglich und damit glaubhaft.
Wie die Ermittlungen gezeigt haben, ist es den beiden Duopolisten technisch möglich,
bundesweit – und damit auch im Tätigkeitsgebiet des anderen Duopolisten – tätig zu werden.
Hierzu können sie ihre vorhandenen Netzstrukturen ohne besonderen Aufwand ausbauen.
Da ihre Produkte weitgehend homogen sind, können sie das von einem Gestattungsgeber
geforderte Leistungsspektrum ohne Einschränkungen anbieten