Nachträgliche Portierung von Festnetznummern zu KD
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Bitte gib bei der Erstellung eines Threads im Feld „Präfix“ an, ob du Kunde von Vodafone Kabel Deutschland („[VFKD]“), von Vodafone West („[VF West]“), von eazy („[eazy]“) oder von O2 über Kabel („[O2]“) bist.
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Re: Nachträgliche Portierung von Festnetznummern zu KD
Solang dein Altanbieter die fristlose Kündigung nicht akzeptiert, wird er den Übernahmetermin gegenüber Kabel Deutschland erst zum Ende der Vertragslaufzeit bestätigen.
Du bekommst aber erstmal eine Telefonnummer von Kabel Deutschland, bist also auf dieser Rufnummer erreichbar, sobald der Anschluss installiert wird. Du kannst ja von deinem Altanbieter eine Weiterleitung der Anrufe auf die neue Nummer machen.
Du bekommst aber erstmal eine Telefonnummer von Kabel Deutschland, bist also auf dieser Rufnummer erreichbar, sobald der Anschluss installiert wird. Du kannst ja von deinem Altanbieter eine Weiterleitung der Anrufe auf die neue Nummer machen.
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Re: Nachträgliche Portierung von Festnetznummern zu KD
Wie soll das denn gehen, wenn von meiner Seite aus der Vertrag gekündigt wurde ? Würde ich die Weiterleitung einrichten lassen, dann würde ich ja meine Kündigung indirekt zurücknehmen.Scraby hat geschrieben:Du kannst ja von deinem Altanbieter eine Weiterleitung der Anrufe auf die neue Nummer machen.
Also, Anwalt nehmen ?
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Re: Nachträgliche Portierung von Festnetznummern zu KD
Also bei Kabel Deutschland kann man so etwas einfach selbst im Kundenportal einrichten, ohne das man den Anbieter darüber in Kenntnis setzen muss. Bei anderen Anbietern kenne ich mich nicht aus.
Ob Anwalt oder nicht, bleibt selbstverständlich dir überlassen. Wenn du aus deiner Sicht keine Lösung mit dem Altanbieter findest, kann dies erwogen werden. Ob es aber tatsächlich etwas bringt, steht auf einem anderen Blatt.
Ob Anwalt oder nicht, bleibt selbstverständlich dir überlassen. Wenn du aus deiner Sicht keine Lösung mit dem Altanbieter findest, kann dies erwogen werden. Ob es aber tatsächlich etwas bringt, steht auf einem anderen Blatt.
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Re: Nachträgliche Portierung von Festnetznummern zu KD
Hab mal gegoogelt, laut § 46 TKG sollte es kein Problem sein:
"Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit müssen sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit entsprechend Absatz 1 beibehalten können."
Ob ausserordentlich oder fristgerecht oder wie überhaupt der Wechsel stattfindet spielt keine Rolle.
"Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit müssen sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit entsprechend Absatz 1 beibehalten können."
Ob ausserordentlich oder fristgerecht oder wie überhaupt der Wechsel stattfindet spielt keine Rolle.
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Re: Nachträgliche Portierung von Festnetznummern zu KD
Richtig, aber der TK Anbieter muss deine Kündigung anerkennen und erst mit Ende des Vertrags, ob normal oder ausserordentlich, deine Nummer an den neuen TK Anbieter übergeben.
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Re: Nachträgliche Portierung von Festnetznummern zu KD
Das steht nirgendwo geschrieben. Der Wechsel kann sofort erfolgen, laut Gesetz ist da kein Riegel vorgeschoben. Korrigier mich, wenn ich falsch liege (bitte mit Quelle).koaschten hat geschrieben:und erst mit Ende des Vertrags
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Re: Nachträgliche Portierung von Festnetznummern zu KD
Moin!
