Um das festzustellen braucht man kein Wiki und kein BGB, sondern lediglich den Vertrag zwischen KDG und Vermieter. Und es scheint für die Problemlösung auch vollkommen unerheblich zu sein, da sich anscheinend KDG für zuständig hält.
@EugenR
Das Wesen einer Kündigung (egal ob ausserordentlich oder ordentlich) besteht darin, dass sie eine einseitige rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Einseitig heißt, die Meinung der anderen Vertragspartei ist unerheblich, rechtsgestaltend sagt, dass sie unmittelbar die Rechtslage ändern und empfangsbedürftig bedeutet, dass der Vertragspartner die Möglichkeit haben muss, sie zur Kenntnis zu nehmen.
Eine Bestätigung ist aus diesen Gründen nicht nötig, ist aber von Vorteil, weil dadurch der Empfang nachgewiesen ist. Des öfteren war zu lesen, dass es bei KDG gängige Praxis sei, Kündigungsbestätigungen mit dem Datum zum Ende der normalen Vertragslaufzeit zu versenden. In meinen Augen ein untauglicher Versuch, den Kunden zu überrumpeln. Wenn KDG der Meinung ist, die Kündigung sei nicht rechtmäßig, liegt es an KDG, dies feststellen zu lassen.
Schön, dass auch dein Vermieter keinen Grund sieht, die Wohnung einfach so und ohne Wissen des Mieters zu betreten.
Eine interessante rechtliche Würdigung zu diesem Thema findet sich hier.
http://www.ja-aktuell.de/cms/website.ph ... srecht.htm