Hier ist Platz für alle Themen, die Produkte, Verträge und Allgemeines im Zusammenhang mit Internet und Telefonie via Vodafone Kabel Deutschland, Vodafone West, der Vertriebsmarke „eazy“ bzw. O2 betreffen.
Bitte gib bei der Erstellung eines Threads im Feld „Präfix“ an, ob du Kunde von Vodafone Kabel Deutschland („[VFKD]“), von Vodafone West („[VF West]“), von eazy („[eazy]“) oder von O2 über Kabel („[O2]“) bist.
SenfKabelHer hat geschrieben: ↑22.05.2023, 21:58
Ist ja auch staatsbürgerliches Grundwissen zu wissen wie Verträge und Willenserklärungen funktionieren.
invitatio ad offerendum
Das ist vor allem Grundwissen für Betreiber eines Online-Shops wie Alex-MD es angeblich ist, man kann es aber natürlich auch so machen wie Alex-MD und bei Preisfehlern ohne Auftragsbestätigung von einem wirksamen Kaufvertrag ausgehen, das ist dann aber halt dumm und deswegen macht das auch niemand, insbesondere "die großen" nicht. Das Spektakel kann man übrigens auf diversen Plattformen immer sehr schön beobachten, unter dem Stichwort "Preisfehler" kommen da regelmäßig Leute die darauf bestehen durch den "jetzt bestellen"-Button einen (unanfechtbaren) Kaufvertrag geschlossen zu haben.... Nur diesen Kaufvertrag durchgesetzt hat bislang noch nie jemand.
nauke100 hat geschrieben: ↑22.05.2023, 21:58
Zur Vertragsfortführung und das macht doch Vodafone.
Ja das ist doch gerade der Punkt! Die "invitatio ad offerendum" ist eine "Aufforderung zur Abgabe eines Angebots" und genau das tut VF. Das Angebot was sie dann bekommen müssen sie aber ja gerade nicht annehmen. Sie können es, aber sie müssen nicht. Und wenn sie es 1000 mal annehmen und einmal nicht dann dürfen sie auch das.
Flole hat geschrieben: ↑22.05.2023, 19:27
Es suggeriert, dass man die Kündigung einseitig zurücknehmen kann. Das ist aber falsch!
Woher weißt du das? Bist du damit gescheitert?
Flole hat geschrieben: ↑22.05.2023, 21:50Man kann sich auf die Fortführung des Vertrages einigen. Wurde aber auch erst 10 Mal oder so geschrieben, kannst du also noch nicht verstehen....
Das geht - laut Hotline - auch erst nach Rücknahme der Kündigung. Sonst "sehen" die nämlich nix.
TV: Panasonic TX-P55VTW60 und TX-P42G30E + TV Basis HD + G09-Karte im NDS Videoguard
Flole hat geschrieben: ↑23.05.2023, 07:51Siehe vorherige Seite: Das folgt aus dem BGB.
Nö, wenn der Verkäufer mir etwas Besseres anbietet, nicht. Ansonsten ist die Diskussion hier wirklich sinnfrei.
Das wäre dann aber ja gerade keine (einseitige) Rücknahme sondern eine Einigung auf Fortführung bzw. sogar ein völlig neuer Vertrag mit völlig neuem Inhalt wenn es was besseres ist.
Flole hat geschrieben: ↑23.05.2023, 09:33
Das wäre dann aber ja gerade keine (einseitige) Rücknahme sondern eine Einigung auf Fortführung bzw. sogar ein völlig neuer Vertrag mit völlig neuem Inhalt wenn es was besseres ist.
Nein, nein, nein.
TV: Panasonic TX-P55VTW60 und TX-P42G30E + TV Basis HD + G09-Karte im NDS Videoguard
Karl. hat geschrieben: ↑20.05.2023, 18:46
Auch nicht ganz, damit die Frist der regelmäßigen Verjährung beginnt, muss ein Verbraucher zumindest hätte erkennen können, dass ein Anspruch besteht, siehe Dieselskandal und Volkswagen
Mit dem Unterschied, dass der Verbraucher bei der Preisanpassung dies sofort erkennen kann, dass vermeintlich ein Anspruch bestehen könnte (da sich ja der Preis ändert).
Beim Dieselskandal war dies am Anfang ja selbst für die Fachleute gar nicht klar (die Abgaswerte auf dem Prüfstand wurden ja erreicht -- nur halt mit nicht ganz legalen Methoden).