berlin69er hat geschrieben: ↑13.11.2018, 13:43
Gäääähhhn... Lies doch bitte erst mal entsprechende Gesetzestexte.
Das Gähnen kann ja nur auf das Lesen des trockenen Paragraphen bezogen sein, den du dir sicherlich unmittelbar vor deinem Post durchgelesen hast:
§ 265a StGB hat geschrieben:Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Nun haben wir ein den "öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes" und eine Leistung die es erlaubt das ganze auf mehreren Geräten zu sehen (im folgenden Zweitkarte genannt)..... Und jetzt darfst du das mal versuchen anders hinzubiegen, das wird schwierig.....
berlin69er hat geschrieben: ↑13.11.2018, 13:43
Eine dritte Person kann erzählen was sie will! Ist das ein Nachweis? Und nein, VF kann nicht „einfach so“...
Eine Zeugenaussage kann als Nachweis ausreichend sein, dafür ist übrigens auch die Staatsanwaltschaft zuständig und die können mit so einer Aussage "einfach so" zum Richter, der dann anordnen kann das "einfach so" nach Geräten die zum illegalen Verteilen von Fernsehsignalen in der Wohnung des Beschuldigten gesucht werden soll.... Stelle ich mir auch schön vor so einen Besuch, wenn fremde Leute alles durchwühlen und man nichts dagegen tun kann. Wenn man dann noch eine Familie hat, mit Kindern vielleicht sogar...
berlin69er hat geschrieben: ↑13.11.2018, 13:43
Viel einfacher kann VF allerdings feststellen ob jemand das Branding auf einer Providerbox entfernt hat und den Vetrag dann kündigen.
Das wäre dann eine Sachbeschädigung (eine Leistung erschleicht man sich dadurch ja nicht), aber dann gibts ja die GPL die dem ganzen entgegen steht und Veränderungen explizit erlaubt.... Dementsprechend darf das verändern der Software als solches nicht untersagt werden, das aufspielen auf einem Gerät hingegen schon. Die Frage ist dann nur, ob es eine Beschädigung oder eine Aufwertung der Sache ist, da die Telefonie aber dann nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert ist hier vermutlich von einer Beschädigung auszugehen.