Doch doch, das Türschloß - damit solche Strolche gar nicht erst reinkommenberlin69er hat geschrieben: ↑14.12.2018, 21:36 Es gibt keinen Grund irgendwas an der Haustür abzuschließen
Umstellung TV-Altvertrag zum Jahresende?!
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Re: Umstellung TV-Altvertrag zum Jahresende?!
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Re: Umstellung TV-Altvertrag zum Jahresende?!
Ja, wenn man sich den Berater selbst in´s Haus holt hat man kein Widerrufsrechtreneromann hat geschrieben: ↑15.12.2018, 21:59 @kabel_fan
Es ist aber wohl ein gewaltiger Unterschied, ob man sich selbst einen Berater in's Haus holt -oder- ob der "Berater" ungefragt vorbei schaut...
Aber im Ernst: Ich weiß, dass es bei diesen Beratern viele schwarze Schafe gibt. Sie deshalb alle pauschal zu verurteilen ist aber nicht angebracht. Ebensowenig sind alle shops unseriös oder jeder Kundenberater an der hotline ein Schlitzohr. Und diese Medienberater als Strolche zu bezeichnen ist schon arg daneben.
Angeblich ist der Verbaucher oder Kunde doch mündig und kann selbst entscheiden, ob ihm Angebote zusagen oder eher nicht.
Zudem hat mittlerweile der Verbraucherschutz auch bei Gesetzgebeung und Rechtsprechung einen höheren Stellenwert, als noch vor Jahren.
Aber solange man Beiträge liest, wo es heißt "Ich habe unterschrieben, obwohl ich nicht wußte was", oder "Wer liest denn schon alles Kleingedruckte" ist es mit der Mündigkeit nicht weit her. Zum Betrügen gehören immer zu: Einer der betrügt und einer, der sich betrügen läßt. Und leider schaltet halt bei vielen Verbrauchern der "Skepsisteil" des Gehirns ab, wenn sie die Schlagwörter "Schnäppchen" o.ä. hören
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Re: Umstellung TV-Altvertrag zum Jahresende?!
Wie kommst du auf das schmale Brett?
Ein Widerrufsrecht besteht immer, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen wurde - und zwar unabhängig davon, ob der "Berater" ungefragt kommt -oder- ob er selbst angefordert wurde (siehe §312g (1) BGB). Eine Ausnahme für den Fall, dass der Verbraucher den Berater selbst gerufen hat, existiert dort (zumindest für die Telekommunikationsverträge, um die es bei VF geht) nicht.
Und ein Fall der generellen Ausnahmen nach §312g (2) BGB liegt bei einem TK-Vertrag ebenfalls nicht vor...
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Re: Umstellung TV-Altvertrag zum Jahresende?!
Oh je, Asche auf mein Haupt Das war nach der alten Fassung des § 312 BGB bis 2014 der Fall.
Mensch, dass auch die Zeit so schnell vergeht.
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