Umzug/Sonderkündigung, soll 3 Monate weiterzahlen?
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Bitte gib bei der Erstellung eines Threads im Feld „Präfix“ an, ob du Kunde von Vodafone Kabel Deutschland („[VFKD]“), von Vodafone West („[VF West]“), von eazy („[eazy]“) oder von O2 über Kabel („[O2]“) bist.
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- Kabelexperte
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Re: Umzug/Sonderkündigung, soll 3 Monate weiterzahlen?
Tja, Fristen sind ein ewiger Streitpunkt und nicht immer leicht zu verstehen. Wer will kann ja mal den § 188 II BGB studieren:
" Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht."
Alles weitere zu Fristen und Terminen findet sich in §§ 186 - 193 BGB.
Wenn KDG tatsächlich eine am 15.06. eingegangene Kündigung zum 15.09. wirksam werden läßt, ist das sehr kulant. Laut Gesetzestext erfolgt die Kündigung zum Monatsende,also zum 30.09.
Auslegungsbedürftig ist auch "nachgewiesener Umzugstermin", denn dieser muß ja nicht zwangsläufig mit dem Beginn des neuen Mietvertrags übereinstimmen. Ich kenne einige Leute, die aus unterschiedlichen Gründen, einen oder auch mehrere Monate für zwei Wohnungen Miete bezahlen. Was ist nun der nachgewiesene Umzugstermin?
Wenn KDG grundätzlich den Mietvertragsbeginn nimmt, muß das nicht richtig sein, ist aber sicher immer die kundenfreundlichste Variante.
Also wenn die Aussagen von Anudeath in jedemFall zutreffen (wovon ja auszugehen ist), erkenne ich nirgendwo eine Benachteiligung für den Kunden, im Gegenteil. Vielleicht kann flatty mal ein Beispiel liefern.
" Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht."
Alles weitere zu Fristen und Terminen findet sich in §§ 186 - 193 BGB.
Wenn KDG tatsächlich eine am 15.06. eingegangene Kündigung zum 15.09. wirksam werden läßt, ist das sehr kulant. Laut Gesetzestext erfolgt die Kündigung zum Monatsende,also zum 30.09.
Auslegungsbedürftig ist auch "nachgewiesener Umzugstermin", denn dieser muß ja nicht zwangsläufig mit dem Beginn des neuen Mietvertrags übereinstimmen. Ich kenne einige Leute, die aus unterschiedlichen Gründen, einen oder auch mehrere Monate für zwei Wohnungen Miete bezahlen. Was ist nun der nachgewiesene Umzugstermin?
Wenn KDG grundätzlich den Mietvertragsbeginn nimmt, muß das nicht richtig sein, ist aber sicher immer die kundenfreundlichste Variante.
Also wenn die Aussagen von Anudeath in jedemFall zutreffen (wovon ja auszugehen ist), erkenne ich nirgendwo eine Benachteiligung für den Kunden, im Gegenteil. Vielleicht kann flatty mal ein Beispiel liefern.
Re: Umzug/Sonderkündigung, soll 3 Monate weiterzahlen?
Echt? Erläutere mal bitte.kabel_fan hat geschrieben:
Wenn KDG tatsächlich eine am 15.06. eingegangene Kündigung zum 15.09. wirksam werden läßt, ist das sehr kulant. Laut Gesetzestext erfolgt die Kündigung zum Monatsende,also zum 30.09.
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- Kabelexperte
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Re: Umzug/Sonderkündigung, soll 3 Monate weiterzahlen?
Daher hab ich in dem letzten Punkt auch das geschrieben:kabel_fan hat geschrieben: Auslegungsbedürftig ist auch "nachgewiesener Umzugstermin", denn dieser muß ja nicht zwangsläufig mit dem Beginn des neuen Mietvertrags übereinstimmen. Ich kenne einige Leute, die aus unterschiedlichen Gründen, einen oder auch mehrere Monate für zwei Wohnungen Miete bezahlen. Was ist nun der nachgewiesene Umzugstermin?
Wenn KDG grundätzlich den Mietvertragsbeginn nimmt, muß das nicht richtig sein, ist aber sicher immer die kundenfreundlichste Variante.
Das kann ich auch noch etwas konkretisieren: Wenn der Kd. die Weiterversorgung auch noch Tage oder Wochen nach dem bestätigten Kündigungstermin wünscht, kann dieser vom Kd. angesprochen werden und der vertrag wird dann erst zum Wunschtermin gekündigt. Das liegt ja auch im Interesse von KDG.Anudeath hat geschrieben: ...Es ist zu beachten, dass der Kd. den Wunsch äußern kann bis zum Umzug weiterversorgt zu werden. Das muss er aber explizit angeben.
Zudem meine ich mit dem nachgewiesenen Wunschtermin z.B. den Termin auf dem eingegangenen Nachweis. Welcher das dann sein wird ist von Kd. abhängig und kann sowohl die Meldebestätigung als auch der Mietvertrag sein.
Edit: Wichtig ist aber in diesem Zusammenhang immer, dass man sich VOR dem Umzug meldet. Erfolgt die Mitteilung erst danach, hat man Pech, da die Frist in diesem Fall erst mit Eingang der Mitteilung beginnt.
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Re: Umzug/Sonderkündigung, soll 3 Monate weiterzahlen?
§ 46 Abs. 8 Satz 3 Telekommunikationsgesetz lautet:Bielo hat geschrieben:Echt? Erläutere mal bitte.kabel_fan hat geschrieben:
Wenn KDG tatsächlich eine am 15.06. eingegangene Kündigung zum 15.09. wirksam werden läßt, ist das sehr kulant. Laut Gesetzestext erfolgt die Kündigung zum Monatsende,also zum 30.09.
Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.
Das ist nicht anders, als wie bei der Kündigung einer Wohnung, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
Deshalb auch meine Fristsetzung zum 30.09. wenn der tatsächliche Wohnungsitzwechsel erst am 06.06. erfolgt und ich der Meinung bin (anders als Anudeath und KDG)
dass dieses Datum maßgeblich ist und nicht Beginn des Mietvertrags. Aber lassen wir das ruhig so sein, ist ja besser für den Kunden.
Re: Umzug/Sonderkündigung, soll 3 Monate weiterzahlen?
Danke. Warum zitierst du den denn nicht gleich und nur das BGB?
Re: Umzug/Sonderkündigung, soll 3 Monate weiterzahlen?
Man könnte aber auch sagen:
Der Umzug hat dann stattgefunden, wenn der Kunde den Standort an dem die vertragsgemäßen Leistungen möglich sind, endgültig verlassen und den neuen Standort, an dem keine vertragsgemäßen Leistungen mehr möglich sind, bezogen hat.
Hinzu kommt, daß eine "vorauseilende Kündigung" auf schwachen Beinen steht, da es ja nicht auszuschließen ist, daß zum tatsächlichen Umzugstermin am neuen Standort KDG nun doch möglich ist.
Eine Verfügbarkeitsabfrage alleine gibt hierzu keine Sicherheit!
Wie schon geschrieben:
Der richtige und sichere Weg ist in jedem Falle einen Umzug bei KDG zu beauftragen.
Ist der Umzug des Anschlusses zum gewünschten Termin nicht möglich, kündigt KDG taggenau mit einer Frist von drei Monaten.
Der Umzug hat dann stattgefunden, wenn der Kunde den Standort an dem die vertragsgemäßen Leistungen möglich sind, endgültig verlassen und den neuen Standort, an dem keine vertragsgemäßen Leistungen mehr möglich sind, bezogen hat.
Hinzu kommt, daß eine "vorauseilende Kündigung" auf schwachen Beinen steht, da es ja nicht auszuschließen ist, daß zum tatsächlichen Umzugstermin am neuen Standort KDG nun doch möglich ist.
Eine Verfügbarkeitsabfrage alleine gibt hierzu keine Sicherheit!
Wie schon geschrieben:
Der richtige und sichere Weg ist in jedem Falle einen Umzug bei KDG zu beauftragen.
Ist der Umzug des Anschlusses zum gewünschten Termin nicht möglich, kündigt KDG taggenau mit einer Frist von drei Monaten.
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Re: Umzug/Sonderkündigung, soll 3 Monate weiterzahlen?
@Bielo
Deinen Kommentar verstehe ich nicht
@Doc.Sis
Ich würde nicht sagen, dass eine "vorauseilende" Kündigung auf schwachen Beinen steht. Der Normalfall ist doch der, dass sich der Kunde informiert,
ob an der neuen Anschrift KDG-Leistungen möglich sind. Im Fall einer negativen Auskunft kündigt er und ich könnte mir vorstellen, dass KDG schon
entsprechend reagiert, wenn in deren Unterlagen vermerkt ist, dass bis zum Umzugstermin auch die neue Adresse angeschlossen ist.
Man kann ja schlecht vom Kunden erwarten, dass er umzieht und prüft,ob KDG "liefern" kann. Denn eine Kündigung nach dem Umzug hat die von
Anudeath geschilderte Wirkung. Und der "Trick" mit dem Umzugsauftrag ist ja eigentlich unsinnig, wenn ich schon weiß, dass ich dieser Auftrag nicht ausgeführt werden kann.
Nachdem aber hier KDG wieder sehr kundenfreundlich ist, ist es wohl der beste Rat
Deinen Kommentar verstehe ich nicht
@Doc.Sis
Ich würde nicht sagen, dass eine "vorauseilende" Kündigung auf schwachen Beinen steht. Der Normalfall ist doch der, dass sich der Kunde informiert,
ob an der neuen Anschrift KDG-Leistungen möglich sind. Im Fall einer negativen Auskunft kündigt er und ich könnte mir vorstellen, dass KDG schon
entsprechend reagiert, wenn in deren Unterlagen vermerkt ist, dass bis zum Umzugstermin auch die neue Adresse angeschlossen ist.
Man kann ja schlecht vom Kunden erwarten, dass er umzieht und prüft,ob KDG "liefern" kann. Denn eine Kündigung nach dem Umzug hat die von
Anudeath geschilderte Wirkung. Und der "Trick" mit dem Umzugsauftrag ist ja eigentlich unsinnig, wenn ich schon weiß, dass ich dieser Auftrag nicht ausgeführt werden kann.
Nachdem aber hier KDG wieder sehr kundenfreundlich ist, ist es wohl der beste Rat
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Re: Umzug/Sonderkündigung, soll 3 Monate weiterzahlen?
Das ist EINE Lesart.
Andere Lesart: 3 Monate ab Erklärung der Kündigung, frühestens zum Umzug.
Andere Lesart: 3 Monate ab Erklärung der Kündigung, frühestens zum Umzug.
Re: Umzug/Sonderkündigung, soll 3 Monate weiterzahlen?
Die Argumente, die gegen diese Lesart sprechen, wurden m.E. hier schon niedergeschrieben.
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Re: Umzug/Sonderkündigung, soll 3 Monate weiterzahlen?
Nimm es mir bitte nicht übel, aber das wäre Vergewaltigung einer Rechtsnorm.flatty hat geschrieben: Andere Lesart: 3 Monate ab Erklärung der Kündigung, frühestens zum Umzug.
Diese Lesart ist absolut abwegig und wird ganz sicher niemals Bestand haben, wenn es um die Berechnung der Kündigungsfrist geht.