http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch ... -70-12.pdf
Hier ein paar Zitate daraus:
216. Die überlegene Verhandlungsmacht von KDG gegenüber Programmanbietern im Vergleich zu TC kommt zunächst bei der Vereinbarung von Einspeiseentgelten zum Ausdruck. KDG hat mit sämtlichen Programmanbietern, die in das Netz von KDG eingespeist werden, Einspeiseverträge geschlossen und erhebt auf deren Grundlage ausnahmslos Entgelte für die Einspeisung. Hingegen speist TC eine große Zahl von Programmen ohne Einspeisevertrag ein und/oder erhebt keine Einspeiseentgelte.
219. Die Beschlussabteilung geht davon aus, dass KDG nach dem Vollzug des Zusammenschlusses von sämtlichen Programmanbietern die Entrichtung von Einspeiseentgelten verlangen wird (vgl. insoweit auch die Ankündigung von KDG in Rz 265 der Anmeldung). Dies betrifft sowohl die genannten überregionalen Programmanbieter als auch regionale und lokale Programmanbieter. Die Verhaltensparameter einer großen Zahl von Programmanbietern würden mithin infolge des Zusammenschlusses wesentlich beschränkt. Bereits aus dieser zu erwartenden Veränderung auf dem Einspeisemarkt ergibt sich die Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von KDG.
220. Die Beschlussabteilung geht weiter davon aus, dass KDG nach einem Zusammenschluss mit TC von den Programmanbietern höhere Einspeiseentgelte verlangen kann.[...]
[...] Die Unterschiede im Niveau der Einspeiseentgelte zwischen KDG und TC haben sich zwar dadurch verringert, dass KDG seit dem 1. Januar 2013 keine Einspeiseentgelte mehr von den öffentlich-rechtlichen Sendern erhält. Allerdings befinden sich KDG und die Sendergruppen diesbezüglich noch in Vertragsverhandlungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Einspeiseleistungen, die TC für die öffentlich-rechtlichen Sender erbringt, umfangreicher sind als diejenigen von KDG, da TC eine größere Anzahl von öffentlich-rechtlichen Programmen in HD-Qualität überträgt. Auch der Einwand der Anmelder, KDG müsse umgekehrt steigende CPS-Zahlungen erbringen und dies vermindere die Einnahmen aus Einspeiseentgelten, vermag nicht zu überzeugen, da entsprechende Zahlungen auch von TC zu leisten wären.
227. In den Stellungnahmen zum Abmahnschreiben der Beschlussabteilung äußern Marktteilnehmer darüber hinaus Bedenken hinsichtlich des unterschiedlichen Umgangs von KDG und TC in Bezug auf die Durchleitung von HbbTV-Signalen (Hybrid Broadcast Broadband TV-Signale). Durch HbbTV wird es ermöglicht, neben dem „klassischen“ linearen Fernsehprogramm auf einem internetfähigen TV-Endgerät vom Sendeunternehmen speziell aufbereitete programmbezogene und ergänzende Inhalte über das Internet zu empfangen und (parallel) abzurufen. Für Sendeunternehmen ist die Nutzung von HbbTV interessant, um z.B. VoD-Dienste, Mediatheken oder interaktive Dienste (z.B. Teleshopping) anbieten zu können. Von daher erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Nutzung von HbbTV lediglich im Netz von TC möglich, nicht jedoch im Netz von KDG, so dass auch hier nach einem Zusammenschluss verschlechterte Konditionen im neuen Netzgebiet zu befürchten sind.