MB-Berlin hat geschrieben:reneromann hat geschrieben:Der Umzug und die Kündigung durch Nichtversorgung ist alleine im TKG geregelt
diese "Nichtversorgung" ist doch hier das Problem. Das Haus ist versorgt!
Für einen TV-Vertrag in der NE3 ist die Leistungsgrenze der HÜP. Für die Weiterverteilung im Haus ist der Kunde zuständig.
Das gilt aber NUR für Eigenheime! Bei Mietwohnungen ist das Hausnetz (d.h. NE4) im Besitz des Eigentümers -oder- des KNB.
Sofern der KNB seitens des Eigentümers (NE4) die Genehmigung zum Vertrieb der Produkte verweigert wird, ist die Wohnung NICHT versorgt.
Sollte also der Hauseigentümer die Durchleitung der Signale vom HÜP zur Wohnung verweigern -oder- sogar den Rückbau des HÜP [und so hört es sich ja an] veranlasst haben, ist die Wohnung keinesfalls versorgt. Insbesondere wenn dies VOR dem Einzug des Mieters veranlasst/vorgenommen wurde.
Für den Internet-Phone-Vertrag kann es anders aussehen. Hier ist Leistungsgrenze bis jetzt das Modem. Evtl. war ja schon alles installiert, so dass diese Haus Selfinstall war.
Selbst wenn es Selfinstall ist, ist KD dafür zuständig, dass das Signal am Modem sauber ankommt.
Was glaubst du, wofür es die Multimediagestattung gibt - genau für diesen Fall. Denn ohne MMG geht gar nichts!
Im Zweifel muss KD die Leistung bereitstellen - und dies dürfte ohne Einverständnis des Vermieters (die ja entzogen wurde) nicht funktionieren.
Denn weder der Endkunde noch KD dürfen "einfach so" eine (Elektro)Installation quer durch das Haus legen - hier ist ZWINGEND das Einverständnis des Vermieters erforderlich.
Und der Anschluss von Geräten im Gemeinschaftsbereich (in der Nähe des HÜP) ist ebenfalls nur mit Einverständnis des Vermieters möglich.
tomeee hat geschrieben:, alles abgestellt und die von KD montierte Technik im Haus entfernen lassen.
Aber dafür gibt es Anwälte.
Ich schätz nur, dass das nach der bisherigen Schilderung schon fast viel zu spät dafür ist - immerhin sind ja schon einige Monate (ohne Widerspruch?) ins Land gegangen.