Ich gehe im folgenden einfach mal davon aus das diese Vorschriften hier konkret anwendbar sind. Ob dem tatsächlich so ist kann offen bleiben da selbst durch diese Vorschriften keine Änderung eintritt.Kenny13554 hat geschrieben: ↑23.06.2020, 16:47Ich glaube, es ist etwas komplizierter. Sofern ich das korrekt überblicke, ist das tatsächlich reguliert: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sac ... -node.html inbesondere auch: http://www.gesetze-im-internet.de/schutsev/index.htmlFlole hat geschrieben: ↑23.06.2020, 00:36In seinem Netz kann der Betreiber tun und lassen was er möchte, zumindest was den Anschluss oder nicht-Anschluss angeht. Auch was für Leitungen dort verwendet werden ist egal. Auch interne Vorgaben sind da nicht bindend (sowie ein Hausbesitzer auch gegen seine eigene Hausordnung verstoßen kann/darf da nur er derjenige ist der diese durchsetzen kann), insbesondere werden die ja gar nicht überprüft wenn einfach nur das self-Installationskit verschickt wird. Einen Anspruch auf Austausch des Kabels hast du aber definitiv nicht (nur auf Entstörung deines Anschlusses wenn die Bandbreite nicht erreicht wird), wenn du jemanden dazu bringen kannst das Kabel zu tauschen ist das aber natürlich trotzdem schön.Kenny13554 hat geschrieben: ↑22.06.2020, 23:56 Bezüglich der Kabel sehe ich das anders. Unitymedia bzw. Vodafone schließen keine Anschlüsse an, wenn das Kabel zur Dose nicht mindestens zweifach geschirmt ist - so die interne Vorgabe. Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, ist das auch gesetzlich so reguliert. Weiß aber nicht mehr, ob und ggfs wo das so geregelt ist.
dementsprechend müssen die Netze schon die notwendigen Anforderungen an das Schirmungsmaß erfüllen. Das ist mit einem einfach geschirmten Kabel aus den 80iger Jahren mit ziemlich hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben.
Wenn die Anlage dagegen verstößt, kann so ein Schreiben in den Briefkasten flattern: https://www.bundesnetzagentur.de/Shared ... onFile&v=5 spätestens dann müsste sich der Techniker die Frage gefallen lassen, wieso er wissentlich eine Anlage in Betrieb genommen hat, die diese Anforderungen nicht erfüllt.
Dann solltest du (oder wem auch immer die Anlage gehört) schnellstens dafür sorgen das diese im Einklang mit den Vorschriften ist. Verantwortlich ist ja der Betreiber, und das ist beim Hausverteilnetz gerade nicht der Anbieter (das ist ja auch im Gesetz entsprechend definiert). Wer die Anlage in Betrieb genommen hat ist unerheblich da ja die Genehmigung des Betreibers dafür vorliegt (ansonsten hätte der Auftraggeber versäumt diese einzuholen was es nicht besser macht), die Anlage vom Betreiber also als inbetriebnahmefähig "gekennzeichnet" wurde.
Da du es ja nun auch weißt sind wir dann auch schon im Bereich Fahrlässigkeit. Du machst es nicht besser