Tipps im Umgang mit Vodafone Kabel Deutschland
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Eröffnet in diesem Board bitte nur Threads, die mit dem Unternehmen Vodafone Kabel Deutschland und der Muttergesellschaft Vodafone allgemein zu tun haben. Für alle spezifischeren Themen nutzt bitte die entsprechenden Boards im Forum.
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- Insider
- Beiträge: 2747
- Registriert: 02.03.2008, 17:22
Re: Umgang mit KDG
als Ergänzung des Posts von Kabelmensch:
Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, unter http://www.juraforum.de/lexikon/Widerru ... hervertrag nachzulesen. Der Fall des in einem Geschäft abgeschlossenen Vertrages fällt demnach nicht darunter.
Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, unter http://www.juraforum.de/lexikon/Widerru ... hervertrag nachzulesen. Der Fall des in einem Geschäft abgeschlossenen Vertrages fällt demnach nicht darunter.
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- Newbie
- Beiträge: 7
- Registriert: 18.02.2009, 09:02
Re: Umgang mit KDG
Bubblegum hat geschrieben:als Ergänzung des Posts von Kabelmensch:
Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, unter http://www.juraforum.de/lexikon/Widerru ... hervertrag nachzulesen. Der Fall des in einem Geschäft abgeschlossenen Vertrages fällt demnach nicht darunter.
ERGO :
Du hast ein Wiederrufsrecht
Gruss
Samy
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- Insider
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Re: Umgang mit KDG
Ich geh in ein Geschäft, schliesse einen Vertrag:
Bin demnach vorbeireitet, nicht zu Hause, nicht am Telefon, habe in diesem Fall kein Darlehen abgeschlossen, keinen Ratenkauf getätigt und nichts finanziert.
Verbraucherverträge sind widerruflich, soweit dies für die jeweilige Vertragsart gesetzlich geregelt ist. Dies ist bei folgenden Vertragsarten der Fall:
Haustürwiderrufsgeschäft
Fernabsatzvertrag
Verbraucherdarlehensvertrag (§ 495 BGB)
Finanzierungs-Leasing (§ 500 BGB)
Teilzahlungsgeschäfte (§ 501 BGB)
Zahlungsaufschübe (§ 499 BGB)
Ratenlieferungsverträge (§ 505 BGB)
Teilzeit-Wohnrechtverträge
Welcher der oben genannten Verträge trifft nun zu, so dass das Widerrufsrecht für im Handel abgeschlossene Verträge greift?
Bin demnach vorbeireitet, nicht zu Hause, nicht am Telefon, habe in diesem Fall kein Darlehen abgeschlossen, keinen Ratenkauf getätigt und nichts finanziert.
Verbraucherverträge sind widerruflich, soweit dies für die jeweilige Vertragsart gesetzlich geregelt ist. Dies ist bei folgenden Vertragsarten der Fall:
Haustürwiderrufsgeschäft
Fernabsatzvertrag
Verbraucherdarlehensvertrag (§ 495 BGB)
Finanzierungs-Leasing (§ 500 BGB)
Teilzahlungsgeschäfte (§ 501 BGB)
Zahlungsaufschübe (§ 499 BGB)
Ratenlieferungsverträge (§ 505 BGB)
Teilzeit-Wohnrechtverträge
Welcher der oben genannten Verträge trifft nun zu, so dass das Widerrufsrecht für im Handel abgeschlossene Verträge greift?
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- Beiträge: 7
- Registriert: 18.02.2009, 09:02
Re: Umgang mit KDG
Naja, ich hab erhlich gesagt keine Lust darüber ins unendliche zu diskutieren, aber ein KD Vertrag,
der bei einem Händler abgeschlossen wurde, sei es ein Fachgeschäft, oder ein "Medienberater" mit den
dollen KD Pappaufstellern, hat ein Widerrufsrecht.
