Halllo
Ich habe heute erfahren, dass es eine Sonderkündigungsfrist von 3 Monaten gibt.
Ich möchte umziehen .. an der neue Adresse gibt es kein Kabel Deutschland .. Heißt also Sonderkündigung wird aktiv.
Soweit ich las gilt als Kündigungsdatum der Umzugstermin und oder eine Kopie des neuen Mietsvertrages.
Meine Fragen sind jetzt, wenn ich eine Kopie des neuen Mietsvertrages der in September anfängt als Beweis einreiche welches Datum gilt dann als Kündigungsdatum ?
Der Tag an dem der Mietsvertrag ein geht oder der ab dem er gültig ist also in dem fall ab September ?
Meine Nächste Frage noch mal zumTermin des Umzuges.
Ich habe vor nächsten Monat schon umzuziehen kann mich aber erst ab September ummelden .. also gilt hier ab September ist die Kündigung aktiv oder ?
Denn als beweis wollen die in dem UmzugsTermin fall ja die Ummeldung haben oder ?
vielen dank im vorraus
Fragen wegen der Sonderkündigung
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Bitte gib bei der Erstellung eines Threads im Feld „Präfix“ an, ob du Kunde von Vodafone Kabel Deutschland („[VFKD]“), von Vodafone West („[VF West]“), von eazy („[eazy]“) oder von O2 über Kabel („[O2]“) bist.
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- Insider
- Beiträge: 2245
- Registriert: 09.04.2011, 13:50
Re: Fragen wegen der Sonderkündigung
Es gilt der Termin des tasächlichen Umzuges.
Der beabsichtigte Umzug ist so früh wie möglich mitzuteilen.
Wenn in dfer neuen Wohnung tatsächlich kein KDG-Anschluss möglich ist, wird dir KDG zubächst erst mal die Kündigung zum ordentlichen Vertragsende bestätigen.
Wenn Du dann umgezogen bist, reichst Du eine Kopie der amtlichen Ummeldebestätigung nach und die Kündigung wird mit Dreimonatsfrist ab bestätigtem Umzugstermin geändert.
Also sind dann noch frei Monate zu zahlen Rechtsgrundlage ist § 46, Abs. 8 Telekommunikationsgesetz
(8) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.
http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__46.html
Der beabsichtigte Umzug ist so früh wie möglich mitzuteilen.
Wenn in dfer neuen Wohnung tatsächlich kein KDG-Anschluss möglich ist, wird dir KDG zubächst erst mal die Kündigung zum ordentlichen Vertragsende bestätigen.
Wenn Du dann umgezogen bist, reichst Du eine Kopie der amtlichen Ummeldebestätigung nach und die Kündigung wird mit Dreimonatsfrist ab bestätigtem Umzugstermin geändert.
Also sind dann noch frei Monate zu zahlen Rechtsgrundlage ist § 46, Abs. 8 Telekommunikationsgesetz
(8) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.
http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__46.html
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- Kabelexperte
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- Registriert: 28.01.2013, 11:16
Re: Fragen wegen der Sonderkündigung
Alternativ könntest du auch einen Umzugsauftrag stellen.
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- Insider
- Beiträge: 2245
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Re: Fragen wegen der Sonderkündigung
Was sogar der bessere Weg wäre, denn dann wird der Vertrag von KDG sondergekündigt, wenn KDG nicht möglich ist.
Aber der Nachweis über den tatsächlich erfolgten Umzug (Meldebestätigung), musst trotzdem erfolgen.
Aber der Nachweis über den tatsächlich erfolgten Umzug (Meldebestätigung), musst trotzdem erfolgen.