Falsche Rechnung erhalten !
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Bitte gib bei der Erstellung eines Threads im Feld „Präfix“ an, ob du Kunde von Vodafone Kabel Deutschland („[VFKD]“), von Vodafone West („[VF West]“), von eazy („[eazy]“) oder von O2 über Kabel („[O2]“) bist.
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Re: Falsche Rechnung erhalten !
Naja die Verbindung kam aber über den Anschluss von KDG zustande. Also hat auch nur KDG die Verbindungsdaten. Der Kunde hat nur einen Service der Telekom genutzt. Die kann soweit wie ich das sehe aber die Daten nicht prüfen da nur der Dienst in Anpruch genommen wurde. Anrufzeit, Dauer und Kosten ergeben sich aus den Verbindungsdaten von KDG. Diese werden auf Wunsch gelöscht. Ergo keine Prüfung möglich.
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- Kabelfreak
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Re: Falsche Rechnung erhalten !
Richtig.Scraby hat geschrieben:Der Kunde hat nur einen Service der Telekom genutzt.
Wenn nun die Telekom nicht wüsste, was für ein Dienst mit welchen Preisen das gewesen sein könnte,
dann hätte sie diese Daten nicht an KDG übermitteln und KDG hätte sie nicht auf die Rechnung schreiben können.
Ergo muss die Telekom die Daten haben und zum Beweis auch vorlegen können, andernfalls besteht keine Rechnungsgrundlage.
Aber wenn Du meinst eine andere Meinung haben zu müssen, dann meine Du ruhig weiter ...
Grüße von EdeVau
KDG 6000 - THG540K - 7170 - Euracom 182 - Euracom P4 , PC-Fritzfax , 8 analoge | KDG-Telefonie ungenutzt.
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Re: Falsche Rechnung erhalten !
Wieso andere Meinung? Es geht mir nicht um die Übermittlung der Daten an KDG sondern um eine Prüfung der Daten und eine Nachweis für den Kunden.
Die Mehrwertdienste werden im sogenannten „Offline-Billing-Verfahren“ abgerechnet. Dieses Verfahren wurde eingeführt, damit für die Diensteanbieter, die ihre Serviceleistung telefonisch über Mehrwertdienst-Rufnummern anbieten, individuelle Abrechnungsmodelle verfügbar sind.
Beim „Offline-Billing-Verfahren“ wird zwischen dem Netzbetreiber und dem Diensteanbieter unterschieden. Der Netzbetreiber stellt die Verbindung zwischen Anrufer und Diensteanbieter her. Der Kunde schließt, dann für die Inanspruchnahme eines Dienstes innerhalb des bestehenden Vertrags, mit dem Diensteanbieter eine (auf die Verbindungsdauer bezogen) gesonderte Preisvereinbarung ab, indem er das Gespräch nach der Ansage über die Preishöhe weiterführt. Für den Inhalt des Dienstes und die vom Kunden zu zahlenden Preise ist der Diensteanbieter verantwortlich.
Damit der Kunde nicht von jedem angewählten Diensteanbieter eine eigene Rechung erhält, sind die Anschlussnetzbetreiber (z. B. Kabel Deutschland) gesetzlich dazu verpflichtet, die Daten der Gespräche zu sammeln und dem Kunden für den Diensteanbieter in Rechnung zu stellen.
Je nach Inanspruchnahme der Dienste durch den Kunden kann die Rechnung Leistungen über mehrere Monate beinhalten. Die Zahlung des Rechnungsbetrages durch den Kunden erfolgt auf ein gesondertes Konto des Netzbetreibers. Die Kontodaten entnehmen Sie bitte der jeweiligen Rechnung. Die erteilte Einzugsermächtigung der Kunden für den bestehenden Vertrag gilt nicht für die Abrechnung der Offline-Billing-Mehrwertdienste.
Da der Netzbetreiber keine Kenntnis über die von allen Diensteanbietern angebotenen Dienste bzw. deren festgelegten und vom Kunden akzeptierten Preise der Dienstleistung hat, kann der Netzbetreiber dem Kunden keinerlei inhaltliche oder preisliche Auskünfte geben.
Damit Kunden Reklamationen bei dem jeweiligen Diensteanbieter vorbringen können, werden zu jeder Rechnungsposition die Kontaktdaten des Diensteanbieters genannt.
Oder sehe ich das Falsch?
(Wenn mich nicht alles täuscht steht sogar auf der zweiten Seite der Offline Billing Rechnung, dass für die Prüfung der Gespräche bei einer Reklamation (also Zustandekommen und Verbindungsdauer etc.) Kabel Deutschland verantwortlich ist)
Die Mehrwertdienste werden im sogenannten „Offline-Billing-Verfahren“ abgerechnet. Dieses Verfahren wurde eingeführt, damit für die Diensteanbieter, die ihre Serviceleistung telefonisch über Mehrwertdienst-Rufnummern anbieten, individuelle Abrechnungsmodelle verfügbar sind.
