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MB-Berlin hat geschrieben:Weil man sich dort anmelden muss, wo man wohnt?
Und man darf an keinem anderen Ort einen Telefon/Internetvertrag nutzen?
Mike79 hat geschrieben:Hierbei geht es aber nicht mehr um die Erbringung einer Leistung. ... Nach Umzug wurden den Providern als Entschädigung eine Art "Trostpflaster" zugestanden. Mehr nicht.
Sollen sie den Anschluss angeschaltet lassen und hinterher beschwerst gerade du dich, dass jemand auf deine Kosten gesurft und telefoniert hat?
Anschluss gekündigt, Wohnung leer, Anschluss tot.
Steht im TKG was von 3monatiger Kündigungsfrist oder Entschädigung in Höhe von 3 Monatsbeiträgen?
Anschluß gekündigt, Vertrag läuft noch 3 Monate. Wenn der Anschluss vor Vertragsede tot ist, gibt's kein Geld mehr.
Ob und wie die Wohnung weiter genutzt wird hat KDG nichs zu kümmern.
Achso. Und der nächste der einzieht schaut dann in die Röhre? Nach deiner Argumentation dürfte man dann ja auch diese Leistung nicht abschalten, wenn der nächste Vertrag rein käme.
KDG ist es egal, welches Modem an der Anschlussdose hängt...ob das von alten Mieter oder vom ggf. vorhandenen Nachmieter. Da der Vertrag nicht Leitungsgebunden ist, stellt es kein Problem dar.
Dennoch bin auch ich der Meinung, dass der vorherige Vertragspartner keinen Anspruch mehr auf die Leistung hat, auch wenn es bei KDG technisch geht.
@ carsten65
Sieh es mal von der Seite anderer Anbieter, die über die Telefonleitung gehen.
denkst du wirklich die Telekom und co. lassen den alten Anschluss noch für 3 Monate aktiv? damit wäre es einem Nachmieter nicht möglich einen neuen Vertrag abzuschließen, da die Leitung noch mit dem alten Vertrag besetzt wäre..... Außerdem wäre es möglich auf Kosten des Vormieters zu telefonieren. Und daran hat wohl keiner ein Interesse, oder?
Korrigiert mich, wenn ich falsch liege aber ich kann mir das definitiv nicht vorstellen.
Um aber nochmal auf die eigentliche Frage zu antworten: Der Vertrag bleibt solange aktiv, bis der bestätigte Kündigungstermin erreicht ist. Erst dann wird der Vertrag im System abgeschaltet. Solange der Vertrag also noch läuft, ist ein Verbindungsaufbau mit dem Modem möglich.
Das Modem muss auch erst nach Vertragsende innerhalb von 14 Tagen zurück geschickt werden.
Anudeath hat geschrieben:@ carsten65
Sieh es mal von der Seite anderer Anbieter, die über die Telefonleitung gehen....
Wenn ich mich nicht irre sind (quasi)alle Haushalte mit Doppelkupfer versorgt. Der Fall der Nichtversorgbarkeit spielt also eine eher untergeordnete Rolle. (regional Beschränkte Anbieter mal außen vorgelassen)
Evt wird das Gesetz da konkretisiert werden müssen, evt eine Abfrage an den Kunden zu wann der Vertrag stillgelegt werden soll.
Im Ernstfall wird aber ein Gericht darüber entscheiden müssen. Bei der derzeitigen Rechtslage sehe ich da wenig Spielraum für denn Anbieter die sofortige Kündigung zu verweigern, aber dennoch die Leistung zu verweigern.
carsten65 hat geschrieben:Bei der derzeitigen Rechtslage sehe ich da wenig Spielraum für denn Anbieter die sofortige Kündigung zu verweigern, aber dennoch die Leistung zu verweigern.
Die Leistung wird ja nicht verweigert, sondern der Anbieter wird durch eine bewusste Täuschung seitens des Kunden darüber iim Unklaren gelassen, wo die Leistung zu erbringen ist.
noprofi hat geschrieben:Die Leistung wird ja nicht verweigert, sondern der Anbieter wird durch eine bewusste Täuschung seitens des Kunden darüber iim Unklaren gelassen, wo die Leistung zu erbringen ist.
*rofl*
Soll das jetzt ein ernst gemeinter 'Diskussionsbeitrag' sein?
Im selben Absatz des TKG wird in amtsdeutsch erklärt, dass die Leitung des Altvertrages zum Umzugstag für die Nutzung eines evtl. Nachmieters freigegeben werden muss.
Also geht das TKG in meinen Augen davon aus, dass man den Anschluss ab Umzugstag nicht mehr nutzen kann, aber noch 3 Monate zahlen muss.
Anudeath hat geschrieben:@ carsten65
Sieh es mal von der Seite anderer Anbieter, die über die Telefonleitung gehen....
Wenn ich mich nicht irre sind (quasi)alle Haushalte mit Doppelkupfer versorgt. Der Fall der Nichtversorgbarkeit spielt also eine eher untergeordnete Rolle. (regional Beschränkte Anbieter mal außen vorgelassen)
Es geht ja in dem Gesetz nicht nur um die generelle Nichtversorgbarkeit, sondern es geht um die Versorgung mit dem selben Leistungsspektrum.
Also am Beispiel der Telefonleitung sieh es einfach mal als Umzug von VDSL-Gebiet in ADSL-Gebiet.
Auch hier hat der Kunde die Möglichkeit außerordentlich zu kündigen, da sein VDSL-Produkt ja nicht mehr verfügbar ist.
Wie soll sich die Telekom z.B. in solch einem Fall verhalten? Die Leitung noch 3 Monate an der alten Adresse geschaltet lassen???
Hier sehe ich bei den anderen Providern(aber auch für die Kunden) ein ernstes Problem, wenn die die leitung noch solange geschaltet lassen müssen.
Um aber wieder zu KDG zu kommen. Hier bleibt die Leistung bis zum Kündigungstermin abrufbar.