Hallo.
Vor Jahren habe ich nach vielen Rechnungsärger das Lastschriftverfahren gekündigt und zahle meine Rechnungen seit dem per Überweisung.
Nun stellte fest, dass mir seit Jahren jeden Monat weiteres Geld abgezogen wird.
1,50 € für Zahlung ohne Lastschriftverfahren und 1,50 € für die Papierrechnung. Und dies für die TV-Rechnung, als auch für die Int/Tel-Rechnung.
Ist dies rechtens?
Glaube mich an ein Gerichtsurteil erinnern zu können, in welchem genau diesem Sachverhalt widersprochen wurde und der Anbieter musste das Geld rückerstatten. Leider finde ich es nicht mehr im Netz.
Frage zur Rechnung
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Re: Frage zur Rechnung
Die Gebühr für die Nicht-Teilnahme am Lastschriftverfahren wurde gerichtlich bereits geprüft und ist statthaft (vgl. hier), insbesondere weil durch die (teils manuell erforderliche) Zuordnung der Zahlung zum richtigen Vertragskonto zusätzlicher Aufwand gegenüber einem automatisierten Lastschrifteinzug entsteht.
Die Rechtsprechung vom BGH bezüglicher der Gebühren für die Papierrechnung (vgl. hier) ist jedoch ein wenig komplizierter.
Der BGH führt in der Urteilsbegründung an, dass generell nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kunde die Rechnungen elektronisch abrufen kann - daher wäre die Gebühr nicht zulässig.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Vertrag auf elektronischem Wege (d.h. ausschließlich online) geschlossen wurde -oder- den Internetanschluß beinhaltet. In diesem Fall führt das Gericht an, dass sehr wohl davon ausgegangen werden kann, dass die Kunden über die Technik verfügen, die Rechnungen online einzusehen.
Heißt also bei dir: Die Lastschriftgebühr i.H.v. 1,50 Euro ist für beide Verträge, sofern getrennt, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechnungsgebühr i.H.v. 1,50 Euro für den TV-Vertrag kann beanstandet werden, sofern ihr den Vertrag nicht über Internet mit einem Internet-Spezialpreis geschlossen habt; die 1,50 Euro für den I&P-Vertrag sind jedoch rechtlich in Ordnung (da Vertrag mit Internetzugang!).
Die Rechtsprechung vom BGH bezüglicher der Gebühren für die Papierrechnung (vgl. hier) ist jedoch ein wenig komplizierter.
Der BGH führt in der Urteilsbegründung an, dass generell nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kunde die Rechnungen elektronisch abrufen kann - daher wäre die Gebühr nicht zulässig.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Vertrag auf elektronischem Wege (d.h. ausschließlich online) geschlossen wurde -oder- den Internetanschluß beinhaltet. In diesem Fall führt das Gericht an, dass sehr wohl davon ausgegangen werden kann, dass die Kunden über die Technik verfügen, die Rechnungen online einzusehen.
Heißt also bei dir: Die Lastschriftgebühr i.H.v. 1,50 Euro ist für beide Verträge, sofern getrennt, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechnungsgebühr i.H.v. 1,50 Euro für den TV-Vertrag kann beanstandet werden, sofern ihr den Vertrag nicht über Internet mit einem Internet-Spezialpreis geschlossen habt; die 1,50 Euro für den I&P-Vertrag sind jedoch rechtlich in Ordnung (da Vertrag mit Internetzugang!).