Ich auch nicht, denn was für KD zu erwarten ist oder nicht spielt absolut keine Rolle. Tatsache ist, es existiert ein Vertrag und der ist einzuhalten.koaschten hat geschrieben: Ich weiß gar nicht worüber hier diskutiert wird...
Abschaltung trotz laufenden Vertrages
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Bitte gib bei der Erstellung eines Threads im Feld „Präfix“ an, ob du Kunde von Vodafone Kabel Deutschland („[VFKD]“), von Vodafone West („[VF West]“), von eazy („[eazy]“) oder von O2 über Kabel („[O2]“) bist.
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Re: Abschaltung trotz laufenden Vertrages
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Re: Abschaltung trotz laufenden Vertrages
Falsch, es existierte ein Vertrag bis zum 1.9. und bis zum 1.12 laufen die 3 Monate Nachzahlung.
Ich klink mich hier aus.
Ich klink mich hier aus.
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- Kabelexperte
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Re: Abschaltung trotz laufenden Vertrages
Auch wenn es so aussieht, als ob ich das letzte Wort behalten möchte, aber es kann überhaupt keinen Zweifel daran geben, dass der Vertrag bis zum 1.12. läuft. Es gibt keine Nachzahlung oder sonstwas, sondern eine Kündigungsfrist von drei Monaten (zum Monatsende). Und diese Formulierung ist so eindeutig, dass es eindeutiger nicht geht
".... ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten...
Re: Abschaltung trotz laufenden Vertrages
Du zitierst hier lediglich die Rechtsfolge. Also Schritt 2 vor Schritt 1. Diese kann aber nur eintreten, wenn die Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist. Diese lautet: "Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten...". Da der alte Wohnsitz offenbar noch nicht aufgegeben wurde, ist m.E. die Tatbestandsvoraussetzung nicht erfüllt. Nun könnte man ja argumentieren, dass man ja den neuen und den alten Wohnsitz inne haben könnte. Das ist gut möglich, wäre m.E. aber dann eine Umgehung der Regelung des TKG. Solange der alte Wohnsitz existent ist und benutzt wird, bleibt kein Raum für diese Regelung.kabel_fan hat geschrieben: Und diese Formulierung ist so eindeutig, dass es eindeutiger nicht geht".... ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten...
Alles andere ist eine Kulanz des Anbieters, die hier offenbar auch durch KDG angewandt wird. Eine vernünftige Kommunikation durch den TE im Vorfeld, wäre hier schon notwendig gewesen.
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Re: Abschaltung trotz laufenden Vertrages
Es wird doch bestimmt eine Kündigungsbestätigung gegeben haben.
Dort steht doch bestimmt auch ein Datum drin, zu wann der Anschluß gekündigt ist und damit, wann er stillgelegt wird.
Kann es sein, dass das einfach überlesen wurde und man nun die Schuld mal wieder beim Vertragspartner sucht?
Ansonste sehe ich es wie bielo und andere:
Das Sonderkündigungsrecht kann erst greifen ab dem Tag, ab dem beim Umzug die Versorgung am neuen Standort nicht mehr möglich ist.
Und wenn als Nachweis für den Umzug der neue Mietvertrag eingereicht wird, muss KD ja davon ausgehen, dass der Umzug an diesem Tage erfolgt.
Somit ist am alten Standort kein Vertragspartner mehr und der Anschluß wird stillgelegt.
Dort steht doch bestimmt auch ein Datum drin, zu wann der Anschluß gekündigt ist und damit, wann er stillgelegt wird.
Kann es sein, dass das einfach überlesen wurde und man nun die Schuld mal wieder beim Vertragspartner sucht?
Ansonste sehe ich es wie bielo und andere:
Das Sonderkündigungsrecht kann erst greifen ab dem Tag, ab dem beim Umzug die Versorgung am neuen Standort nicht mehr möglich ist.
Und wenn als Nachweis für den Umzug der neue Mietvertrag eingereicht wird, muss KD ja davon ausgehen, dass der Umzug an diesem Tage erfolgt.
