findet sich durch den User hawk4711 ein Link ,
http://www.saarbruecker-zeitung.de/sz-b ... ,2759405,1
der sich rund um die Berechnung der "Selbstzahlerpauschale" (1,50 € ) bei Bestandskunden dreht.
Hintergrund hier sind Änderungen der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Das wirft nun wieder die Frage auf, was wann und wie durch Änderungen wirksam wird. In den jeweiligen Passagen der durch KDG derzeit online bereitgestellten Versionen für Kabelanschluss Einzelnutzer und Internet/Phone finden sich folgende Passagen:
http://www.kabeldeutschland.de/sources/ ... _Phone.pdf
http://www.kabeldeutschland.de/sources/ ... nutzer.pdf11. änderungen der preise, leistungsbeschreibungen und allgemeinen
geschäftsbedingungen
Kabel Deutschland behält sich vor, Änderungen der Preise, Leistungsbeschreibungen oder
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Änderungen werden per E-Mail an die
Kabel Deutschland mitgeteilte E-Mail-Adresse und unter http://www.kabeldeutschland.de mitgeteilt.
Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf die gesonderte Zusendung schriftlicher Änderungserklärungen.
Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde den Änderungen nicht
schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Kabel Deutschland wird auf diese Folge im Mitteilungsschreiben
besonders hinweisen. Der Widerspruch muss innerhalb von vier Wochen nach Zugang
der Mitteilung eingegangen sein. Übt der Kunde sein Widerspruchsrecht aus, hat jede
Partei das Recht, den Vertrag mit der jeweils geltenden Frist schriftlich zu kündigen.
Grundsätzlich steht die Verfahrensweise des erforderlichen Widerspruchs durch den Kunden bei Änderungen im Gegensatz zum "Gebot von Treu und Glauben". Ein Urteil des BGH (Urteil vom 11.10.2007, Az. III ZR 63/07) stellt fest:9. änderungen der leistung, der preise oder der allgemeinen
geschäftsbedingungen
9.1. Beabsichtigt Kabel Deutschland Änderungen der vereinbarten Leistung, der Preise oder der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Ungunsten des Kunden, wird der Änderungsvorschlag
dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde
ihnen nicht schriftlich widerspricht. Kabel Deutschland wird auf diese Folge im Mitteilungsschreiben
besonders hinweisen. Der Widerspruch muss innerhalb von vier Wochen nach
Zugang der Mitteilung eingegangen sein. Übt der Kunde sein Widerspruchsrecht aus, gilt der
Änderungswunsch von Kabel Deutschland als abgelehnt. Der Vertrag wird dann ohne die vorgeschlagenen
Änderungen fortgesetzt. Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung des
Vertrages bleibt hiervon unberührt.
stillschweigende Veränderungsklausel in AGB rechtswidrig
Allerdings ist dies ein Einzelurteil, und nicht gegen KDG gefällt. Aber grundsätzlich gilt:Der BGH erläutert hierzu: „Erfahrungsgemäß setzt sich der größte Teil von Verbrauchern nicht mit Vertragsanpassungen auseinander, die ihnen in der in der Klausel vorgesehenen Weise angesonnen werden. Sie werden deshalb regelmäßig in der Annahme, die Änderung werde "schon ihre Ordnung haben" schweigen.“ Die Klausel liefe deshalb in der Praxis weitgehend auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis des Verwenders hinaus.
Eine solche Rechtsmacht sei für weniger gewichtige Anpassungen hinzunehmen, nicht jedoch für Klauseln mit möglichen weitgehenden Veränderungen des Vertragsgefüges.
Auf den Seiten der KDG wird immer eine aktuelle Ausführung dieser AGB hinterlegt. Das bedeutet aber nicht, dass diese Änderungen für bereits bestehende Verträge gelten und einseitig durch das Unternehmen umgesetzt werden können. Problematisch bei Nachfragen bei der Hotline: Aus den hinterlegten Vertragsbezeichnungen ist für den Bearbeiter nicht auf den ersten Blick erkennbar, welche AGB zutreffen - durch Anpassung des Vertrages kann eine Umstellung erfolgt sein, auch natürlich Änderungen der Laufzeiten.
An dieser Stelle ist wahrscheinlich eine umfassende und vor allem abschliessende Bewertung des Ganzen kaum möglich - Regelungen zu AGB finden sich u.a. im BGB, §§ 305 ff.