Bedeutet quasi, daß meine Frage von dem TKG nicht geklärt ist, sondern einer zivilrechtlichen Klärung bedarf.Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. Die Kündigung von Verträgen beurteilt sich jedoch ausschließlich nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Die Beurteilung vertraglicher Angelegenheiten ist nicht Bestandteil des Telekommunikationsrechts und kann somit von der Bundesnetzagentur nicht vorgenommen werden.
Das TKG räumt zwar ausdrücklich die Möglichkeit der Sonderkündigung bei einem Umzug ein, die weitere Beurteilung einzelner Aspekte des Sonderkündigungsrechts (z. B. der Beginn der Sonderkündigungsfrist), wäre jedoch vorerst nach zivilrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen.
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) eröffnet nicht die Möglichkeit, Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche zu unterstützen. Betroffene sind selbst verantwortlich, derartige Ansprüche, ggf. mit Hilfe eines Rechtsbeistandes, zu verfolgen.
Gibt es hier zufälli9g einen Justiziar, der sich mit Zivilrecht auskennt?