Sonderkündigungsrecht wegen Vodafone?

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berlin69er
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Re: Sonderkündigungsrecht wegen Vodafone?

Beitrag von berlin69er »

Du möchtest jetzt behaupten, der Kunde muss die 999€ für seine Erschließung und die Installation im Haus finanzieren, damit er KDG den Zugang ermöglicht? Genau das wären ja die Kosten, die auf einen Neukunden, der "freiwillig" zu KDG wechselt zukommen würden, wenn KDG vor dem Grundstück verfügbar ist.
Ich denke nicht, dass das so funktioniert...
Die Praxis bei KDG ist die, dass wenn ein HÜP im Haus vorhanden ist, versorgt werden kann. Liegt eine Multimediagestattung vor, dann auch mit Inet & Tel. Fehlt die Hausverkabelung, hängt es vom Aufwand und den Verträgen und Genehmigungen des Eingetümers ab.
Sollte kein HÜP vorhanden sein, gilt das Objekt zunächst mal als nicht versorgt.
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kabel_fan
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Re: Sonderkündigungsrecht wegen Vodafone?

Beitrag von kabel_fan »

reneromann hat geschrieben:@kabel_fan:
Der Kunde kann sehr wohl gezwungen werden, einen Anschluß bei KD abzuschließen und muss dann auch die ggfs. dafür anfallenden Kosten übernehmen - steht auch genau so im TKG drin.
Zitiere bitte den einschlägigen Text.
Und auch deine Aufzählung steht so nicht im TKG, sondern das sind Beispiele die sich aus dem Text ergeben.
reneromann
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Re: Sonderkündigungsrecht wegen Vodafone?

Beitrag von reneromann »

kabel_fan hat geschrieben:
reneromann hat geschrieben:@kabel_fan:
Der Kunde kann sehr wohl gezwungen werden, einen Anschluß bei KD abzuschließen und muss dann auch die ggfs. dafür anfallenden Kosten übernehmen - steht auch genau so im TKG drin.
Zitiere bitte den einschlägigen Text.
Und auch deine Aufzählung steht so nicht im TKG, sondern das sind Beispiele die sich aus dem Text ergeben.
Ich zitiere jetzt mal aus dem Gesetz mit Hervorhebung der entsprechenden Stelle aus dem TKG § 46:
§ 46 Anbieterwechsel und Umzug
[...]
(8) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.
Fangen wir also vorne an:
Die Telko ist gem. Satz 1 verpflichtet,
die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauches ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, sofern diese dort angeboten wird
.
Heißt: Der Vertrag muss an der neuen Adresse so fortgeführt werden, wie er an der alten Adresse bestand.
Daraus ergibt sich u.a., dass eine Verringerung der Geschwindigkeit durch den Verbraucher nicht akzeptiert werden muss, da die geschuldete Leistung im Sinne der Geschwindigkeit nicht mehr am neuen Wohnsitz anliegt. Bei Geschwindigkeitsverringerung wird die Leistung also am neuen Wohnort nicht erbracht, der Kunde kann nach Satz 3 kündigen.
Gleiches gilt, wenn die Leistung gar nicht angeboten wird - dann greift ebenfalls Satz 3 und der Kunde kann kündigen.

ABER:
Aus Satz 2 ergibt sich, dass
[d]er Anbieter [...] ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen [kann], das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt
.
Damit erübrigt sich auch die Frage von berlin69er: Falls die neue Adresse noch nicht angeschlossen ist (HÜP für's Kabelnetz fehlt -oder- TAL für Telefonanschlüsse fehlt), kann der Anbieter eben jene Kosten in Rechnung stellen, um den Anschluss zu schalten. Jedoch maximal bis zu den Kosten des Neuanschlusses (bei fehlendem HÜP also den o.g. 999 Euro; bei der Telekom auch ganz schnell mal in den 4-stelligen Regionen, je nach Aufwand für das Neulegens des Anschlusses)...

