Der Gesetzentwurf fügt in §11 Absatz 3 des "Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG") den Satz ein:Trebo hat geschrieben:Wo bitte steht das in dem Gesetzentwurf, wo ist dort der Bezug zu Mietgeräten und was der Provider damit machen darf?
Sie können dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben.
D.h. die Netzbetreiber können Dir wie bisher Endgeräte ausleihen, vermieten oder schenken.
Wenn Dir Dein Netzbetreiber nun z.B. eine Endgerät "Fritzbox 7490" des Herstellers AVM vermietet, dann kannst Du dieses Endgerät wie von AVM vorgesehen nutzen. Entspricht dieses Endgerät aber nicht der publizierten Gerätebeschreibung von AVM, dann kannst Du diesen Mangel reklamieren, falls dich der Vermieter nicht vorher darauf hin gewiesen hat. Das ist normales Verbraucherrecht.
Es ist für mich aber nicht klar, ob der Netzbetreiber noch weiterhin Geräte überlassen darf, die sowohl Netzabschluss- als auch Endgerät sind.
Korrekt.Trebo hat geschrieben:Dort geht es um den Netzabschlusspunkt, und der liegt vor dem (zukünftigen) Mietgerät.