Na, wenn du meinst. In der Regel lässt man sich ja auch bestätigen, dass der Adressat den Inhalt des Schreibens, also die Kündigung, zur Kenntnis genommen hat sowie den Kündigungstermin. Das müsste man ja nicht, wenn es ausreichen würde, einfach nur einen Brief zu schicken, dessen Zustellung durch den Rückschein bestätigt wird. Juristisch ist halt wichtig, ob der Inhalt auch zur Kenntnis genommen wurde. Deshalb die Bestätigung.TheOperator hat geschrieben:Nein, das ist falsch.

Edit: Der Gerichtsvollziehr wurde aber von Gerichten als einziger Nachweis bisher anerkannt. Alles andere, wie der Rückschein, nur als Indizien.