By the way: Diese Kosten kommen i.d.R. ja nur einmal auf den Eigentümer zu - sollte also weder das Telefon- noch das Koaxkabel bereits liegen, so ist's ziemlich wurscht, ob man beim einen oder beim anderen Anbieter eben jene drei- bis vierstellige Summe auf den Tisch legt. Blöd natürlich nur dann, wenn das Telefonkabel gerade für um und bei 1000 Euro verlegt wurde und jetzt nochmal 999 für's Koax-Kabel dazukommen. Dies dürfte aber nur die wenigsten Leute betreffen - nämlich diejenigen, die in ein noch gänzlich unversorgtes Objekt einziehen (z.B. Neubau).
maniacintosh
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Re: Sonderkündigungsrecht wegen Vodafone?

Beitrag von maniacintosh »

Im TKG steht aber eben nur etwas von Schaltung, nicht von Anschluss. Das sind ja ausgewachsene Baumaßnahmen, die auch in die Bausubstanz des Gebäudes eingreifen. Dies ist in meinen Augen nicht durch das TKG gedeckt oder gibt es bereits einschlägige Urteile? Ein nicht an das Kabelnetz angebundenes Gebäude ist erstmal nicht versorgbar.

Sonst könnte ja jeder Anbieter behaupten, dass nach Bauarbeiten eine Verfügbarkeit besteht. Im Zweifel müssen halt mehre km Kabel und ggf. weitere Technik für einen schmalen vier bis sechsstelligen Betrag verbuddelt werden, müsste ein Neukunde ja auch so Zahlen...
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kabel_fan
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Re: Sonderkündigungsrecht wegen Vodafone?

Beitrag von kabel_fan »

Der zitierte Passus ist nichts weiter als die Genehmigung,die Umzugspauschale zu verlangen.
reneromann
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Re: Sonderkündigungsrecht wegen Vodafone?

Beitrag von reneromann »

@maniamacintosh:
Die Schaltung eines Neuanschlusses setzt was voraus? Richtig: Den Anschluss...
Ob die für den Anschluss notwendigen Baumaßnahmen dabei in die Bausubstanz des Gebäudes eingreifen, ist erst einmal für den TK-Vertrag völlig unerheblich.
Immerhin könnte sonst jeder kommen und sagen: Nö, du kannst mich nicht versorgen, weil du erst 'ne Anschlussleitung zu mir legen musst.
Denn egal ob Koax- oder Telefonkabel: Irgendwann MUSS der Anschluss erfolgen, außer man will konsequent auf Mobilfunk setzen.
Und eben jene Anschlussgebühr kann der TK-Anbieter natürlich auch einfodern, sofern er versorgen soll.

Ich glaube jedoch nicht, dass es dazu bereits richterliche Urteile gibt, da ja i.d.R. eh ein Anschluss gelegt werden muss und es dann völlig unerheblich ist, ob man bei KD/Telekom/VF/o2/sonstewo ist - das Geld MUSS einmal bezahlt werden.

By the way: Es gibt einen Unterschied zwischen "nicht versorgbar" und "nicht angebunden":
"Nicht versorgbar" heißt, dass selbst bei Anschluss an das Netz die Leistung nicht erbracht werden kann (bspw. weil das Netz nicht entsprechend ausgebaut ist).
"Nicht angebunden" heißt lediglich, dass bisher kein Anschluss besteht - ob jedoch eine Versorgung stattfinden kann, hat damit gar nichts zu tun.

Um es mit dem TKG-Passus zu sagen:
Wenn die Leistung angeboten wird (also das Gebäude "versorgbar" [egal ob angebunden oder nicht] ist), dann bleibt der Vertrag bestehen und kann vom Kunden nicht gekündigt werden.
Der Kunde muss jedoch NICHT den (Neu-)Anschluss des Gebäudes zahlen, wenn er ihn nicht wünscht - bleibt dann aber auf der kompletten Restlaufzeit sitzen (da die Leistung angeboten wird).
Einzig wenn Dritte einem Anschluss entgegenstehen (bspw. der Hausbesitzer die Genehmigung zum Anschluss verweigert - es darf aber nicht auch der Anschlussinhaber sein!), kann aus der "Nichtanbindung" eine "Nichtversorgung" werden - weil es dann dem Anbieter unmöglich wird, sein Angebot (unter der Straße) an den Kunden (im Haus) zu liefern.

