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Nibelungen hat geschrieben:Eine Möglichkeit wäre noch, zunächst der Abbuchung einzuwilligen, und sie dann (wenn alles "steht") zu widerrufen. Jeder hat das Recht seine Einwilligung zur Abbuchung zu widerrufen - jederzeit. Das können sie auch per AGB nicht verhindern.
Genau disese muss ja schon einmal passiert sein, das 32er Paket gab es auch nie mit sofortiger Selbstzahlung.
Nibelungen hat geschrieben:Eine Möglichkeit wäre noch, zunächst der Abbuchung einzuwilligen, und sie dann (wenn alles "steht") zu widerrufen. Jeder hat das Recht seine Einwilligung zur Abbuchung zu widerrufen - jederzeit. Das können sie auch per AGB nicht verhindern.
Es gilt natürlich der alte Spruch: Never change a running system.
ob der Tipp so gut ist?
Zunächst werden die AGB bei Vertragsabschluß ja mal anrerkannt.
Ob sie in einzelnen Punkten geltendem Recht widersprechen, muß erst mal durch ein Gericht festgestellt werden.
Und bis dahin gelten sie eben.
Ich könnte mir vorstellen, daß KDG bei Entzug der Einzugsermächtigung die gesamte Beitragssumme für die restliche
MVLZ in einem Betrag fordert.
cable_guy hat geschrieben:Wie Guenter24 es schon beschrieben hat...
Gerade das ist der Vorteil von Lastschrift: Ein Mausclick, und schon ist die Lastschrift-Abbuchung storniert. (innerhalb 6 Wochen)
Das stimmt so pauschal nicht, auch wenn du es nacherzählst.
Wenn man selbst überweist geht das nicht. Es gibt dann keine Möglichkeit das Geld zurück zu holen.
Auch das stimmt so pauschal nicht. Es gibt unter Umständen Möglichkeiten das Geld einer fehlerhaften Überweisung wieder zurückzuholen.
Gastanmeldung
Könntest Du das bitte mal näher beschreiben.
Aber bitte für eine Überweisung, die der Kunde falsch ausgefüllt hat!
Nicht für eine Überweisung, die durch das Verschulden der Bank falsch ausgeführt wurde!!!
MB-Berlin hat geschrieben:
Genau disese muss ja schon einmal passiert sein, das 32er Paket gab es auch nie mit sofortiger Selbstzahlung.
MB-Berlin
Nein, KD hat bei mir noch nie abgebucht, ich bekomme jeden Monat eine Rechnung mit Überweisungsträger (brauch ich eigentlich nicht, mache das immer per HBCI)
guenter24 hat geschrieben: Ich könnte mir vorstellen, daß KDG bei Entzug der Einzugsermächtigung die gesamte Beitragssumme für die restliche
MVLZ in einem Betrag fordert.
Wie kommst du denn auf diese Idee? Eine solche Forderung widerspricht jeder Grundlage und den AGB der Kabel Deutschland.
Entzieht der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt seine Einzugsermächtigung und zahlt die fälligen Entgelte, z. B. durch Zahlung per Überweisung oder Scheck, so ist Kabel Deutschland berechtigt, für den höheren Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs eine Pauschale gemäß Preisliste für Zahlungen ohne Bankeinzug für jeden zu verbuchenden Zahlungsvorgang zu erheben.
guenter24 hat geschrieben: Ich könnte mir vorstellen, daß KDG bei Entzug der Einzugsermächtigung die gesamte Beitragssumme für die restliche
MVLZ in einem Betrag fordert.
Wie kommst du denn auf diese Idee? Eine solche Forderung widerspricht jeder Grundlage und den AGB der Kabel Deutschland.
Entzieht der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt seine Einzugsermächtigung und zahlt die fälligen Entgelte, z. B. durch Zahlung per Überweisung oder Scheck, so ist Kabel Deutschland berechtigt, für den höheren Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs eine Pauschale gemäß Preisliste für Zahlungen ohne Bankeinzug für jeden zu verbuchenden Zahlungsvorgang zu erheben.
Stimmt! ich habe es gefunden in 4.1.2. b) der AGB.
guenter24 hat geschrieben:
Könntest Du das bitte mal näher beschreiben.
Aber bitte für eine Überweisung, die der Kunde falsch ausgefüllt hat!
Nicht für eine Überweisung, die durch das Verschulden der Bank falsch ausgeführt wurde!!!
Klar, kein Problem.
Kunde füllt die Überweisung falsch aus, Überweisung wird ausgeführt.
Der Kunde merkt den Fehler zeitnah und geht zur Bank und lässt einen Überweisungsrückruf starten. Dann kommt das Geld zurück oder nicht. Es ist aber pauschal falsch, dass man eine fehlerhafte Überweisung nicht mehr zurückbekommt.