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berlin69er hat geschrieben:Ich kann mich ja auch sehr irren, aber ich fürchte das geht gewaltig schief! Der TE hat eine Störungsbeseitigung verlangt. Der Techniker hat versucht diese zu beseitigen. Warum auch immer benötigt er Zugang zur Nachbarwohnung. Da kommen wir wieder auf die örtlichen Gegenheiten zu sprechen, die wir nicht kennen, wie z.B. die Möglichkeit eines Anschlusses auf mehrere Dosen verteilt... Des weiteren hilft die Aussage, er oder der Nachbar ist selten zu Hause auch nicht weiter, da KDG seiner Verpflichtung zur Beseitigung der Störung nicht nachzukommen kann. Anstatt zu kündigen, würde ich KDG und zusätzlich die Hausverwaltung nochmal zur Beseitigung der Störung auffordern. Wenn dann KEINE Reaktion erfolgt ist die Kündigung berechtigt. Nur muss man KDG eben auch Gelegenheit zur Beseitigung ermöglichen, sonst ist's Essig mit Kündigung aus besonderen Gründen!
So siehts aus, sonst wären eine mißbräuchlichen Nutzung der Kündigung aus wichtigem Grunde (Sonderkündigung) Tür und Tor geöffnet.
Einfach einen Fehler melden, den Zutritt zum verschlossenen Raum mit dem HÜP verweigern und schon ist man sein Vertrag los.
So kanns nun wirklich nicht gehen!
Der HÜP ist in der Nachbarwohnung? Also das glaub ich im Leben nicht.
Dass der TE eine Mitwirkungspflicht hat wurde schon geschrieben, allerdings erstreckt sich die ganz sicher nicht darauf,
Zugang zur Nachbarwohnung zu verschaffen. Ob der Nachbar den Zutritt erdulden muss, ist wieder eine andere Frage.
Dass man nochmals eine Frist setzt und die fristlose Kündigung für den Fall des Scheiterns ankündigt, wurde auch schon geschrieben.
Also drehen wir uns hier im Kreis, der TE meldet sich auch nicht mehr, vorbei vergesssen!
kabel_fan hat geschrieben:
Dass der TE eine Mitwirkungspflicht hat wurde schon geschrieben, allerdings erstreckt sich die ganz sicher nicht darauf, Zugang zur Nachbarwohnung zu verschaffen.
Da wäre ich mir nicht so sicher. Er kann den Vermieter bitten, das zu regeln.
Der hat die Multimediagestattung unterschrieben. Sonst gäbe es in dem Haus kein Kabelanschluss.
Mit Mitwirkungspflicht meinte ich, dass er selbst auch mal zu "normalen" Zeiten für den Techniker zu Hause ist.
Und als Nachbar würde ich mich schön bedanken, wenn der Vermieter meine Wohnung ohne Zustimmung öffnen würde.
Einen Grund, der dies rechtfertigte, kann ich nicht erkennen.
Aber wie berlin69er schon schrieb: Eine endgültige Abschätzung ist ohne genaue Kenntnis der Örtlichkeiten nicht möglich,
deshalb kann sich alles nur auf das beziehen, was der TE schrieb.
Fabian hat geschrieben:Da wäre ich mir nicht so sicher. Er kann den Vermieter bitten, das zu regeln.
Der hat die Multimediagestattung unterschrieben. Sonst gäbe es in dem Haus kein Kabelanschluss.
Das ist aber die Aufgabe von KDG, da diese mit dem Vermieter die Multimediagestaltung unterzeichnet haben. Ich als Kunde muss hier nicht den Spielball machen.
Gastanmeldung hat geschrieben:
Das ist aber die Aufgabe von KDG, da diese mit dem Vermieter die Multimediagestaltung unterzeichnet haben. Ich als Kunde muss hier nicht den Spielball machen.
Die Hausinstallation zu reparieren ist nicht Aufgabe von KDG. Die werden hier erst gegen Bezahlung tätig, wenn das Signal am HÜP ok ist.
Es gibt doch absolut keinen Hinweis darauf, dass das Problem mit der Hausverkabelung zusammenhängt. Ausserdem dachte ich, bei internetstörungen sei KDH bis zur Dose zuständig? Hier dreht sich doch alles um die Frage, dass eine Störungsbehebung angeblich nur möglich sei, wenn der Techniker Zugang zur Nachbarwohnung hat. Und das ist einzig und allein das Problem von KDG.
2.1 Kabel Deutschland übernimmt während der Vertragsdauer die Betreuung des Kundennetzes. Kabel
Deutschland verpflichtet sich, im Rahmen der technischen Möglichkeiten den Zustand des Kundennetzes
zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Verbesserungen, technische Nachrüstungen und notwendige
sicherheitstechnische Änderungen werden nur nach Beauftragung und Kostenübernahme durch den
Kunden durchgeführt. Kabel Deutschland ist berechtigt, Dritte für diesen Service zu beauftragen. Die
Aufwendungen für den notwendigen Strom zum Betrieb des Netzes trägt der Kunde.
2.2 Kabel Deutschland ist verpflichtet, auf Kosten von Kabel Deutschland alle Störungen und Schäden an
dem Kundennetz zu beseitigen, die bei ordnungsgemäßem Gebrauch durch natürliche Abnutzung oder
die natürliche Einwirkung von Staub, Luftfeuchtigkeit usw. entstehen.
In keinem Abschnitt kann ich erkennen das KDG das Signal nur bis zum HÜP zu verantworten hat.
Wäre auch unlogisch da KDG Kundenseitige Änderungen bis zu ersten MMD untersagt, wozu wenn sie doch nur bis zum HÜP verantwortlich sein sollten.
Fabian hat geschrieben:
Da wäre ich mir nicht so sicher. Er kann den Vermieter bitten, das zu regeln.
Der hat die Multimediagestattung unterschrieben. Sonst gäbe es in dem Haus kein Kabelanschluss.
In welchem Traumland lebst du denn???
Ich habe eher den Eindruck das fast alle Häuser mit einem ÜP vermarktbar sind....
Zum eigentlichen Problem, kann der Techniker nicht einfach eine neue Leitung legen?? Notfalls auch als Provisorium?? Da könnte man auch gleichzeitig den Fehler in der eigentlichen NE4 ausschließen.
Fabian hat geschrieben:Die Hausinstallation zu reparieren ist nicht Aufgabe von KDG. Die werden hier erst gegen Bezahlung tätig, wenn das Signal am HÜP ok ist.
Dann drehen wir uns im Kreis. Mir als Kunde ist es schnuppe wie KDG die Leistung erbringt, nicht mehr und nicht weniger.