Somit ist am alten Standort kein Vertragspartner mehr und der Anschluß wird stillgelegt.
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- Kabelexperte
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Re: Abschaltung trotz laufenden Vertrages
Es tut mir ja furchtbar leid, aber es spielt wirklich nicht die geringste Rolle wovon KD ausgeht.
Und wenn in der Kündigsbestätigung stünde "01.09." gäbe es ab diesem Datum keinen Vertrag und deshalb auch keine Rechtsgrundlage, um kassieren zu können.
Ihr mögt euch ja mit der Technik ganz gut auskennen, aber mit Vertragsrecht hapert es noch ein wenig.
Doch wie meinte schon Cicero. "Dum spiro spero" (“Solange ich atme, hoffe ich“)
@bielo
Zum Wohnsitz siehe § 7 BGB
Und wer sagt denn, dass der Wohnsitz nicht aufgegeben ist, sondern nur noch Abschlussarbeiten dort durchzuiführen sind? So wie es bei Geschäftsräumen üblich ist?
Nochmal: Die ganzen netten Konstruktionen sind obsolet, denn es bleibt Tatsache, dass ein Vertrag besteht.
Und wenn in der Kündigsbestätigung stünde "01.09." gäbe es ab diesem Datum keinen Vertrag und deshalb auch keine Rechtsgrundlage, um kassieren zu können.
Ihr mögt euch ja mit der Technik ganz gut auskennen, aber mit Vertragsrecht hapert es noch ein wenig.
Doch wie meinte schon Cicero. "Dum spiro spero" (“Solange ich atme, hoffe ich“)
@bielo
Zum Wohnsitz siehe § 7 BGB
Und wer sagt denn, dass der Wohnsitz nicht aufgegeben ist, sondern nur noch Abschlussarbeiten dort durchzuiführen sind? So wie es bei Geschäftsräumen üblich ist?
Nochmal: Die ganzen netten Konstruktionen sind obsolet, denn es bleibt Tatsache, dass ein Vertrag besteht.
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Re: Abschaltung trotz laufenden Vertrages
Ich bin nun kein Jurist, habe aber das gefunden (was aber voraussetzt, dass in der neuen Wohnung noch nichts geht):
http://www.vz-nrw.de/das-neue-telekommu ... efonkunden
Daraus: "Mittlerweile darf der Kunde bei einem Wechsel maximal einen Kalendertag ohne Telefon- und Internetanschluss sein. Um dies zu gewährleisten, darf der alte Anbieter die Leitung erst unterbrechen, wenn die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen. Zu den technischen Voraussetzungen können zum Beispiel die Bereitstellung der so genannten Teilnehmeranschlussleitung (TAE) oder auch eines DSL-Ports sowie die Portierung von Rufnummern zählen.
Hat der bisherige Anbieter die Leitung schon abgeklemmt und schlägt die Übernahme durch das neue Unternehmen binnen eines Kalendertages fehl, muss der alte Anbieter Sie wieder mit Telefon-und Internetanschluss versorgen.....
Wird die Leitung unterbrochen, obwohl die vertraglichen oder technischen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden."
http://www.vz-nrw.de/das-neue-telekommu ... efonkunden
Daraus: "Mittlerweile darf der Kunde bei einem Wechsel maximal einen Kalendertag ohne Telefon- und Internetanschluss sein. Um dies zu gewährleisten, darf der alte Anbieter die Leitung erst unterbrechen, wenn die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen. Zu den technischen Voraussetzungen können zum Beispiel die Bereitstellung der so genannten Teilnehmeranschlussleitung (TAE) oder auch eines DSL-Ports sowie die Portierung von Rufnummern zählen.
Hat der bisherige Anbieter die Leitung schon abgeklemmt und schlägt die Übernahme durch das neue Unternehmen binnen eines Kalendertages fehl, muss der alte Anbieter Sie wieder mit Telefon-und Internetanschluss versorgen.....
Wird die Leitung unterbrochen, obwohl die vertraglichen oder technischen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden."