Ist doch rechtlich ganz eindeutig: Es handelt sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft: Vertrag. Die einseitige Willenserklärung (=Kündigung) bedarf einer zweiten Willenserklärung (=Zustimmung) durch den Vertragspartner. Diese kann er adhoc erteilen (bei ausserordentlicher Kündigung des einen Vertragspartners) oder durch Vertragsbestimmungen automatisch (=vertragliche Laufzeit). Wenn er der fristlosen (ausserordentlichen) Kündigung nicht explizit zustimmt gilt die Vertragslaufzeit und damit das Auslaufen des Vertrages. Vorausgesetzt die fristlose Kündigung beinhaltet den Satz (sinngemäss) "hilfsweise kündige ich den Vertrag zum Ablauf..." - also auch fristgerecht innerhalb der regulären Kündigungsfrist. Ansonsten kann es sein, dass die reguläre Kündigung überhaupt nicht ausgesprochen wurde. Sollte es zu einer fristgerechten Kündigung kommen, gilt auch hier der zweiseitige Vertrag und der Vertragspartner kann auf Einhaltung des Vertrages (=Laufzeit) bestehen. Sprich: Auch die Rufnummer muss er logischerweise bis dahin nicht freigeben. Rechtsanwälte freut euch.
Cu,
Zaro
Ist doch rechtlich ganz eindeutig: Es handelt sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft: Vertrag. Die einseitige Willenserklärung (=Kündigung) bedarf einer zweiten Willenserklärung (=Zustimmung) durch den Vertragspartner. Diese kann er adhoc erteilen (bei ausserordentlicher Kündigung des einen Vertragspartners) oder durch Vertragsbestimmungen automatisch (=vertragliche Laufzeit). Wenn er der fristlosen (ausserordentlichen) Kündigung nicht explizit zustimmt gilt die Vertragslaufzeit und damit das Auslaufen des Vertrages. Vorausgesetzt die fristlose Kündigung beinhaltet den Satz (sinngemäss) "hilfsweise kündige ich den Vertrag zum Ablauf..." - also auch fristgerecht innerhalb der regulären Kündigungsfrist. Ansonsten kann es sein, dass die reguläre Kündigung überhaupt nicht ausgesprochen wurde. Sollte es zu einer fristgerechten Kündigung kommen, gilt auch hier der zweiseitige Vertrag und der Vertragspartner kann auf Einhaltung des Vertrages (=Laufzeit) bestehen. Sprich: Auch die Rufnummer muss er logischerweise bis dahin nicht freigeben. Rechtsanwälte freut euch.
Cu,
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Re: Nachträgliche Portierung von Festnetznummern zu KD
Siehe Ablauf der Rufnummernmitnahme entsprechend der Bundesnetzagentur: http://www.bundesnetzagentur.de/cln_191 ... epage.htmlwebskipper hat geschrieben:Das steht nirgendwo geschrieben. Der Wechsel kann sofort erfolgen, laut Gesetz ist da kein Riegel vorgeschoben. Korrigier mich, wenn ich falsch liege (bitte mit Quelle).koaschten hat geschrieben:und erst mit Ende des Vertrags
Der Kunde muss die Portierung beim neuen Anbieter beauftragen. Der neue Anbieter stimmt die Portierung dann mit dem alten Anbieter ab. Der alte Anbieter schaltet nach dem letzten Tag der Vertragslaufzeit die Rufnummer bei sich ab. Bei der Portierung wird angestrebt, dass die Rufnummer beim neuen Anbieter möglichst noch am gleichen Tag angeschaltet wird.
Damit dieser Prozess reibungslos funktioniert, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Vertrag mit dem abgebenden Anbieter muss am Tag der Portierung beendet sein.
Da der Vertrag durch deinen alten Anbieter nicht beendet ist, muss dementsprechend keine Freigabe der Rufnummern erfolgen.
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Re: Nachträgliche Portierung von Festnetznummern zu KD
Ok, wo hast du das aufgeschnappt ? Weder im BGB noch sonstwo lese ich, dass bei einer ausserordentlichen Kündigung nach Fristsetzung noch eine Zustimmung des Schuldners erforderlich ist.Zaro hat geschrieben:Die einseitige Willenserklärung (=Kündigung) bedarf einer zweiten Willenserklärung (=Zustimmung) durch den Vertragspartner.
Empfangsbedürftig ist sie, jawohl. Obs dem Schuldner passt steht auf einem anderen Blatt. Somit ist auch der FAQ-Eintrag der Bundesnetzagentur in Ordnung, da steht ja
Der Vertrag mit dem abgebenden Anbieter muss am Tag der Portierung beendet sein.
was ja bei mir eindeutig der Fall sein sollte.
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Re: Nachträgliche Portierung von Festnetznummern zu KD
Wenn das so ist, dann ist ja alles in Ordnung bei dir und einer Portierung steht nichts mehr im Wege.
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