Vodafones Umgang mit Kunden
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Bitte gib bei der Erstellung eines Threads im Feld „Präfix“ an, ob du Kunde von Vodafone Kabel Deutschland („[VFKD]“), von Vodafone West („[VF West]“), von eazy („[eazy]“) oder von O2 über Kabel („[O2]“) bist.
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- Fortgeschrittener
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Re: Vodafones Umgang mit Kunden
Wo kann ich dazu was nachlesen. Hier wird der ganze Thread mit juristischen Feinheiten gespickt und bei solchen Dingen dann nicht mehr?
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- Kabelexperte
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Re: Vodafones Umgang mit Kunden
§ 126 BGB
Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
§ 126b BGB
Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
§ 126b BGB
Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
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- Registriert: 01.09.2015, 15:36
Re: Vodafones Umgang mit Kunden
Weia, frag mich nicht, wo ich das her habe. Allein die Logik sagt mit, dass ich mich am Eigentum Anderer nicht vergreifen darf, es sei denn, er gibt das Eigentum auf. Gedankenexperiment: Ich komme an Deinem Garten vorbei und lege mein Notebook hinter Deinem Gartentor ab, um mir die Schuhe zu binden. Dein dummer Sohn schiesst mit seinem Sreirad um die Ecke und fährt mich überm Haufen. Als verantwortungsbewusster Bürger bringst Du mich in die Klinik. Dein Notebook, wenn Du es nach der Rückkehr findest? Analog: Wenn so ein Ding nicht auf dem Rasen, sondern vor der Tür steht?kabel_fan hat geschrieben:Wie kommst du denn auf so etwas? Es ist zwar richtig, dass du an der unverlangt zugeschickten Ware kein Eigentum erwirbst, aber der Versender hat keinerlei Ansprüche gegen dich. Auch keinen Herausgabeanspruch. Du kannst das Ding verwenden, wegwerfen oder sonstwas. Und zur Abholung bereit halten schon gleich überhaupt nicht.Ich habe eine Aufbewahrungsfrist von AFAIK 6 Monaten. Danach kann ich AFAIK damit machen, was ich will. Ich habe aber in dieser Zeit die Verpflichtung, die Ware zur Abholung bereitzustellen.
Vor allem aber bestätigt man den Vertrag durch Widerspruch. Das ist den Wenigsten klar.Im übrigen stimme ich dir schon zu: Wo nichts ist, gibt es nichts zu tun.Und in solchen Fällen von einer vierfach geschachtelten "Hilfsweise-Konstruktion" Gebrauch zu machen, ist ein wenig des Guten zuviel (meiner meinung nach). Es sei denn man denkt, dam Eindruck machen zu können.
FG
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- Fortgeschrittener
- Beiträge: 182
- Registriert: 19.01.2015, 11:10
Re: Vodafones Umgang mit Kunden
Ist dochgenau das was ich sagte.kabel_fan hat geschrieben:§ 126 BGB
Schriftform
[...]
§ 126b BGB
Textform
[....]
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- Kabelexperte
- Beiträge: 781
- Registriert: 28.01.2013, 11:16
Re: Vodafones Umgang mit Kunden
Hat auch niemand behauptet, dass du was falsches gesagt hast. Aber es ist ein Unterschied ob man schreibt:
"......hat schriftlich zu erfolgen...."
oder
"...bedarf der Schriftform"
Im ersten Fall bedeutet das, dass irgendetwas nicht mündlich gemacht werden kann, also eigentlich das, was der Gesetzgeber unter Textform" versteht.
Im zweiten Fall eben das, was im Gesetz dazu steht, nämlich die Unterschrift.
@areiter
Dein Gedankenexperiment passt nicht. Es ist ein Unterschied, wenn etwas direkt an einen Empfänger adressiert wird, oder ob es aus anderen Gründen in dessen "Machtbereich" gelangt. Wenn Ware unverlangt zugeschickt wird, will der Absender ja, dass man damit etwas macht und eine entsprechende Gegenleistung erbringt. Genau diesen Anspruch hat der Absender aber nicht, wenn die Zusendung unaufgefordert erfolgt. Er hat absolut keinen Anspruch (besondere Ausnahmefälle abgesehen).
Beispiel: Du bekommst unaufgefordert von einem Weinhändler ein Paket mit diversen Kostproben. Dabei ist auch eine Überweisungsaufforderung. Dann darfst du ohne Probleme den Wein trinken und die Zahlungsaufforderung ignorieren.
Geregelt ist dies alles in § 241a BGB, den der Gesetzgeber vor einigen Jahren schuf, da immer mehr "schlaue" Unternehmer den Verbraucher zu täuschen versuchten.
"......hat schriftlich zu erfolgen...."
oder
"...bedarf der Schriftform"
Im ersten Fall bedeutet das, dass irgendetwas nicht mündlich gemacht werden kann, also eigentlich das, was der Gesetzgeber unter Textform" versteht.
Im zweiten Fall eben das, was im Gesetz dazu steht, nämlich die Unterschrift.
@areiter
Dein Gedankenexperiment passt nicht. Es ist ein Unterschied, wenn etwas direkt an einen Empfänger adressiert wird, oder ob es aus anderen Gründen in dessen "Machtbereich" gelangt. Wenn Ware unverlangt zugeschickt wird, will der Absender ja, dass man damit etwas macht und eine entsprechende Gegenleistung erbringt. Genau diesen Anspruch hat der Absender aber nicht, wenn die Zusendung unaufgefordert erfolgt. Er hat absolut keinen Anspruch (besondere Ausnahmefälle abgesehen).
Beispiel: Du bekommst unaufgefordert von einem Weinhändler ein Paket mit diversen Kostproben. Dabei ist auch eine Überweisungsaufforderung. Dann darfst du ohne Probleme den Wein trinken und die Zahlungsaufforderung ignorieren.
Geregelt ist dies alles in § 241a BGB, den der Gesetzgeber vor einigen Jahren schuf, da immer mehr "schlaue" Unternehmer den Verbraucher zu täuschen versuchten.
Zuletzt geändert von kabel_fan am 03.09.2015, 10:21, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Vodafones Umgang mit Kunden
Hallo alle,
Neueste Schote. Jetzt wollen die meinen Anschluss zu einem einfachen Telefon downgraden, statt einen Telefonanschluss zum Internet zuzubuchen.
Ich habe denen sofort geschrieben, dass sie meinen Anschluss nicht anfassen sollen.
Es ist nicht zu fassen.
FG.
Neueste Schote. Jetzt wollen die meinen Anschluss zu einem einfachen Telefon downgraden, statt einen Telefonanschluss zum Internet zuzubuchen.
Ich habe denen sofort geschrieben, dass sie meinen Anschluss nicht anfassen sollen.
Es ist nicht zu fassen.
FG.
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- Fortgeschrittener
- Beiträge: 182
- Registriert: 19.01.2015, 11:10
Re: Vodafones Umgang mit Kunden
Ja sicher. Doch wenn im ganzen Thread juristische Spitzfindigkeiten durch den TE geschrieben werden, dann passt das m.E. nicht. Aber egal nun.kabel_fan hat geschrieben:Hat auch niemand behauptet, dass du was falsches gesagt hast. Aber es ist ein Unterschied ob man schreibt:...
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Re: Vodafones Umgang mit Kunden
Hi,
Ob ein Vertrag vorliegt, oder nicht, ist KEINE Spitzfindigkeit.
FG
Ob ein Vertrag vorliegt, oder nicht, ist KEINE Spitzfindigkeit.
FG