Themenbereiche, die in diesem Forum Platz finden, sind das Fernseh- und Radioprogrammangebot allgemein, das frei empfangbare Fernseh- und Radioprogrammangebot, das Paket Vodafone Basic TV sowie entsprechende Vorgängerpakete wie die HD-Option bei Vodafone West.
Die HD-Sender von RTL werden bei Vodafone Kabel Deutschland nur auf Smartcards des Typs D03, D08, G02 oder G09 freigeschaltet (nicht auf D02/D09!). Weitere Informationen hier!
Informationen zu HDTV bei Vodafone Kabel Deutschland und bei Vodafone West gibt es im Helpdesk!
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maxhue hat geschrieben:Ich möchte mal wissen wo hier das Problem ist, und was daran so "komplex" ist, eigentlich gar nichts, jeder Deutsche, der arbeitet muss GEZ zahlen und das sind 17,03 € pro Monat und da müsste das normalerweise eine Selbstverständlichkeit sein, dass alle ARD TV und Radio Sender im digitalen Kabel verfügbar sind.
Wobei du aber eigentlich nur Anspruch auf die Programme deine Rundfunkanstalt(in dem Fall BR) hast. Aber es ist so, eigentlich sollte der Radiotp. drin sein. Dann wäre das KDG-Radioangebot auch endlich mal attraktiv und nicht so langweilig wie heute. Und die Kundenzufriedenheit könnte gesteigert werden. Letztlich würde es ggf. gar zu einer Digitalisierung des Kabelradios führen - denn wer hört in welcher Qualität die Radios über den Tp. senden, der braucht kein analoges Radio mehr. 320 kbit/s bei fast allen Sendern - das ist Wahnsinn.
wenn die KDG kooperativ wäre, wäre der schon längst drinnen.
Einfach nur lächerlich das ganze...genauso lächerlich, wie 4 Monate Testbilder zu schalten..."In Kürze"...ich will nicht wissen, was dann "in Zukunft" oder "demnächst" nach "KDG Defintion" heissen mag...
Keine Signatur notwendig, da kein Sky und Vodafone-Pay-TV-Kunde mehr!
Für Plattformen privater Anbieter mit mehr als (60) Fernsehprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
1. Der Plattformanbieter hat innerhalb einer Übertragungskapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitalen Verbreitung zur Verfügung stehenden Gesamtkapazitäten sicherzustellen, dass a) die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die gebührenfinanzierten Fernsehprogramme und Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung stehen, b) die Übertragungskapazitäten für die privaten Fernsehprogramme, die Regionalfenster gemäß § 25 enthalten, zur Verfügung stehen,
c) die Übertragungskapazitäten (im Umfang eines analogen Fernsehkanals) für die im jeweiligen Land zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kanäle zur Verfügung stehen; (soweit diese Übertragungskapazität nicht ausgeschöpft ist, richtet sich die Belegung nach Landesrecht); die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt,
d) die technischen Übertragungskapazitäten nach Buchstabe a bis c im Verhältnis zu anderen digitalen Übertragungskapazitäten technisch gleichwertig sind;
[...]
Weiß einer wie es im 9. Rundfunkstaatsvertrag damit aussieht?
Wenns dort gleich steht, hätte es keine Bedeutung. Wenn aber anders... der 10. kommt nämlich noch^^
Kabelkunden der KDG müssen demnach analog gucken. Satellitenzuschauer hingegen können auf die Ausstrahlung auf dem WDR-Transponder wechseln. Was sowieso zu empfehlen werde, denn da ist MDR Fernsehen Thüringen wirklich komplett, also auch mit den 20:15-Sendungen.
Mal ganz ehrlich: Antenne und Satellit sind voll in der Digitalisierung angekommen - die regionalen Programme der ÖR sind i.d.R. auch oder nur digital empfangbar. Kabel hingegen ist noch längst nicht so weit. Wenn man in Bremen oder im Saarland wohnt kann man den eigenen Sender sogar nur analog bekommen. Und wenn KDG nicht den neuen ARD-Transponder einspeist, wird sich das noch verschärfen. Möglicherweise wird sogar die Mehrheit der KDG-Kunden von ihrem 3. Programm digital ausgeschlossen. Das wäre der Extremfall, also wenn KDG auf stur stellt.
1. die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die für das jeweilige Land gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner Programmbouquets zur Verfügung stehen,
Im 10.:
a) die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die gebührenfinanzierten Fernsehprogramme und Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung stehen,
"für die für das jeweilige Land" wird also gestrichen.