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noprofi hat geschrieben:Nur er braucht ja die Meldebescheinigung und die kriegt er erst, wenn er tatsächlich umzieht.
Ist ja eigentlich schon beantwortet, aber noch mal konkreter:
Die (Um)Meldebescheinigung bekommst du, sobald du dich beim Amt ummeldest.
Kontrollieren, ob du dich da auch ab sofort ständig aufhältst, tut keiner.
Hmm... muß da nicht auch der alte und neue Vermieter beteiligt werden?
Nach meinem Kenntnisstand müssen nämlich gem. Meldegesetz beide unterschreiben, also den Aus- bze. Einzug bestätigen: Paragraf 19 besagt, dass Vermieter den Ein- oder Auszug wieder bestätigen müssen.[4] Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden. http://de.wikipedia.org/wiki/Meldegesetz
Doc. Sis hat geschrieben:Hmm... muß da nicht auch der alte und neue Vermieter beteiligt werden?
Nach meinem Kenntnisstand müssen nämlich gem. Meldegesetz beide unterschreiben, also den Aus- bze. Einzug bestätigen: http://de.wikipedia.org/wiki/Meldegesetz
Hättest du nur mal eine Zeile darüber gelesen.
In Kraft treten soll das Gesetz am 1. November 2014.
Doc. Sis hat geschrieben:Hmm... muß da nicht auch der alte und neue Vermieter beteiligt werden?
Nach meinem Kenntnisstand müssen nämlich gem. Meldegesetz beide unterschreiben, also den Aus- bze. Einzug bestätigen: http://de.wikipedia.org/wiki/Meldegesetz
Hättest du nur mal eine Zeile darüber gelesen.
In Kraft treten soll das Gesetz am 1. November 2014.
Hättest Du mal in dem Link gelesen!
Die Meldegesetze der Länder haben verschiedene Fristen, in denen ein Umzug beim Einwohnermeldeamt angezeigt werden muss. Üblich ist dabei die Meldepflicht zur Ummeldung innerhalb einer Woche − im Einzelnen fordern die Ländergesetze eine unverzügliche Ummeldung in Rheinland-Pfalz, die Ummeldung innerhalb einer Woche in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen, oder die Ummeldung innerhalb von zwei Wochen in Berlin, Brandenburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Sachsen. Seit 1. Januar 2007 ist die Pflicht zur Abmeldung beim alten Einwohneramt entfallen, dies wird durch elektronischen Abgleich durch das Einwohneramt der Anmeldung durchgeführt − die Abmeldung ist nur noch bei einem dauernden Aufenthalt außerhalb Deutschlands notwendig. Von der Ummeldung befreit sind bestimmte Berufsangehörige wie Armeeangehörige − für Schiffer gelten Sonderbestimmungen, nach denen in freier Wahl ein Heimathafen bestimmt werden kann, dessen Meldeamt für die Verwaltung zuständig ist.
Ich kann dir leider nicht mehr folgen. Was hat das jetzt damit zu tun, dass nach deinem Kenntnisstand der alte und der neue Vermieter gem. Meldegesetz beide unterschreiben müssen?
Hallo, vielen dank für die große Beteiligung aller an diesem Thema.
carsten65 hat geschrieben:
Wenn KDG eine 3-monatige Kündigunggsfrist eingehalten haben möchte, so ist sie natürlich auch selber daran gebunden.
Sprich die Leistung mmuss dann natürlich auch am ursprüngichen Ort verfügbar sein.