Beim „Offline-Billing-Verfahren“ wird zwischen dem Netzbetreiber und dem Diensteanbieter unterschieden. Der Netzbetreiber stellt die Verbindung zwischen Anrufer und Diensteanbieter her. Der Kunde schließt, dann für die Inanspruchnahme eines Dienstes innerhalb des bestehenden Vertrags, mit dem Diensteanbieter eine (auf die Verbindungsdauer bezogen) gesonderte Preisvereinbarung ab, indem er das Gespräch nach der Ansage über die Preishöhe weiterführt. Für den Inhalt des Dienstes und die vom Kunden zu zahlenden Preise ist der Diensteanbieter verantwortlich.
Damit der Kunde nicht von jedem angewählten Diensteanbieter eine eigene Rechung erhält, sind die Anschlussnetzbetreiber (z. B. Kabel Deutschland) gesetzlich dazu verpflichtet, die Daten der Gespräche zu sammeln und dem Kunden für den Diensteanbieter in Rechnung zu stellen.
Je nach Inanspruchnahme der Dienste durch den Kunden kann die Rechnung Leistungen über mehrere Monate beinhalten. Die Zahlung des Rechnungsbetrages durch den Kunden erfolgt auf ein gesondertes Konto des Netzbetreibers. Die Kontodaten entnehmen Sie bitte der jeweiligen Rechnung. Die erteilte Einzugsermächtigung der Kunden für den bestehenden Vertrag gilt nicht für die Abrechnung der Offline-Billing-Mehrwertdienste.
Da der Netzbetreiber keine Kenntnis über die von allen Diensteanbietern angebotenen Dienste bzw. deren festgelegten und vom Kunden akzeptierten Preise der Dienstleistung hat, kann der Netzbetreiber dem Kunden keinerlei inhaltliche oder preisliche Auskünfte geben.
Damit Kunden Reklamationen bei dem jeweiligen Diensteanbieter vorbringen können, werden zu jeder Rechnungsposition die Kontaktdaten des Diensteanbieters genannt.
Reklamiert der Kunde beim Dienstanbieter nun die Gespräche und Kosten, die auf der von Kabel Deutschland erstellten Rechnung ausgewiesen sind, kann der Dienstanbieter auf Basis der von Kabel Deutschland gesammelten Daten einen Einzelverbindungsnachweis erstellen. Voraussetzung ist aber, dass die bis zur Rechnungserstellung gesammelten Daten auch gespeichert werden. Da dies hier nicht gewünscht wurde, ist es nicht möglich.Corvette hat geschrieben:
Sie haben sich wegen der Verbindung vom 12.04.2010 an uns
gewendet. Wir haben unsere Unterlagen dahingehend geprüft.
Dabei stellten wir fest, dass Sie die sofortige Löschung
nach Rechnungsversand der Gesprächsdaten bei Ihrem Anbieter
Kabel Deutschland veranlasst haben. Somit haben wir keine
Möglichkeit, Ihnen den nachträglichen
Einzelverbindungsnachweis (EVN) zur Verfügung zu stellen.
Da Sie bei Ihrem Teilnehmernetzbetreiber keine Zustimmung
zur Speicherung der Gesprächsdaten gegeben haben, bitten wir
Sie, sich mit diesem in Verbindung zu setzen.
Oder sehe ich das Falsch?
(Wenn mich nicht alles täuscht steht sogar auf der zweiten Seite der Offline Billing Rechnung, dass für die Prüfung der Gespräche bei einer Reklamation (also Zustandekommen und Verbindungsdauer etc.) Kabel Deutschland verantwortlich ist)
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Re: Falsche Rechnung erhalten !
Es ist wohl sehr schwierig
Und Du schreibst selbst
Andernfalls könnte ja jeder Netzbetreiber irgendeine frei erfundene Fremddienstleistung in die Rechnung schreiben, das ist ja wohl auch schon vorgekommen vor einigen Jahren.
Du hast noch nicht bemerkt, dass es mir auch genau darum geht.Scraby hat geschrieben:Wieso andere Meinung? Es geht mir nicht um die Übermittlung der Daten an KDG sondern um eine Prüfung der Daten und eine Nachweis für den Kunden.
Und Du schreibst selbst
Und der konkluente Vertragsschluss selbst und die zeitliche Inanspruchnahme und deren Tarifierung muss nicht von Netzbetreiber KDG, sondern vom Diensteanbieter Telekom auch nachträglich bewiesen werden.Scraby hat geschrieben:Der Kunde schließt, dann für die Inanspruchnahme eines Dienstes innerhalb des bestehenden Vertrags, mit dem Diensteanbieter eine (auf die Verbindungsdauer bezogen) gesonderte Preisvereinbarung ab, indem er das Gespräch nach der Ansage über die Preishöhe weiterführt. Für den Inhalt des Dienstes und die vom Kunden zu zahlenden Preise ist der Diensteanbieter verantwortlich.
Andernfalls könnte ja jeder Netzbetreiber irgendeine frei erfundene Fremddienstleistung in die Rechnung schreiben, das ist ja wohl auch schon vorgekommen vor einigen Jahren.