Gruss
Samy
der bei einem Händler abgeschlossen wurde, sei es ein Fachgeschäft, oder ein "Medienberater" mit den
dollen KD Pappaufstellern, hat ein Widerrufsrecht.
Gruss
Samy
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- Forenmutti
- Beiträge: 3790
- Registriert: 31.12.2008, 02:50
Re: Umgang mit KDG
Wie wäre es denn mal mit einem Aktenzeichen? Alles andere ist doch eh nur im Kreis herumgedrehter Mist. Überlegt Euch bitte bitte vorher ob Ihr zu einem Provider gehen wollt oder nicht. Ist das so schwer?
Ich hasse Signaturen. Deshalb lasse ich sie mir nicht mehr anzeigen.
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- Insider
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- Registriert: 02.03.2008, 17:22
Re: Umgang mit KDG
Wir kommen garantiert nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis - auch wenn sich m.E die Sachlage eindeutig aus den Gesetzestexten ergibt.
Demnach behalte ich, den von mir zu vertretenden Text in diesem Beitrag aufrecht, da ich mich auf dienicht nur von KDG angewendete Auslegung beziehe und auf die möglichen Probleme hinweisen möchte die evt. entstehen können, ohne eine juristische Bewertung.
Glücklicherweise obliegt es Fachjuristen dies abschliessend zu beurteilen oder gar eine juristische Entscheidung herbeizuführen.
Der Beitrag ist auch nicht als juristische Beratungsplattform gedacht, ist von mir ausdrücklich nicht gewünscht, durch den Gesetzgeber zusätzlich (mindestens) eingeschränkt. Lediglich "Anregungen" und "Verweise" zum Selbststudium können maximal angeführt und ggf. diskutiert werden .
Demnach behalte ich, den von mir zu vertretenden Text in diesem Beitrag aufrecht, da ich mich auf dienicht nur von KDG angewendete Auslegung beziehe und auf die möglichen Probleme hinweisen möchte die evt. entstehen können, ohne eine juristische Bewertung.
Glücklicherweise obliegt es Fachjuristen dies abschliessend zu beurteilen oder gar eine juristische Entscheidung herbeizuführen.
Der Beitrag ist auch nicht als juristische Beratungsplattform gedacht, ist von mir ausdrücklich nicht gewünscht, durch den Gesetzgeber zusätzlich (mindestens) eingeschränkt. Lediglich "Anregungen" und "Verweise" zum Selbststudium können maximal angeführt und ggf. diskutiert werden .
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Re: Umgang mit KDG
LOL. Dann probiere es doch mal aus.Samy hat geschrieben:Naja, ich hab erhlich gesagt keine Lust darüber ins unendliche zu diskutieren, aber ein KD Vertrag,
der bei einem Händler abgeschlossen wurde, sei es ein Fachgeschäft, oder ein "Medienberater" mit den
dollen KD Pappaufstellern, hat ein Widerrufsrecht.
Gruss
Samy
@Bubblegum hat völlig Recht. Das Widerrufsrecht gilt nur für bestimmte Vertragsarten. Der § 355 bildet dabei nur die Grundlage. Deshalb steht ja auch in der Regelung zu den Fernabsatzverträgen folgender erster Satz. "Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu."
Der übliche Kaufvertrag in einem Geschäft gehört explizit nicht dazu. Deshalb wird auch immer wieder darauf verwiesen, dass ein Rückgaberecht nur vom Verkäufer eingeräumt, nicht aber vom Verbraucher eingefordert werden kann.
Edit: Das eingeräumte Rückgaberecht steht dann auch meistens auf dem Kassenbon. Das müsste man ja nicht tun, wenn man eh das Recht dazu hätte, gell.
MfG NURadio
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Re: Umgang mit KDG
Womit der Fred hier geschlossen werden könnteNURadio hat geschrieben:@Bubblegum hat völlig Recht. Das Widerrufsrecht gilt nur für bestimmte Vertragsarten. Der § 355 bildet dabei nur die Grundlage. Deshalb steht ja auch in der Regelung zu den Fernabsatzverträgen folgender erster Satz. "Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu."
