Nicht ganz...robert_s hat geschrieben: ↑31.12.2018, 17:24Könnte aber auch den hier geäußerten Vorwurf der Unterschlagung entkräften: Wenn der Vermieter die Nebenkosten für den Kabelanschluss von den Mietern gar nicht erhalten hat, hat er ggü. Vodafone auch nichts unterschlagen. Wenn die Mieter nun den Kabelanschluss abgeschaltet bekommen, den sie wirklich gar nicht mehr über die Nebenkosten bezahlt haben, sieht die Situation schon etwas anders aus...reneromann hat geschrieben: ↑31.12.2018, 15:19 Wenn der Eigentümer schon anfängt, bereits verjährte Nebenkosten abzurechnen und dazu schreibt, dass die Verzögerung aus einem Krankenhausaufenthalt resultieren würde (ergo weiß, dass die Forderung bereits verjährt ist), dann heißt das meist nichts Gutes.
Der Vermieter ist verpflichtet, jährlich eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Macht er dies nicht binnen eines Jahres ab Ende des Abrechnungszeitraums (also z.B. bei Ansetzung eines Kalenderjahres bis zum 31.12. des Folgejahres), muss der Mieter keine Nachzahlungen mehr leisten (weil der Vermieter dann schlichtweg die Ein-Jahres-Frist nicht eingehalten hat). Jedoch stehen dem Mieter noch immer eventuell überbezahlte Positionen zu, d.h. Guthaben muss der Mieter -wenn das Jahr rum ist- aktiv selbst einfordern...
Sollte der Vermieter hier also pflichtwidrig (warum auch immer) zu spät abgerechnet haben, kann er den Mieter dafür nicht mehr rankriegen und muss die durch fehlende (dann unberechtigte) Nachzahlungen entstehenden Differenzen alleine ausgleichen - es geht dann also von seinem Gewinn ab bzw. er muss aus seinem Vermögen die Differenz selbst zuschießen. Und so etwas wie die Gebühren für den Kabelanschluss sind nun wirklich im Voraus bekannt - anders als z.B. die Wasserabrechnung, die ja je nach Ablesetermin durchaus ein paar Tage später kommen kann (aber wohl kaum mehr als ein Jahr später kommt).
Es steht dem Vermieter außerdem frei, wenn eine Rechnung, die zur Bestimmung der Nebenkosten notwendig ist, nicht rechtzeitig eintrifft, die Vorjahresrechnung als Grundlage für eine vorläufige Nebenkostenabrechnung zu nutzen und die Mieter darauf hinzuweisen, dass sich die NK-Abrechnung nach Vorliegen der finalen Rechnung bezogen auf diesen Posten noch ändern kann. Dies ist insbesondere bei erst späterer Festsetzung des Grundsteuerhebesatzes durch die Finanzbehörden ein durchaus oft genutztes Mittel (und völlig legitim). Nur zu spät (also mehr als 1 Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums) darf die (erste) NK-Abrechnung halt nicht erfolgen.
Weiterhin: Die Vorauszahlungen sind trotzdem veruntreut, wenn der Vermieter die Differenz nicht selbst ausgleicht und die Gläubiger nicht auszahlt. Denn die Vorauszahlungen (u.a. auch für den Kabelanschluß-Part) wurden ja bereits geleistet (und selbst wenn das Geld aufgrund verspäteter NK-Abrechnungen und dadurch fehlender Nachzahlungen nicht komplett reicht, so muss der Vermieter halt trotzdem alle Gläubiger komplett bedienen und notfalls halt selbst ausgleichen).