Verlust= Der Kunde hat das Gerät gar nicht mehr, weil es in Verlust geraten ist (wie auch immer).Kunterbunter hat geschrieben:Das ist weder eine STRAFzahlung, noch eine Entschädigungszahlung, sondern laut Preisliste eine "Pauschale gemäß AGB* für Ersatzgerät (bei durch Kunden verursachtem Verlust/Defekt), einmalig".
* Es bleibt gemäß der AGB der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
Das heißt, mit der Zahlung ist der Schaden, welcher KD entstanden ist, pauschal abgegolten und beide Seiten haben auf weitere Ansprüche verzichtet.
Für ein nicht mehr existentes Gerät kann kein Eigentum erworben werden.
Defekt= Der Kunde gibt das Gerät zurück, es ist aber defekt und der Defekt ist dem Kunden anzulasten.
Auch in diesem Falle kann der Kunde kein Eigentum erwerben, weil das Gerät ja wieder beim rechtmäßigen Eigentümer (KDG) ist!
Dass beide Seiten auf weitere Ansprüche verzichten, kann ich aus dem Text nicht heraus lesen.
Ich könnte mir schon vorstellen, daß beim Vorliegen entsprechender Voraussetzungen, KDG vom ehemaligen Kunden auch den Betrag zusätzlich fordern könnte, der über die Pauschale von 160,00€ hinaus, durch den Verkauf erzielt wurde.
Ob es gemacht wird, ist eine andere Frage.