Samsung UE75H6470 (Wohnzimmer)
Philips 42PFL9732D (Schlafzimmer)
Receiver: Sagemcom RC188-320KD
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Re: Abschaltung trotz laufenden Vertrages
"Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat."kabel_fan hat geschrieben:Es tut mir ja furchtbar leid, aber es spielt wirklich nicht die geringste Rolle wovon KD ausgeht.
Und wenn in der Kündigsbestätigung stünde "01.09." gäbe es ab diesem Datum keinen Vertrag und deshalb auch keine Rechtsgrundlage, um kassieren zu können.
Ihr mögt euch ja mit der Technik ganz gut auskennen, aber mit Vertragsrecht hapert es noch ein wenig.
Soweit zum Vertragsrecht, in diesem Falle festgeschrieben in § 46(8) Telekommunikationsgesetz.
Geh und schäm Dich.
(Edit hat n Flipptehler korrigiert)
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Re: Abschaltung trotz laufenden Vertrages
Und damit sind wir meiner Meinung nach an dem Punkt, dass die vertraglichen Vorraussetzungen vorlagen, da der 1.9 als Umzugstag in nicht versorgtes Gebiet durch den Mietvertrag nachgewiesen wurde und der Kunde wohl nichts davon gesagt hat, dass er den Anschluß ja noch länger am alten Standort nutzen will. Und es ist ja wohl Sache des Kunden, den neuen Anbieter frühzeitig mit der Schaltung des neuen Anschlusses zu beauftragen. Es kann ja nicht sein, dass man sich bei der Sonderkündigung auf das TKG beruft, dann aber noch Wochen weiter den alten Anschluß nutzen will, weil man am neuen Standort erst noch Büros einrichten muss oder sonstiges.HSVMichi hat geschrieben:Ich bin nun kein Jurist, habe aber das gefunden (was aber voraussetzt, dass in der neuen Wohnung noch nichts geht):
http://www.vz-nrw.de/das-neue-telekommu ... efonkunden
Daraus: "Mittlerweile darf der Kunde bei einem Wechsel maximal einen Kalendertag ohne Telefon- und Internetanschluss sein. Um dies zu gewährleisten, darf der alte Anbieter die Leitung erst unterbrechen, wenn die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen. Zu den technischen Voraussetzungen können zum Beispiel die Bereitstellung der so genannten Teilnehmeranschlussleitung (TAE) oder auch eines DSL-Ports sowie die Portierung von Rufnummern zählen.
Hat der bisherige Anbieter die Leitung schon abgeklemmt und schlägt die Übernahme durch das neue Unternehmen binnen eines Kalendertages fehl, muss der alte Anbieter Sie wieder mit Telefon-und Internetanschluss versorgen.....
Wird die Leitung unterbrochen, obwohl die vertraglichen oder technischen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden."
Letztendlich bringt aber diese ganze Diskussion hier nichts.
Rechtssicher können das nur Juristen klären.
Re: Abschaltung trotz laufenden Vertrages
kabel_fan hat geschrieben:
Zum Wohnsitz siehe § 7 BGB
Danke für die Nachhilfe.Ich wüsste nicht, was dem meiner Argumentation entgegensteht.
Ich denke, dass es dem Willen des Gesetzgebers zuwider läuft, wenn man am alten Wohnsitz noch tätig ist und diesen noch nicht aufgegeben hat. So könnte ich wahllos Mietverträge vorlegen und käme aus dem Vertrag raus. Das kann doch nicht gewollt sein.
Nochmal aus den Begründungen zum § 46 Abs. 8 TKG:
"Durch die dreimonatige Kündigungsfrist wird ein angemessener und unbürokratischer Interessenausgleich zwischen dem betroffenen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und
dem Verbraucher gewährleistet."
Wie bitte ist dieser Interessenausgleich denn deiner Meinung nach sicher gestellt, wenn am alten Wohnort noch Leistung bezogen wird? KDG hat dann ja noch Aufwände und wird eben nicht "entschädigt" für die verlorene Laufzeit.
kabel_fan hat geschrieben:
aber mit Vertragsrecht hapert es noch ein wenig.
Findest das nicht bisschen frech?