http://de.wikipedia.org/wiki/Gutgl%C3%A ... rechtigten2rangerfan0 hat geschrieben:Richtig. Besitzer bist du. Aber nicht Eigentümer
Das ist immer noch KD.
"Gutgläubigen Erwerb" gibt es meines Wissens nämlich nicht.
Ich glaube kaum, dass du eine Rechnung bekommst
Sofern der Wikipedia-Artikel korrekt ist – wovon ich groben mal ausgehe – ist ein gutgläubiger Erwerb durchaus möglich, wenn einige Vorraussetzungen erfüllt sind. So wie ich das als juristischer Laie beurteile, sind die im Artikel genannten Vorraussetzungen erfüllt.
1.) Nichtberechtigung des Veräussernden:
Da nach unserem Wissen die Geräte durch KDG nur vermietet werden, dürfte der Verkäufer nicht Eigentümer sein oder durch KDG zum Verkauf ermächtigt sein. Sollte der Verkäufer aus irgendwelchen Gründen doch Eigentümer sein oder durch KDG ermächtigt sein, spielt das alles sowieso keine Rolle, das das Geschäft dann in jedem Fall "sauber" wäre.
2.) Rechtsgeschäft:
Ein Verkauf ist eindeutig ein Rechtsgeschäft.
3.) Verkehrsgeschäft:
Ein Kaufvertrag zwischen zwei unterschiedlichen Personen, ist auch relativ eindeutig ein Verkehrsgeschäft.
4.) Rechtsschein des Besitzes:
Dieser ist gegeben, da der Verkäufer sogar unmittelbaren Besitz am Receiver hat. Ich muss also gerade bei einem Händler der einen Receiver zum Kauf anbietet davon ausgehen, dass er auch Eigentümer ist.
5.) Gutgläubigkeit:
Dieser Punkt ist am schwersten zu beurteilen. Für einen informierten regelmässigen Nutzer dieses Forums kann man diese sicherlich verneinen, denn ein 2rangerfan0, MB-Berlin (zusätzlich auch als Medienberater) oder auch ich selber, wissen klar, dass diese Geräte von KDG nur zur Leihe überlassen werden und auch anderswo eigentlich nicht käuflich zu erwerben sind. Bei den meisten "normalen Kabelnutzern", die bei eBay einfach nach einem "Kabel Deutschland Receiver" oder ähnlichem suchen und dann einen Sagemcom kaufen, kann man schon Gutgläubigkeit annehmen. Warum sollte man auch annehmen, dass dieser spezielle Receiver eigentlich nur leihweise erhältlich ist, wo es eigentlich die meisten Receiver auch zu kaufen gibt? Auch würde ich nicht annehmen, dass dieses Nichtwissen beim Käufer unter grobe Fahrlässigkeit fällt. Eine Pflicht zum gezielten Nachforschen besteht jedenfalls nicht (sonst würde auch der rechtssichere Kauf einer Milchtüte im Supermarkt sehr schwierig.)
6.) Kein Abhandenkommen:
Der Receiver ist dem Eigentümer nicht abhanden gekommen, er wurde schließlich nicht gestohlen, verloren oder ähnliches, sondern durch KDG in der Regel dem Verkäufer bewusst und willentlich überlassen.
Unter diesen Bedingungen erwirbt ein Käufer dann tatsächlich das Eigentum am Receiver! Dadurch hat KDG natürlich auch keinen Herausgabeanspruch, da KDG schließlich nicht mehr Eigentümer ist. Natürlich besteht ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem ursprünglichen Mieter des Gerätes, er ist vertraglich geregelt und der Anspruch von KDG beträgt in diesem Fall eben 250€.