Boba Fett hat geschrieben:reneromann hat geschrieben:
In einem Mehrparteienhaus kommt der Techniker von VF in Rücksprache mit der Hausverwaltung an den Hausverteiler ran -ohne in die Mietwohnung zu müssen- und klemmt den Anschluss dort ab.
Wenn den Techniker ein Bewohner nicht reinlassen muss, muss ihn auch die Hausverwaltung nicht reinlassen, z.B. wenn die Verwaltung in einem 4-Parteien Eigentumshaus aus den 4 Bewohnern versteht. Die können dann nur hoffen, dass einer der anderen 3 Bewohner sie vielleicht an den Hüp lässt.
Die Frage war nicht, ob sie vielleicht jemand anders reinlässt, sondern ob VF einen rechtlichen Anspruch hat, auf den Hüp zu zugreifen.
Und hier musst du unterscheiden:
Der Kunde von VF ist -sofern Einzelverträge abgeschlossen wurden- der Mieter in der einzelnen Wohnung.
Die Hausverwaltung ist "nur" Durchleiter des Signals - und für diese Durchleitung muss die Hausverwaltung zustimmen, dass sie VF für die Zeit der Durchleitung freien Zugang zum HÜP und zum Verteiler gewährt.
Ergo muss die Hausverwaltung den Technikern von VF den Zugang zum Verteiler/HÜP ermöglichen, damit VF dort den entsprechenden Kunden abklemmen kann - in die Wohnung selbst hingegen muss der Kunde VF NICHT lassen.
Und selbst bei einer Eigentümergemeinschaft kann nicht ein einzelner Eigentümer sondern immer nur die Gemeinschaft als Ganzes den Zutritt zum öffentlichen Bereich (und damit auch zum HÜP/Verteiler) verweigern.
Sollte also ein einzelner Eigentümer der Gemeinschaft VF nicht in SEINE Wohnung lassen, so hat dies trotzdem keinerlei Auswirkung auf die Einlasspflicht gegenüber der Eigentümergemeinschaft (sprich: In die Wohnung muss der Eigentümer den Techniker nicht lassen; zum HÜP/Verteiler hingegen muss er den Techniker aufgrund der Versorgungsvereinbarung, die mit der gesamten Gemeinschaft geschlossen wurde, jedoch schon lassen).
Und nochmal:
Bitte unterscheide wirklich sauber zwischen Mieter/Eigentümer einer Einzelwohnung (bzw. eines Einzelobjekts) -und- dem Eigentümer/der Eigentümergemeinschaft/der Hausverwaltung eines Mehrparteienobjekts.
Eine getroffene Versorgungsvereinbarung für ein Mehrparteienobjekt wird zwischen Eigentümer/Eigentümergemeinschaft/Hausverwaltung und dem KNB getroffen und aufgrund dieser Vereinbarung haben Eigentümer/Eigentümergemeinschaft/Hausverwaltung den Zugang zum HÜP/Verteiler während des Bestehens des Vertrages sicherzustellen. Ein Mieter/Eigentümer einer Einzelwohnung innerhalb eines solchen Mehrparteienobjekts muss hingegen den Techniker nicht ins Haus lassen - und schon gar nicht muss er ihn in die Einzelwohnung lassen [denn der Versorgungsvertrag besteht eben NICHT zwischen Mieter/Eigentümer der Einzelwohnung und dem KNB, sondern zwischen Hausverwaltung/Eigentümer des Hauses/Eigentümergemeinschaft des Hauses]. Wenn der KNB Zutritt zum Objekt haben will, hat sich der KNB aufgrund der Vereinbarung zwischen KNB und Hausverwaltung/Eigentümer/Eigentümergemeinschaft an eben jenen Vertragspartner zu wenden, der dann für den Zutritt (notfalls auch persönlich) zu sorgen hat, z.B. in dem er den Hausmeister anweist, dem Techniker den Zutritt zu gewähren.
Und nicht überall kann der Mieter/Eigentümer der Einzelwohnung überhaupt weiterhelfen, denn teilweise ist die Technik in einem abgeschlossenen Technikraum untergebracht, für den der Mieter gar keinen Schlüssel hat. Hier würde also der Mieter gar keinen Zutritt zur Anlage gewähren können, schlichtweg weil der Mieter selbst keinen Zutritt zu der Anlage hat. Und dieser Fall ist bei Weitem nicht so unwahrscheinlich, wie man meinen mag...