Umzug/Sonderkündigung, soll 3 Monate weiterzahlen?
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Bitte gib bei der Erstellung eines Threads im Feld „Präfix“ an, ob du Kunde von Vodafone Kabel Deutschland („[VFKD]“), von Vodafone West („[VF West]“), von eazy („[eazy]“) oder von O2 über Kabel („[O2]“) bist.
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Re: Rechtliche Schritte gegen Kabeldeutschland (Kündigung)?
Deine Antworten stehen alle im Telekommunikationsgesetz!
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Re: Rechtliche Schritte gegen Kabeldeutschland (Kündigung)?
Siehst Du, ich erzähl Dir mal eine kleine Geschichte ...Pow3rus3r hat geschrieben:Ich sehe es zumindest nicht ein, wozu ich die 3 Monate voll zahlen soll.
Vor langer, langer Zeit ... es war einmal irgendwo in Deutschland ... da wollte jemand umziehen und sein Provider konnte dort am neuen Ort nicht liefern. Was dachte sich dieser Provider? Geil dachte er sich, Vertrag ist Vertrag und wenn der Kunde eben umziehen will, dann will ich sein Geld bis Ende des Vertrags. Das nunwieder fand der Kunde gar nicht lieb von seinem Provider und wollte nicht zahlen. Der Provider nunwieder verklagte seinen Kunden - durch alle Instanzen hindurch bis vors alleroberste deutsche Gericht! - und bekam sogar Recht zugesprochen: Vertrag ist Vertrag und Kunde muß bis Laufzeitende fertigzahlen. Ob er nutzen kann oder nicht.
Die ganze Internetgemeinde, ganz Deutschland und sogar die Bundesregierung fanden das so doll pöse, daß sie das Telekommunikationsgesetz geändert haben ud seitdem staht da drinne: Kunde, ziehst du um und dein Provider kann dir nichts mehr liefern - dann werdet euch eben einig und schließt einen Kompromiß derart, daß du, Kunde, noch 3 Monate als Schadenersatz an deinen Provider zahlst und du, Provider, du läßt deinen Kunden gefälligst vorfristig aus dem Vertrag.
Was soll man sagen; Gesetz ist Gesetz ...
Seitdem freun sich alle über diesen einen pösen Provider, der sich hier wohl etwas verrechnet hat - und Du, TE, Du löst bitte mal folgende Rechenaufgabe: WIeviel ist 1 plus 1?
Edit hat einen Flipptehler beseitigt.
kabelmensch.de
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Re: Rechtliche Schritte gegen Kabeldeutschland (Kündigung)?
Paragraph 46 Telekommunikationsgesetz
KDG ist sicherlich nicht der einzige Anbieter, der nach Gesetzeslage vorgeht.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__46.htmlWird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.
KDG ist sicherlich nicht der einzige Anbieter, der nach Gesetzeslage vorgeht.
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Re: Rechtliche Schritte gegen Kabeldeutschland (Kündigung)?
Danke für die erste hilfreiche Antwort!netwalker01 hat geschrieben:Paragraph 46 TelekommunikationsgesetzQuelle: http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__46.htmlWird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.
KDG ist sicherlich nicht der einzige Anbieter, der nach Gesetzeslage vorgeht.
Der Paragraph sagt allerdings nicht, dass die Kündigungsfrist 3 Monate NACH Umzug beträgt. Nun habe ich schon 1,5 Monate vor dem Umzug die Umzugsmeldung und Kündigung geschickt. Damit müsste ich doch rein rechtlich 2 Monate NACH dem Umzug aus dem Vertrag raus sein, da vorher klar war, dass an der neuen Adresse kein entsprechender Anschluss verfügbar ist.
3 Monate Kündigungsfrist würde ich ja noch einsehen - wie beim Mietrecht halt. Aber wo lese ich die 3 Monate nach dem Umzug raus? Der Paragraph im TKG besagt das in meinen Augen definitiv nicht.
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Re: Rechtliche Schritte gegen Kabeldeutschland (Kündigung)?
Hier wurde darüber schon diskutiert:
http://www.kdgforum.de/viewtopic.php?f=48&t=27173
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Re: Rechtliche Schritte gegen Kabeldeutschland (Kündigung)?
Der Konsens der in dem ellenlangen Thread gefunden wurde ist:
Die rechts-sichere Interpretation ist das ab dem Eintreten des Zustandes, also der Tag des Umzuges, relevant ist für den Beginn der 3 Monate.
Die rechts-sichere Interpretation ist das ab dem Eintreten des Zustandes, also der Tag des Umzuges, relevant ist für den Beginn der 3 Monate.
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Re: Umzug/Sonderkündigung, soll 3 Monate weiterzahlen?
