Moin moin,
folgende Situation:
- meine Freundin(KD Kunde, Vertragslaufzeit noch bis Sep.2011) zieht bei mir ein (Ummeldung März 2011)
- ich gucke über Satellit
- HÜP wurde durch KD Anfang des Jahres stillgelegt durch entfernen und Mitnahme der Steckbrücken
- D.h. in der Gegend wäre KD theoretisch verfügbar
- Im Haus ist aber aufgrund des stillgelegten HÜP kein Empfang möglich
- Ich als Hauseigentümer gestatte die Wiederinbetriebnahme nicht
Besteht für meine Freundin damit das Sonderkündigungsrecht? Ein Empfang wird ja durch Dritte (also mich) verhindert...
Beste Grüße und Danke im Voraus für eure Einschätzung,
Ogum
Sonderkündigungsrecht bei Umzug (HÜP stillgelegt)
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Bei Empfangsproblemen lohnt sich u.U. ein Blick in diesen Thread bzw. in den dort verlinkten Helpdesk-Artikel.
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Re: Sonderkündigungsrecht bei Umzug (HÜP stillgelegt)
Da es sich um ein Einfamilienhaus handelt: Nein!Ogum hat geschrieben:Besteht für meine Freundin damit das Sonderkündigungsrecht?
anders wäre es, wenn es ein Mehrfamilienhaus ist und die Freundin in eine eigene Wohnung im Haus einzieht.
aber auch hier wäre div. Schriftkram zu erledigen, mit dem Du der KDG die Vermarktungsrechte an diesem Übergabepunkt entziehst.
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Re: Sonderkündigungsrecht bei Umzug (HÜP stillgelegt)
Ein Sonderkündigungsrecht wegen Umzug besteht nach letzter Urteilssprechung nicht (mehr?).
Wichtig dabei wäre, dass sie keine Befugnisse hat - als Gleichberechtigter Mitnutzer ...
Ich seh es daher etwas anders als MB-Berlin:
KD gewährt aber im Regelfall eine vorzeitige Vertragsbeendigung, falls die Nutzung des Vertrages nicht mehr gegeben ist. Dafür bedarf es leider etwas Aufwand:
- Nachweis des Umzuges (zB Meldebescheinigung, mitunter reicht auch ein Mietvertrag)
- Nachweis des Eigentümers zur Verweigerung der Installation.
Wichtig dabei wäre, dass sie keine Befugnisse hat - als Gleichberechtigter Mitnutzer ...
Ich seh es daher etwas anders als MB-Berlin:
KD gewährt aber im Regelfall eine vorzeitige Vertragsbeendigung, falls die Nutzung des Vertrages nicht mehr gegeben ist. Dafür bedarf es leider etwas Aufwand:
- Nachweis des Umzuges (zB Meldebescheinigung, mitunter reicht auch ein Mietvertrag)
- Nachweis des Eigentümers zur Verweigerung der Installation.
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Re: Sonderkündigungsrecht bei Umzug (HÜP stillgelegt)
User PSC meinte im EFH-Bereich gehe das so nicht.Bubblegum hat geschrieben:- Nachweis des Eigentümers zur Verweigerung der Installation.
Dann könnte beim Einzug in Einfamilienhäuser/Eigentumswohnungen der Partner des Kunden immer die Installation verweigern.
Aber ich bin kein Jurist.
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Re: Sonderkündigungsrecht bei Umzug (HÜP stillgelegt)
Beide Nachweise haben wir erbracht erbracht. Mal sehen, wie die Antwort letztendlich ausfällt. Ich bin zwar der Meinung, daß dadurch, daß die Leistung nicht mehr erbracht werden kann, es möglich sein müßte, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Aber ob das juristisch auch so gesehen wird, sthet meist ja auch noch auf einem anderen Blatt. Wie man sieht, sind die Meinung hier auch geteilt.Bubblegum hat geschrieben: - Nachweis des Umzuges (zB Meldebescheinigung, mitunter reicht auch ein Mietvertrag)
- Nachweis des Eigentümers zur Verweigerung der Installation.
Herzlichen Dank auf jeden Fall für eure Einschätzungen.
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Re: Sonderkündigungsrecht bei Umzug (HÜP stillgelegt)
Kurzer Nachtrag dazu:MB-Berlin hat geschrieben:Dann könnte beim Einzug in Einfamilienhäuser/Eigentumswohnungen der Partner des Kunden immer die Installation verweigern.
- Das Haus bewohne ich schon länger, meine Freundin zieht also zu mir. Wir beziehen also nicht zusammen ein neues Haus.
- Der Anschluss ist von KD stillgelegt worden; sprich es müßte ein Techniker ins Haus kommen und den HÜP wieder in Betrieb nehmen(Steckbrücken setzen). Also einfach Koax-Kabel verlegen würde nicht ausreichen.
