Welche Sender verfügbar sein MÜSSEN, legen die jeweiligen Landesmedienanstalten fest.Heiner hat geschrieben:Auch vorher gab es schon frei empfangbare Sender digital, nur eben nicht die Privaten. Der Mieter hätte sich da ja rein theoretisch mit den ÖR begnügen können. Dann ist halt die Frage, besteht ein Anrecht darauf, private Fernsehsender empfangen zu können oder nicht? Ich sehe da jedenfalls nicht eindeutig ein Anrecht auf analogen Empfang, eher noch ein Anrecht darauf, dass generell ein Kabelanschluss bereitgestellt wird.reneromann hat geschrieben: Die Frage ist seit wann...
Mieter von vor 2013 (Ende der Grundlosverschlüsselungs) haben daher ein Anrecht auf den beim Einzug gewohnten/gestellten Empfangsweg => analog. Denn vorher hätten sie zum Empfang der "frei empfangbaren" Sender (u.a. Private in SD) einen Extravertrag abschließen müssen.
Bei Verträgen seit 2013 lasse ich hingegen den Einwand gelten, gleiches gilt für Mieter, bei denen aufgrund eines digitalen MNV die SC vor 2013 kostenlos war...
Sollten die von den LMA festgelegten Sender nicht seitens des Vermieters über die Gemeinschaftsantennenanlage (Kabel-, Sat- oder terrestrischer Empfang) zur Verfügung stehen, so steht es die Mieter frei, sich aufgrund des Rechts auf Informationsfreiheit einen eigenen Empfangsweg (meist Schüssel) zu wählen. Hierbei spielt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (=> Grundrecht des Mieters) gegen die Rechte des Vermieters (Unversehrtheit des Objekts, Außenansicht) - und gerade hier wurde schon des Öfteren entschieden, dass (Zwangs-)Kabelanschlüsse nur dann gelten, wenn die o.g. Mindestbedingungen [welche u.a. durch die LMA festgelegt werden] eingehalten sind.
Des Weiteren gilt nicht irgend ein Zeitpunkt, sondern der Zeitpunkt des Vertragsschlusses - sollten also die Sender zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur analog kostenfrei zur Verfügung gestellt worden sein, so hat der Mieter insofern Bestandsschutz, als dass bei einer Veränderung der Empfangssituation der Vermieter die Kosten für einen Receiver übernehmen muss, damit der Kunde weiterhin den (zum Vertragsschluss vereinbarten) Anschluss benutzen kann.
Übrigens gilt dies auch bei Ausfall oder Umbau der Anlage, d.h. der Vermieter muss entsprechende Empfangstechnik stellen - dies kann aber auch ein "billiger Baumarkt"-DVB-T-Receiver mit Zimmerantenne sein - mehr als das von der LMA zugrunde gelegte Mindestangebot muss, sofern im Mietvertrag nicht explizit anders bestimmt, nicht zur Verfügung gestellt werden.(*)
Die Frage kannst du dir doch selbst beantworten: aufgrund inkompatibler Technik sind es zwei getrennte Empfangswege (auch wenn sie über das gleiche Medium übertragen werden).Es ist eben auch eine Definitionsfrage: Sind Kabel analog und digital zwei unterschiedliche Empfangswege oder einer?
Ansonsten wären Terrestrik und Satellit ja auch ein Empfangsweg - denn in beiden Fällen wird ja das Signal durch die Luft übertragen (=> gleiches Medium) und mittels einer Antenne empfangen.
Letzten Endes könnten VF und TC auch einfach für jeden Analogkunden einfache SD-Receiver raushauen - da "reichen" auch die einfachsten Receiver, denn mittlerweile braucht man ja für das Grundangebot weder eine SmartCard (=> Entfall der Lizenzgebühren für das direkte Dekodieren) noch muss ein CI+-Einschub (=> ebenfalls Entfall der Lizenzgebühren) vorhanden sein.