Der übliche Kaufvertrag in einem Geschäft gehört explizit nicht dazu. Deshalb wird auch immer wieder darauf verwiesen, dass ein Rückgaberecht nur vom Verkäufer eingeräumt, nicht aber vom Verbraucher eingefordert werden kann.
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Re: Tipps im Umgang mit KDG
War mal wieder Zeit für eine Ergänzung - unter anderem die bereits angefragten Faxnummern.
Alles keine Geheimnisse, sondern durch KDG selbst bereitgestellt - man muß bloß sammeln ...
Bitte beachten:
Die Hotlines sind 01805er Nummern, lediglich die Neukundenbestellannahme nicht.
Servicehotlines haben ein Abfragemenue, dass einen schrittweise lenken soll.
Besondere Rufnummern für Aktionen oder "Sonderprogramme" sind nicht aufgeführt, da diese wechseln und nicht allgemeingültig sind.
Alles keine Geheimnisse, sondern durch KDG selbst bereitgestellt - man muß bloß sammeln ...
Bitte beachten:
Die Hotlines sind 01805er Nummern, lediglich die Neukundenbestellannahme nicht.
Servicehotlines haben ein Abfragemenue, dass einen schrittweise lenken soll.
Besondere Rufnummern für Aktionen oder "Sonderprogramme" sind nicht aufgeführt, da diese wechseln und nicht allgemeingültig sind.
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Re: Tipps im Umgang mit KDG
Nach längerer Zeit mal einige Erweiterungen -
Wer sich nicht durch den ganzen Beitrag wühlen möchte, hier noch einmal die wesentlichen Änderungen
(im Ursprungsbeitrag wie gewohnt farblich...)
Vor jeder Bestellung und Beauftragung den eigenen Bedarf und aktuelle Verträge prüfen!
Gerade im Telefonie-/Internetbereich ist de Schrecken groß, wenn man (zu spät) feststellt, dass der bisherige Vertrag noch eine lange Restlaufzeit hat und man doppelt zahlt. Auch "Wechslerangebote" und Sonderaktionen sollten bei der Wahl des Bestellzeitpunktes berücksichtigt werden. Bei Upgrades prüfen, ob für einzelne Positionen nicht eine unnötige doppelte Vertragsanlage die Folge ist und man danach zwei digitale Zusatzverträge hat.
Einzugsermächtigung
Sind mehrere Verträge und vor allem mehrere Buchungskonten vorhanden für die Rechnungen erstellt werden, muß zusätzlich angegeben werden, wofür die Einzugsermächtigung gelten soll.
Rechnungen und Gebühren
KDG versendet sogenannte Änderungsrechnungen oder stellt die Rechnungen über das Kundenportal zur Einsicht bereit. Für eine auf Kundenwunsch immer veranlasste Rechnungslegung in Papierform werden
1,50 € in Rechnung gestellt, ebenso bei grundsätzlicher Zahlung ohne Bankeinzug. Mit der Einführung der Sonderpreisliste ist nunmehr die Zustellung von Rechnungsdoppeln und sogenannten Kontoauszügen mit je 2,50 € ebenfalls kostenpflichtig geworden. Derzeit werden im Regelfall 3,70 € bei Rücklastschriften berechnet - die neue Preisliste weist bereits einen neuen Betrag von 5,00 € auf ...
Mahnung
Mahnungen werden, wie vielfach üblich, automatisiert erstellt und versendet. Sie sind keine Antwortschreiben auf Anfragen zu Rechnungen, nehmen ausschliesslich Bezug auf Rechnungslegungen und Zahlungseingänge, ohne Prüfung einer laufenden Anfrage ... Also unangepasste Standardschreiben. Das Vertrauen auf die neu erteilte Einzugsermächtigung wird zu einer Sperre führen.
