weisungsgebunden sind wir nicht, dann also keine Erfüllungsgehilfen.noprofi hat geschrieben:weil der "Erfüllungsgehilfe" weisungsgebunden ist
nach der Definition sind wir wieder Erfüllungsgehilfennoprofi hat geschrieben:Ich sehe den Unterschied zwischen "Erfüllungsgehilfe" und "Selbstständiger Handelvertreter" darin, dass ein "Erfüllungsgehilfe" beispielsweise befugt ist einen Anschluss, für den kein Vertrag mehr vorliegt, zu verplomben oder im umgekehrten Fall die Plombe zu entfernen
Selbstverständlich dürfen wir Übergabepunkte verplomben und nach Vertragsaufnahme bzw. einem Auftrag durch die KDG wieder die Plombe entfernen. Das geschieht aber nach den Richtlinien des Vertrages , den wir mit der KDG haben.
das ist natürlich auch die Arbeit.noprofi hat geschrieben:während der "Selbstständige Handelvertreter" eine Beratung durchführt und dann beiden Seiten den Abschluss eines Vetrags vorschlägt.
MB-Berlin