Achtung: Diese Aussagen spiegeln meine Meinung wieder, es mag sein, dass ein Richter dies anders sieht.
kabel_fan
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Re: Sonderkündigungsrecht wegen Vodafone?

Beitrag von kabel_fan »

Dieser Fall wird niemals ein Gericht beschäftigen weil KDG nicht auf die Idee kommt, vom Kunden den Bau eines HÜP zu fordern.
Mehr soll dazu nicht mehr von mir gesagt werden, wenn du bei deiner Meinung bleibst ist das dein gutes Recht. Sie ist halt falsch, was eine kleine Anfrage bei KDG sicher bestätigen würde.
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Re: Sonderkündigungsrecht wegen Vodafone?

Beitrag von reneromann »

kabel_fan hat geschrieben:Dieser Fall wird niemals ein Gericht beschäftigen weil KDG nicht auf die Idee kommt, vom Kunden den Bau eines HÜP zu fordern.
Mehr soll dazu nicht mehr von mir gesagt werden, wenn du bei deiner Meinung bleibst ist das dein gutes Recht. Sie ist halt falsch, was eine kleine Anfrage bei KDG sicher bestätigen würde.
Was KD machen wird oder nicht, ist eine Sache...
Was das Gesetz hergibt, eine andere...

KD hat ja vor Einführung des Gesetzes teilweise direkt aus Kulanz entlassen, während andere Provider auf das Weiterlaufen des Vertrages gepocht haben - warum sollte es sich hier anders verhalten?
Ob KD den Bau eines HÜP fordern wird -oder- ob der Eigentümer dem schon vorgreift, weil er z.B. Kabel-TV und/oder Internet nutzen möchte -oder- es ggfs. sogar ein vergünstiges Angebot bei Neubau gibt, ist ja eine ganz andere Geschichte...
kabel_fan
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Re: Sonderkündigungsrecht wegen Vodafone?

Beitrag von kabel_fan »

Es ist richtig, dass KDG vor der Gesetzesnovelle (geben tut es das TKG schon sehr lange) die Verträge zu sofort beendet hat. Vermutlich aber nicht aus purer Kundenfreundlichkeit, sondern weil mangels rechtlicher Grundlagen die Situation ungeklärt war. Nachdem der BGH aber klar machte, dass ein Umzug kein wichtiger Grund im Sinne des § 314 BGB bzw. § 626 BGB ist (Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10) war es mit der "Kulanz" schlagartig vorbei. Auch jetzt dürfte KDG die Kunden zu sofort aus dem Vertrag entlassen, wenn man kundenfreundlich sein möchte.#

Alles andere ist bereits gesagt, insbesonders kann sich aus der Formulierung "Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt."
niemals ergeben, dass der Kunde irgendetwas zu veranlassen hat. Was ist denn mit dem Aufwand, den der Anbieter hat gemeint? Änderung der Adresse, andere Schaltung etc. Und deshalb die Begrenzung auf die Kosten einer Schaltungdes Neuanschlusses (39,90€?). Alles andere da raus lesen zu wollen ist Unsinn und hat mit "Meinung" nicht viel zu tun. Natürlich kann auch jemand der Meinung sein, Schnee hätte im allgemeinen die Farbe grün, aber mit so einer Meinung wird er wohl ziemlich allein dastehen.
Zuletzt geändert von kabel_fan am 16.08.2015, 21:07, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Sonderkündigungsrecht wegen Vodafone?

Beitrag von berlin69er »

Ich dachte immer, Schnee sei gelb... :brüll:
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