Pflicht auf Ausbau des Netzes in Neubaugebieten
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- Insider
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Re: Pflicht auf Ausbau des Netzes in Neubaugebieten
Wenn dir ÖR Sat nutzen, müssen sie darüber auch alle Sender verbreiten, die im Prinzip zur Grundversorgung gehören, genau, wie über Kabel.
Nur, dass hat nichts damit zu tun, was mir als Mieter zusteht! Ist die Grundversorgung über DVB-T gegeben, gibt es keine Notwendigkeit, eine Schüssel, Kabel oder Inet legen zu lassen.
Nur, dass hat nichts damit zu tun, was mir als Mieter zusteht! Ist die Grundversorgung über DVB-T gegeben, gibt es keine Notwendigkeit, eine Schüssel, Kabel oder Inet legen zu lassen.
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TV: Sony KD-55A1 OLED
Receiver: VU+ UNO 4K SE mit DVB-T2 HD Dualtuner & 1TB Samsung 850 EVO SSD
Zubehör: Apple TV 4K für MagentaTV Smart 2.0 und Co.
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- Insider
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Re: Pflicht auf Ausbau des Netzes in Neubaugebieten
Diese Grundversorgung heißt nicht, dass die Sender verpflichtet sind, per DVB-T zu verbreiten - da gibt's ja auch generell den Weg über DVB-S(2)...
Hingegen muss der Vermieter sicherstellen, dass der Mieter (ggfs. kostenpflichtigen) Zugang zur GV hat.
Und generell zu DVB-T: Wenn der Vermieter weder Kabelanschluss noch Schüssel erlauben und den Mieter damit quasi zu IPTV oder DVB-T (unter ungünstigsten Empfangsbedingungen) nötigen, kommt der Vermieter seiner Pflicht zur Gestattung nicht nach.
Hingegen muss der Vermieter sicherstellen, dass der Mieter (ggfs. kostenpflichtigen) Zugang zur GV hat.
Und generell zu DVB-T: Wenn der Vermieter weder Kabelanschluss noch Schüssel erlauben und den Mieter damit quasi zu IPTV oder DVB-T (unter ungünstigsten Empfangsbedingungen) nötigen, kommt der Vermieter seiner Pflicht zur Gestattung nicht nach.
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- Insider
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Re: Pflicht auf Ausbau des Netzes in Neubaugebieten
Das schließt du woraus?
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Re: Pflicht auf Ausbau des Netzes in Neubaugebieten
Diesen Gesetzestext zeig uns bitte.
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- Ehrenmitglied
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Re: Pflicht auf Ausbau des Netzes in Neubaugebieten
TV Grundversorgung kann im schlimmsten Fall tatsächlich mit Dvb-t erfüllt sein.
Sicher gehen auch Gerichte langsam mit der Zeit und der Senderrahmen wird verbreitert. Bei strenger Auslegung reicht (für einen deutschen Muttersprachler) aber die ÖR.
Zumindest lese ich das so aus einigen Fundstellen im Netz.
Als Nicht-Deutscher hat man evtl. Anspruch auf die Genehmigung von Kabel TV oder einer SAT Schüssel.
Sicher gehen auch Gerichte langsam mit der Zeit und der Senderrahmen wird verbreitert. Bei strenger Auslegung reicht (für einen deutschen Muttersprachler) aber die ÖR.
Zumindest lese ich das so aus einigen Fundstellen im Netz.
Als Nicht-Deutscher hat man evtl. Anspruch auf die Genehmigung von Kabel TV oder einer SAT Schüssel.
Mein Anschluss am Zweitwohnsitz (allerdings bei den lokalen Stadtwerken, die FTTH bieten):
[img]https://www.speedtest.net/result/2818053949.png[/img]
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Re: Pflicht auf Ausbau des Netzes in Neubaugebieten
Also auf dieser Seite einer Kanzlei über Mieterfragen steht folgendes:
Ein Nicht-Deutscher darf dann ne Sat-Schüssel anbringen, wenn er über Kabel, falls verfügbar, seine Programme (und da reicht glaub ich schon eines) in seiner Landessprache nicht empfangen kann.
http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber ... terfragen/
Heißt, wenn genügend Programme empfangen werden können (evtl. in der jeweiligen Sprache), dann ist die Grundversorgung entweder DVB-T oder sogar der Kabelanschluss (falls verfügbar). Sat fällt da offensichtlich erstmal nicht darunter. Ausnahme: schlechte Empfangsbedingungen über DVB-T und / oder Nichtverfügbarkeit eines Kabelanschlusses.Kanzlei Hollweck hat geschrieben:Darf ich eine Satellitenschüssel auf dem Balkon oder an der Hauswand anbringen?