Grüße von EdeVau
KDG 6000 - THG540K - 7170 - Euracom 182 - Euracom P4 , PC-Fritzfax , 8 analoge | KDG-Telefonie ungenutzt.
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Re: Falsche Rechnung erhalten !
Mhhh ich versteh schon wie du es meinst.
Hat zwar gedauert aber ich habe die Paragraphen gefunden, an denen man mir das mal erklärt hat. Kann auch sein, dass ich es falsch verstanden habe.
Offline-Billing (Zugangsverpflichtung T-COM gem. §21 Abs.2 Nr.7 Verfahren gem. §45h TKG - zur Zugangsregulierung)
§ 21 TKG
Zugangsverpflichtungen
7 Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme .......
a) Soweit der Endnutzer mit anderen Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nicht etwas anderes vereinbart, ist ihm eine Rechnung vom Rechnungsersteller zu erstellen, die unabhängig von der Tarifgestaltung auch die Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Endnutzers in Anspruch genommen werden. Die Zahlung an den Rechnungsersteller für diese Entgelte erfolgt einheitlich für die gesamte in Anspruch genommene Leistung wie für dessen Forderungen.
(Trifft in diesem Fall ja zu. Der Kunde erhält von KDG eine zweite Rechnung, die nur die Offline Dienste enthält und diese als Gesamtsumme ausweist)
c) Zu Zwecken der Reklamationsbearbeitung, der Mahnung sowie der Durchsetzung von Forderungen für Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2 sind den Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vom Rechnungsersteller die erforderlichen Bestandsdaten zu übermitteln. Soweit der Anbieter Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 2 dem Kunden selbst in Rechnung stellt, sind ihm ab dem 1. April 2005 die erforderlichen Bestandsdaten vom Rechnungsersteller zu übermitteln.
(Die Reklamation der Kosten für die Rechnung muss der Kunde gegenüber der Telekom machen. Absatz C sagt aus, dass sich der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen (in diesem Fall wird der Dienst von der Telekom angeboten) für die Prüfung der Reklamation die Daten vom Rechnungsersteller (also Kabel Deutschland) holen muss. Da der Kunde die Daten aber nach Rechnungslegung löschen lässt, kann dies nicht erfolgen.
Somit trifft den Anbieter keine Nachweispflicht oder eine Auskunftspflicht nach Einzelverbindungen)
MFG Schraby
Hat zwar gedauert aber ich habe die Paragraphen gefunden, an denen man mir das mal erklärt hat. Kann auch sein, dass ich es falsch verstanden habe.
Offline-Billing (Zugangsverpflichtung T-COM gem. §21 Abs.2 Nr.7 Verfahren gem. §45h TKG - zur Zugangsregulierung)
§ 21 TKG
Zugangsverpflichtungen
7 Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme .......
a) Soweit der Endnutzer mit anderen Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nicht etwas anderes vereinbart, ist ihm eine Rechnung vom Rechnungsersteller zu erstellen, die unabhängig von der Tarifgestaltung auch die Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Endnutzers in Anspruch genommen werden. Die Zahlung an den Rechnungsersteller für diese Entgelte erfolgt einheitlich für die gesamte in Anspruch genommene Leistung wie für dessen Forderungen.
(Trifft in diesem Fall ja zu. Der Kunde erhält von KDG eine zweite Rechnung, die nur die Offline Dienste enthält und diese als Gesamtsumme ausweist)
c) Zu Zwecken der Reklamationsbearbeitung, der Mahnung sowie der Durchsetzung von Forderungen für Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2 sind den Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vom Rechnungsersteller die erforderlichen Bestandsdaten zu übermitteln. Soweit der Anbieter Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 2 dem Kunden selbst in Rechnung stellt, sind ihm ab dem 1. April 2005 die erforderlichen Bestandsdaten vom Rechnungsersteller zu übermitteln.
(Die Reklamation der Kosten für die Rechnung muss der Kunde gegenüber der Telekom machen. Absatz C sagt aus, dass sich der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen (in diesem Fall wird der Dienst von der Telekom angeboten) für die Prüfung der Reklamation die Daten vom Rechnungsersteller (also Kabel Deutschland) holen muss. Da der Kunde die Daten aber nach Rechnungslegung löschen lässt, kann dies nicht erfolgen.
Somit trifft den Anbieter keine Nachweispflicht oder eine Auskunftspflicht nach Einzelverbindungen)
MFG Schraby
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Re: Falsche Rechnung erhalten !
Hi,
das soll deine Nachbarin als Lehrgeld verbuchen
Ich denke sie wußte damals nicht was sie da angekreuzt hat, ich würds ändern lassen.
Gruß
Ano
das soll deine Nachbarin als Lehrgeld verbuchen
Ich denke sie wußte damals nicht was sie da angekreuzt hat, ich würds ändern lassen.
Gruß
Ano
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Re: Falsche Rechnung erhalten !
Ja, das hat sie auch.Ano hat geschrieben:Hi,
das soll deine Nachbarin als Lehrgeld verbuchen
Ich denke sie wußte damals nicht was sie da angekreuzt hat, ich würds ändern lassen.
Gruß
Ano
Seit Juni hat sie sogar einen EVN.
Gruß