Dies aber nur zur Verdeutlichung der Situation. Ich möchte nicht gegenanstänkern, falls das so klingen sollte.
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Re: Sonderkündigungsrecht bei Umzug (HÜP stillgelegt)
Unsinn. Das betrifft nur Werbemaßnahmen in Verbindung mit langen Laufzeiten. Wenn du etwa bei KDG eine kostenlose FritzBox ausgehandelt hast und dich für 24 Monate gebunden hast, könnten sie sich zickig haben, schließlich haben sie dir eine geldwerte Leistung überlassen, damit du über einen bestimmten Zeitraum Kunde bleibst (und vielleicht auch länger). Die Mindestvertragslaufzeit beträgt bei KDG ja generell 12 Monate. Da muss schon was gehen.Bubblegum hat geschrieben:Ein Sonderkündigungsrecht wegen Umzug besteht nach letzter Urteilssprechung nicht (mehr?).
In Deutschland gibt es aber etwas wie ein "Präzedenzfall" in den USA nicht!
@Threadersteller: Einfach mal kündigen lassen (von Freundin) und lieb drum bitten. Rein rechtlich bist du auf die Kulanz angewiesen, schließlich war deine Freundin ja mit den 12 Monaten einverstanden.
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Re: Sonderkündigungsrecht bei Umzug (HÜP stillgelegt)
Dass solche Umstände bei der Urteilsbegründung des BGHs erwähnt wurden, bedeutet noch nicht, dass in anderen Fällen automatisch ein Sonderkündigungsrecht bei Umzug existiert. Siehe Urteilsbegründung, speziell auch Punkt 7.nightmaro hat geschrieben:Das betrifft nur Werbemaßnahmen in Verbindung mit langen Laufzeiten.
"7. Auch im Rahmen von § 313 BGB ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich jede Partei ihre, sich aus dem Vertrag ersichtlichen Risiken selbst trägt. Derjenige, der die entscheidende Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 313 BGB selbst bewirkt (hier: den Umzug), kann aufgrund dieser Änderungen keine Rechte herleiten (hier: Kündigungsrecht aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB - vgl. dazu: BGH, Urteil vom 30.04.2009 - I ZR 42/07)."
http://medien-internet-und-recht.de/vol ... ok_id=2274
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Re: Sonderkündigungsrecht bei Umzug (HÜP stillgelegt)
Schön dass grundsätzlich ersteinmal "unsinn" behauptet wird. Auch wenn das Urteil einen angeblichen Einzelfall hinsichtlich wählbarer Laufzeit zu Grunde gelegt hat, so widerspricht es trotzdem dem im BGB erkennbaren Grundsatz "Keine Leistung= keine Vertragsgrundlage".
Dazu wurde der entsprechende weiterführende Hinweis aus dem Urteil ja bereits angeführt.
KD hat bei einer angezeigten technischen Nichtversorgbarkeit bei Nachweis grundsätzlich einer vorzeitigen Auflösung zugestimmt. Auch wenn die Mitwirkung des Kunden dabei als ungerecht oder Gängelung empfunden wurde und wird.
Ebenso bei Zuzügen an anderweitig versorgte Anschriften, wenn der bisherige Kunde kein Verfügungsrecht für die Herstellung des Anschlusses hatte.
Es soll Anbieter geben, die für eine Vertragsauflösung eine Abstandszahlung verlangen - im Gegensatz dazu empfinde ich die Nachweisführung durch Ummeldebestätigung / Mietvertrag oder Untersagung durch den Eigentümer als einfacher und günstiger.
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Ein Ratenkauf eines Autos mit Laufzeit von 24 Monaten kann auch nicht gekündigt werden, wenn der Käufer seinen Führerschein verliert. Denn auch das liegt nicht in der Verantwortung des Kreditgebers ...
Dazu wurde der entsprechende weiterführende Hinweis aus dem Urteil ja bereits angeführt.
KD hat bei einer angezeigten technischen Nichtversorgbarkeit bei Nachweis grundsätzlich einer vorzeitigen Auflösung zugestimmt. Auch wenn die Mitwirkung des Kunden dabei als ungerecht oder Gängelung empfunden wurde und wird.
Ebenso bei Zuzügen an anderweitig versorgte Anschriften, wenn der bisherige Kunde kein Verfügungsrecht für die Herstellung des Anschlusses hatte.
Es soll Anbieter geben, die für eine Vertragsauflösung eine Abstandszahlung verlangen - im Gegensatz dazu empfinde ich die Nachweisführung durch Ummeldebestätigung / Mietvertrag oder Untersagung durch den Eigentümer als einfacher und günstiger.
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