Wenn Sie bereits über den Kabelanschluss oder über DVB-T genügend Fernsehprogramme empfangen können, so darf Ihnen Ihr Vermieter die Anbringung einer Satellitenschüssel verweigern. Tatsächlich haben Sie lediglich einen Anspruch auf eine TV-Grundversorgung. Der Vermieter ist also nicht dazu verpflichtet, Ihnen den Empfang aller verfügbaren Kanäle zu erlauben. Nutzen Sie in einem solchen Fall eine mobile Satellitenschüssel, die die Optik des Hauses nicht beeinträchtigt und möglicherweise sogar im Zimmer betrieben werden kann.
Ich bin Ausländer und möchte die TV-Programme aus meinem Heimatland über Satellit empfangen. Darf ich aus diesem Grund eine Satellitenschüssel montieren?
Haben Sie keine andere Möglichkeit, die TV-Kanäle Ihres Heimatlandes zu empfangen, so ist das Anbringen einer Satellitenschüssel erlaubt. In der Regel empfangen Sie über Kabel oder DVB-T lediglich die deutschen Sender, so dass Ihr Vermieter keine TV-Grundversorgung in Ihrer Heimatsprache bieten kann. Dann haben Sie einen Anspruch auf Installation einer Satellitenschüssel. Um Streit mit dem Vermieter zu vermeiden empfiehlt es sich, eine kleine mobile Schüssel anzubringen, die nicht angeschraubt werden muss.
Ein Nicht-Deutscher darf dann ne Sat-Schüssel anbringen, wenn er über Kabel, falls verfügbar, seine Programme (und da reicht glaub ich schon eines) in seiner Landessprache nicht empfangen kann.
http://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber ... terfragen/
Digitale Programmübersicht für das Kabelnetz von Vodafone
Kabelnetz: voll ausgebaut (862 MHz) mit 1000 Mbit/s
TV: TV Komfort Vielfalt HD Kabelanschluss + Vielfalt HD Extra mit Sagemcom RCI88-320 KDG
Internet: GigaZuhause 250 Kabel mit FRITZ!Box 6490 (kdg)
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Re: Pflicht auf Ausbau des Netzes in Neubaugebieten
Das hat aber nichts mit Aus- oder Inländer zu tun! Meines Wissens, muss man nachweisen, dass man auf bestimmte Sender oder Sender, in einer bestimmten Sprache angewiesen ist.
So könnte es durchaus auch einem Journalisten zustehen, eine Sat Schüssel anzubringen, wenn es auch aus beruflichen Dingen notwendig erscheint.
Aber wir weichen ab...
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Re: Pflicht auf Ausbau des Netzes in Neubaugebieten
Nochmal zum Thema DVB-T:
Es gibt genormte Mindestpegel/Feldstärken (ähnlich denen im Kabelnetz), die eingehalten werden müssen, damit ein stabiler Empfang gewährleistet ist. Sollte dieser Mindestpegel für Zimmerantennen nicht anliegen, ist ein Empfang mittels Zimmerantenne nicht sichergestellt, ergo müsste eine Außenantenne angebracht werden. Dies erfordert jedoch bauliche Maßnahmen, die durch den Vermieter erbracht werden müssen. Ohne dem ist nämlich eine Grundversorgung über DVB-T (egal mit welchem Umfang) nicht gewährleistet.
Und dies kann selbst in relativer Nähe zum Sender der Fall sein, je nachdem wie Wohnung und Sender zueinander liegen...
Es gibt genormte Mindestpegel/Feldstärken (ähnlich denen im Kabelnetz), die eingehalten werden müssen, damit ein stabiler Empfang gewährleistet ist. Sollte dieser Mindestpegel für Zimmerantennen nicht anliegen, ist ein Empfang mittels Zimmerantenne nicht sichergestellt, ergo müsste eine Außenantenne angebracht werden. Dies erfordert jedoch bauliche Maßnahmen, die durch den Vermieter erbracht werden müssen. Ohne dem ist nämlich eine Grundversorgung über DVB-T (egal mit welchem Umfang) nicht gewährleistet.
Und dies kann selbst in relativer Nähe zum Sender der Fall sein, je nachdem wie Wohnung und Sender zueinander liegen...
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Re: Pflicht auf Ausbau des Netzes in Neubaugebieten
Ihr dürft bzgl. Grundversorgung zwei Dinge nicht verwechseln.
Das was der Gesetzgeber als (mediale) Grundversorgung sieht ist ein Dienst am Bürger. Lt. Gesetz sorgt der Staat dafür, dass dem Bürger dieser Dienst zur Verfügung steht und der Bürger hat darauf auch ein Anrecht.
Wie diesem Recht Genüge getan wird und auf welchem Wege und zu welchen Kosten der Bürger zu seinem Recht kommt ist eine ganz andere Sache. Das muss man trennen.
Vollkommen übertrieben könnte das bedeuten, das ein Bürger in Hinterwaldbuxtehude seinen persönlichen Nachrichtensprecher und ein Feldtelefon zur Verfügung gestellt bekommt.
Ich will damit sagen, dass es auf das Recht auf Information ankommt und nicht auf den Übertragungsweg. Der ist individuell.