Da es sich hier um das gleiche Thema dreht, hab ich beide Threads mal zusammengeführt, ich wäre aber überrascht wenn sich aus der Diskussion irgendetwas neues ergeben würde als hier schon bekannt ist.
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Re: Umzug/Sonderkündigung, soll 3 Monate weiterzahlen?
Na ja, so ganz hieb-und stichfest sind aber deine Mitteilungen auch nichtRotschopf hat geschrieben: Jetzt mal mehr als gefährliches Halbwissen:
Ja es ist so dass man dich erst 3 Monate nach Eingang der außerordentlichen Kündigung aus dem Vertrag lassen kann.
Die KDG hat das Gesetz so angenommen,
Das ganze kann als außerordentliche Kündigung angenommen werden, wenn sie auch tatsächlich tadellos ist, dazu gehört, dass sie als außerordentliche Kündigung betitelt ist und ein Nachweiß dass du tatsächlich umziehst, dazu zählt auch eine Kopie der ersten und letzten Seite des neuen Mietvertrages (erste Seite damit man weiß um welches Objekt es sich handelt, letzte Seite damit man die Unterschreiften sieht) Du brauchst nicht mehr und nicht weniger...
1.) Wo steht, dass man erst 3 Monate nach Eingang...entlassen werden kann. Wenn KDG dies früher macht, auch kein Problem
2.) Die KDG kann keine Gesetze annehmen, sondern hat sich danach zu richten
3.) Die erste und letzte Seite eines Mietvertrags sind absolut kein Nachweis, für den tatsächlichen Umzug. Zum einen gibt es Fälle, wo bereits abgeschlossene Mietverträge wieder gekündigt wurden (dass dies fast immer finanzielle Folgen hat, ist ein ganz anderes Thema) weil man ein noch schöneres Mietobjekt gefunden hat. Zum anderen kann jeder selbst einen Mietvertrag für eine x-beliebige Adresse schreiben und unterschreiben. Die Wahrscheinlichkeit, dass dies entdeckt wird, ist äußerst gering, dass es strafrechtlich relevant ist, ist auch wieder eine andere Baustelle.
Nun ist zwar auch eine Ummeldebestätigung kein 100%-iger Nachweis, aber ob hier jemand den ganzen Aufwand treibt, dürfte doch sehr fraglich sein.
Aus diesem grund möchte in aller Regel KDG bei der Kündigung den Mietvertrag sehen und anschließend die Ummeldebestätigung
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Re: Rechtliche Schritte gegen Kabeldeutschland (Kündigung)?
Perfekt dargestellt!Kabelmensch hat geschrieben:
Siehst Du, ich erzähl Dir mal eine kleine Geschichte ...
...
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Re: Umzug/Sonderkündigung, soll 3 Monate weiterzahlen?
1) sry für das Wort kann, was damit gemeint war war, dass der Mitarbeiter der den Fall bearbeitet sich nach dem zu richten hat, was die KDG ihm vorgibt und das ist in den meisten Fällen einfach, sich so nach dem Gesetz zu richten1.) Wo steht, dass man erst 3 Monate nach Eingang...entlassen werden kann. Wenn KDG dies früher macht, auch kein Problem
2.) Die KDG kann keine Gesetze annehmen, sondern hat sich danach zu richten
3.) Die erste und letzte Seite eines Mietvertrags sind absolut kein Nachweis, für den tatsächlichen Umzug. Zum einen gibt es Fälle, wo bereits abgeschlossene Mietverträge wieder gekündigt wurden (dass dies fast immer finanzielle Folgen hat, ist ein ganz anderes Thema) weil man ein noch schöneres Mietobjekt gefunden hat. Zum anderen kann jeder selbst einen Mietvertrag für eine x-beliebige Adresse schreiben und unterschreiben. Die Wahrscheinlichkeit, dass dies entdeckt wird, ist äußerst gering, dass es strafrechtlich relevant ist, ist auch wieder eine andere Baustelle.
Nun ist zwar auch eine Ummeldebestätigung kein 100%-iger Nachweis, aber ob hier jemand den ganzen Aufwand treibt, dürfte doch sehr fraglich sein.
Aus diesem grund möchte in aller Regel KDG bei der Kündigung den Mietvertrag sehen und anschließend die Ummeldebestätigung
2) wie es alle anderen Telekommunikationsfirmen machen und nicht auf die 3 Monate Geld zu verzichten, denn wie vorher schon erwähnt wurde, wär die KDG ganz schön blöd sich das durch die Lappen gehen zu lassen, also richtet ([zensiert] ey ) sich die KDG nach dem Gesetz wie es geschrieben steht, nicht danach welche Freiheiten es lässt, bzw wie es vorher gehandhabt wurde.
3)Meiner Erfahrung nach klappt das ganz wunderbar mit dem Mietvertrag und auch ohne Ummeldebestätigung. Auch vor dem Umzugstermin.