Eine Entsperrung wird erst eingeleitet, wenn die Beträge des Mahnlaufes ausgeglichen sind. In den Schreiben wird auf eine Entsperrdauer von drei bis sieben Tagen, abhängig von der Überweisung hingewiesen. Eine Freischaltung vor Abschluss des automatischen Ablaufs kann der Hotliner nicht durchführen.
Ausnahme ist ein Freischaltsignal für eine Smartcard, die längere Zeit (ca 14 Tage) nicht genutzt wurde. Dies kann aber auch über das Kundenportal selbst veranlasst werden und erspart den Anruf beim Kundenservice.
Manchmal hilft auch der Blick auf die Seiten der KDG und natürlich ins Forum
Produktstartseite der KDG
AGB und Preise
Preise Kabelanschluss
Kundenportal
Wer sich nicht durch den ganzen Beitrag wühlen möchte, hier noch einmal die wesentlichen Änderungen
(im Ursprungsbeitrag wie gewohnt farblich...)
Vor jeder Bestellung und Beauftragung den eigenen Bedarf und aktuelle Verträge prüfen!
Gerade im Telefonie-/Internetbereich ist de Schrecken groß, wenn man (zu spät) feststellt, dass der bisherige Vertrag noch eine lange Restlaufzeit hat und man doppelt zahlt. Auch "Wechslerangebote" und Sonderaktionen sollten bei der Wahl des Bestellzeitpunktes berücksichtigt werden. Bei Upgrades prüfen, ob für einzelne Positionen nicht eine unnötige doppelte Vertragsanlage die Folge ist und man danach zwei digitale Zusatzverträge hat.
Einzugsermächtigung
Sind mehrere Verträge und vor allem mehrere Buchungskonten vorhanden für die Rechnungen erstellt werden, muß zusätzlich angegeben werden, wofür die Einzugsermächtigung gelten soll.
Rechnungen und Gebühren
KDG versendet sogenannte Änderungsrechnungen oder stellt die Rechnungen über das Kundenportal zur Einsicht bereit. Für eine auf Kundenwunsch immer veranlasste Rechnungslegung in Papierform werden
1,50 € in Rechnung gestellt, ebenso bei grundsätzlicher Zahlung ohne Bankeinzug. Mit der Einführung der Sonderpreisliste ist nunmehr die Zustellung von Rechnungsdoppeln und sogenannten Kontoauszügen mit je 2,50 € ebenfalls kostenpflichtig geworden. Derzeit werden im Regelfall 3,70 € bei Rücklastschriften berechnet - die neue Preisliste weist bereits einen neuen Betrag von 5,00 € auf ...
Mahnung
Mahnungen werden, wie vielfach üblich, automatisiert erstellt und versendet. Sie sind keine Antwortschreiben auf Anfragen zu Rechnungen, nehmen ausschliesslich Bezug auf Rechnungslegungen und Zahlungseingänge, ohne Prüfung einer laufenden Anfrage ... Also unangepasste Standardschreiben. Das Vertrauen auf die neu erteilte Einzugsermächtigung wird zu einer Sperre führen.
Eine Entsperrung wird erst eingeleitet, wenn die Beträge des Mahnlaufes ausgeglichen sind. In den Schreiben wird auf eine Entsperrdauer von drei bis sieben Tagen, abhängig von der Überweisung hingewiesen. Eine Freischaltung vor Abschluss des automatischen Ablaufs kann der Hotliner nicht durchführen.
Ausnahme ist ein Freischaltsignal für eine Smartcard, die längere Zeit (ca 14 Tage) nicht genutzt wurde. Dies kann aber auch über das Kundenportal selbst veranlasst werden und erspart den Anruf beim Kundenservice.
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Zuletzt geändert von Bubblegum am 31.08.2009, 22:40, insgesamt 1-mal geändert.