Das was der Gesetzgeber als (mediale) Grundversorgung sieht ist ein Dienst am Bürger. Lt. Gesetz sorgt der Staat dafür, dass dem Bürger dieser Dienst zur Verfügung steht und der Bürger hat darauf auch ein Anrecht.
Wie diesem Recht Genüge getan wird und auf welchem Wege und zu welchen Kosten der Bürger zu seinem Recht kommt ist eine ganz andere Sache. Das muss man trennen.
Vollkommen übertrieben könnte das bedeuten, das ein Bürger in Hinterwaldbuxtehude seinen persönlichen Nachrichtensprecher und ein Feldtelefon zur Verfügung gestellt bekommt.
Ich will damit sagen, dass es auf das Recht auf Information ankommt und nicht auf den Übertragungsweg. Der ist individuell.
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Re: Pflicht auf Ausbau des Netzes in Neubaugebieten
Richtig, zu trennen sind die zwei Dinge:
1) Grundversorgungsauftrag der ÖR
-> Hierbei muss sichergestellt sein, dass die ÖR (rein prinzipiell) jeden Bürger der BRD erreichen. Dies ist durch die Übertragung per Sat und DVB-T sowie den Must-Carry-Regelungen für "größere" (> 100 angeschlossene Haushalte) Kabelnetze der Fall.
2) Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Bürgers
-> Um genau dieses Recht geht es bei der Frage, ob der Mieter Anrecht auf einen bestimmten Übertragungsweg hat.
Sofern der Vermieter durch entsprechende [auch kostenpflichtige] Anlagen nämlich dem Recht ausreichend Genüge verleiht, muss er bauliche Maßnahmen wie die Anbringung einer Schüssel oder der Verlegung von Kabeln nicht mehr zustimmen.
Deshalb gibt's ja auch die vielen "Zwangsverkabelten", weil dort durch das Angebot des KNB [zumindest für deutschsprachige Landsleute] das Recht des Mieters auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt ist. Und genau aus diesem Grund kann der Vermieter dann der Anbringung einer Sat-Schüssel widersprechen.
Sollte hingegen der Vermieter weder eine Sat-Schüssel noch einen Kabelanschluss noch eine Gemeinschaftsantenne im Angebot haben und deren Anbringung jeweils unterbinden, so ist dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung höchstens dann Genüge getan, wenn in der Wohnung mittels DVB-T oder einer anderen Plattform entsprechender TV-Empfang möglich ist. Für DVB-T existieren hierbei Mindest-Feldstärken, welche bei Indoor-Empfang (ggfs. sogar mit Stab-Antenne) natürlich deutlich schneller unterschritten werden als bei Empfang mittels Yagi auf dem Dach.
Und ja, der Empfang muss nicht unbedingt kostenlos sein - jedoch darf der Vermieter nichts unternehmen, was das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkt [sprich Verweigerung jeglicher Antennen ohne irgendeine brauchbare Ersatzmöglichkeit].
1) Grundversorgungsauftrag der ÖR
-> Hierbei muss sichergestellt sein, dass die ÖR (rein prinzipiell) jeden Bürger der BRD erreichen. Dies ist durch die Übertragung per Sat und DVB-T sowie den Must-Carry-Regelungen für "größere" (> 100 angeschlossene Haushalte) Kabelnetze der Fall.
2) Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Bürgers
-> Um genau dieses Recht geht es bei der Frage, ob der Mieter Anrecht auf einen bestimmten Übertragungsweg hat.
Sofern der Vermieter durch entsprechende [auch kostenpflichtige] Anlagen nämlich dem Recht ausreichend Genüge verleiht, muss er bauliche Maßnahmen wie die Anbringung einer Schüssel oder der Verlegung von Kabeln nicht mehr zustimmen.
Deshalb gibt's ja auch die vielen "Zwangsverkabelten", weil dort durch das Angebot des KNB [zumindest für deutschsprachige Landsleute] das Recht des Mieters auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt ist. Und genau aus diesem Grund kann der Vermieter dann der Anbringung einer Sat-Schüssel widersprechen.
Sollte hingegen der Vermieter weder eine Sat-Schüssel noch einen Kabelanschluss noch eine Gemeinschaftsantenne im Angebot haben und deren Anbringung jeweils unterbinden, so ist dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung höchstens dann Genüge getan, wenn in der Wohnung mittels DVB-T oder einer anderen Plattform entsprechender TV-Empfang möglich ist. Für DVB-T existieren hierbei Mindest-Feldstärken, welche bei Indoor-Empfang (ggfs. sogar mit Stab-Antenne) natürlich deutlich schneller unterschritten werden als bei Empfang mittels Yagi auf dem Dach.
Und ja, der Empfang muss nicht unbedingt kostenlos sein - jedoch darf der Vermieter nichts unternehmen, was das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkt [sprich Verweigerung jeglicher Antennen ohne irgendeine brauchbare Ersatzmöglichkeit].