Jugendschutz PIN
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Re: Jugendschutz PIN
(1) Auf Antrag des Intendanten kann das jeweils zuständige Organ der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF sowie auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall von der Vermutung nach § 5 Abs. 2 abweichen. Dies gilt vor allem für Angebote, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Die obersten Landesjugendbehörden sind von der abweichenden Bewertung zu unterrichten.
(2) Die Landesmedienanstalten können für digital verbreitete Programme des privaten Fernsehens durch übereinstimmende Satzungen festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein Rundfunkveranstalter seine Verpflichtung nach § 5 erfüllt, indem er diese Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt oder vorsperrt. Der Rundfunkveranstalter hat sicherzustellen, dass die Freischaltung durch den Nutzer nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist. Die Landesmedienanstalten bestimmen in den Satzungen nach Satz 1, insbesondere welche Anforderungen an die Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes zu stellen sind
Jugendmedieschutz Staatsvertrag , siehe Absatz 2. Satz 2
(2) Die Landesmedienanstalten können für digital verbreitete Programme des privaten Fernsehens durch übereinstimmende Satzungen festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein Rundfunkveranstalter seine Verpflichtung nach § 5 erfüllt, indem er diese Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt oder vorsperrt. Der Rundfunkveranstalter hat sicherzustellen, dass die Freischaltung durch den Nutzer nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist. Die Landesmedienanstalten bestimmen in den Satzungen nach Satz 1, insbesondere welche Anforderungen an die Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes zu stellen sind
Jugendmedieschutz Staatsvertrag , siehe Absatz 2. Satz 2
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Re: Jugendschutz PIN
Eben! Wo steht da, dass sich der Zuschauer oder ein Modulanbieter daran halten muss??? Der Rundfunkveranstalter hat das "sicherzustellen"... Ich sehe nichts illegales daran, wenn ich das umgehe. Meinst du, ein AC wäre dann noch frei verkäuflich?
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Re: Jugendschutz PIN
Radarwarner sind auch frei verkäuflich
PS: ich rede nicht von Blitzer-POIs, die auf Grund ihrer rechtlichen Grauzone nicht geahndet werden).
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Re: Jugendschutz PIN
Also irgendwie seid ihr auf dem völlig falschen Dampfer! Hier geht's nicht um ein Kopierschutzsignal, das nicht umgangen werden darf! Der Sender muss es anbieten & der Endverbraucher darf es umgehen. Strafbar macht er sich dann nur, wenn er das Signal Minderjährigen zugänglich macht!
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Re: Jugendschutz PIN
So ist es.Die AC sind ja auch nicht zertifiziert. Zertifiziert sind nur Geräte, die einen nicht abschaltbaren Jugendschutz haben.
In der Satzung der Landesmedienanstalten ist das nochmals geregelt, das der Jugendschutz nicht abschaltbar sein darf. Das hat der Anbieter sicherzustellen. Der Anbieter ist hier der Kabelnetzbetreiber. Daher bekommt man ja die Geräte und die Pin auch vom Kabelanbieter und nicht vom Sender.
Daher ist der Einsatz von AC nicht legal.
Das ist die Gesetzeslage, was nun jeder einzelne macht, ist eine andere Frage.
In der Satzung der Landesmedienanstalten ist das nochmals geregelt, das der Jugendschutz nicht abschaltbar sein darf. Das hat der Anbieter sicherzustellen. Der Anbieter ist hier der Kabelnetzbetreiber. Daher bekommt man ja die Geräte und die Pin auch vom Kabelanbieter und nicht vom Sender.
Daher ist der Einsatz von AC nicht legal.
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Re: Jugendschutz PIN
Nochmal: du irrst! Das AC IST legal, auch wenn man die Juschupin abschalten kann! Der Sender schickt das Signal, welches den Pin erfordert, der auf der Karte gespeichert ist. KDG muss eine "Scharfschaltung" gewährleisten. Der Endverbraucher DARF dieses Signal völlig legal umgehen! Aber eben nicht Jugendlichen verfügbar machen...
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Re: Jugendschutz PIN
Ich weiss nicht woher du das ableitest, dass du legal das umgehen kannst? In den Jugendschutzbestimmungen ist davon keine Rede. Mir ist auch nicht bekannt, dass das AC zertifiziert für Kabel D. ist.
Im Netz von Kabel D. ist nur der Betrieb von Kabel D. zertifizierten Geräten zulässig. Bei denen kann der Jugendschutz nicht abgeschaltet werden, sonst wären sie nicht zertifiziert.
Das andere Geräte betrieben werden ist klar. Mir ging es um die Gesetzeslage.
So nun genug von mir dazu.
Im Netz von Kabel D. ist nur der Betrieb von Kabel D. zertifizierten Geräten zulässig. Bei denen kann der Jugendschutz nicht abgeschaltet werden, sonst wären sie nicht zertifiziert.
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Re: Jugendschutz PIN
Aber mit dem AC verstoße ich doch gegen kein Gesetz! Erkenne das doch bitte! Allenfalls gegen die AGB von KDG, da ich keine zertifizierte Technik nutze... KDG hingegen DARF das AC aufgrund des abschaltbaren Juschu nicht offiziell zulassen, da sie dann gegen die Juschubestimmungen verstossen würden. Für den Zuschauer ist das aber unerheblich, denn er darf den Jugendschutz völlig legal umgehen.
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Re: Jugendschutz PIN
Ich werd noch irre, aber ich sage dazu nichts weiter.
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Re: Jugendschutz PIN
Ist ja letztlich auch egal, oder? Lass uns das hier einfach so beenden. Jeder hat eben seinen Standpunkt & dabei können wir es von mir aus auch belassen. Der TE hat ja seine Antwort bekommen...
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