Widerrufsrecht
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Widerrufsrecht
Zum Juni hin hab ich mir die Leitung hochschalten lassen auf 16mb. Die Auftragsbestätigung (mit Widerrufsbelehrung) von Seite KDG ging am 18. Juni bei mir ein. Geschaltet wurde die Leitung am 8.Juli.
Da mir die Leitung so nicht attraktiv genug war, habe ich am 10.Juli den Widerruf eingelegt, wurde jedoch mit der Begründung abgeschmettert, dass die Frist vorbei sei.
Jetzt bin ich nicht sicher, welcher Absatz des dafür zuständigen Paragraphen gilt: §355 BGB (Geht um Absatz 2 und 3, die entsprechenden Sätze hab ich fettgedruckt):
Normalerweise müsste doch Absatz 3 zutreffen, da ich die "Ware" erst am 8.Juli erhalten habe.
Ich meine, wie soll ich mir ein Bild von der Leitung machen, wenn sie noch nicht geschaltet ist?
Wäre schön, wenn mir da jemand helfen könnte.
Der Gesetzestext:
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
Da mir die Leitung so nicht attraktiv genug war, habe ich am 10.Juli den Widerruf eingelegt, wurde jedoch mit der Begründung abgeschmettert, dass die Frist vorbei sei.
Jetzt bin ich nicht sicher, welcher Absatz des dafür zuständigen Paragraphen gilt: §355 BGB (Geht um Absatz 2 und 3, die entsprechenden Sätze hab ich fettgedruckt):
Normalerweise müsste doch Absatz 3 zutreffen, da ich die "Ware" erst am 8.Juli erhalten habe.
Ich meine, wie soll ich mir ein Bild von der Leitung machen, wenn sie noch nicht geschaltet ist?
Wäre schön, wenn mir da jemand helfen könnte.
Der Gesetzestext:
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
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Vollkommen überraschend findet sich doch zu genau diesem Fall eine Regelung im BGBXenia hat geschrieben:Weiß ich nicht genau, ob das irgendwo steht. Aber wenn du am 18. Juni mitgeteilt bekommst, dass dein Tarifwechsel am 8. Juli stattfindet, hast
du bis dahin Zeit, Widerspruch einzulegen. Wenn der Tarifwechsel erfolgt ist, hast du eine neue Mindestvertragslaufzeit und kann nix mehr machen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html
Absatz 2 lesen; ibs. die letzten Worte.
Vertragsschluß war doch mit Eintreffen der Auftragsbestätigung - 14 Tage vorbei, oder?
kabelmensch.de
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Da ich hier nicht nur als "Meckermann" darstellen möchte, ein tipp @ KDG! Ich würde vorschlagen, wenn man eine Auftragsbestätigung seitens der KDG erstellt, muss man den Neukunden auch ausdrücklich hinweisen, ab wann der Widerrufsrecht gilt! Es reicht nicht, nur das Kleingedruckte auf der Auftragsbestätigung abzudrucken...und glaubt mir, ich habe "Rechtskunde" gehabt und kenne mich exzellent mit dem BGB aus!
Keine Signatur notwendig, da kein Sky und Vodafone-Pay-TV-Kunde mehr!
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