Danke für den Hinweis - jedoch hat dies hier nur marginale AuswirkungenKleinerAdmin hat geschrieben:Ach reneromann,
1. es heißt "Gretchenfrage"[...]Die Grätchenfrage: Sind die ...
Und genau hier ist die Frage, ob diese Eigenschaften WIRKLICH beim Vertragsschluss in diesen mit eingeflossen sind -oder- ob diese nicht Vertragsbestandteil geworden sind (bspw. weil sich der Vertragspartner Änderungen bei den Eigenschaften vorbehält -oder- diese nicht explizit einfließen lassen will).2. geht es hier nicht um religiöse oder sonstige Bekenntnisse. Es handelt sich nicht um "erwartete", sondern um in der Produktbeschreibung beworbene Eigenschaften. Mit AGBs hat dies überhaupt nichts zu tun, sind hier doch weitestgehend vertragliche und haftungsrelevante Aspekte geregelt (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemein ... utschland)).
Schau doch einfach mal in die AGB / Leistungsbeschreibung rein - da steht schon drin, was die Fritzbox explizit leisten muss:
Da steht NICHTS von externer Freigabe der Daten!4.2. Standardleistungen HomeBox
Zusätzlich zu den Standardleistungen eines „Internet & Phone“-Tarifs kann der Kunde mit einem erweiterten Zusatzgerät, der sogenannten HomeBox (derzeit FRITZ!Box 6360 oder FRITZ!Box 6490) – je nach Vertragsgestaltung dauerhaft oder im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses zur Nutzung überlassen – folgende Funktionalitäten nutzen:
- Betrieb von bis zu acht ISDN-Endgeräten oder einer ISDN-Telefonanlage
- zwei Sprachkanäle
- Zuweisung von insgesamt bis zu 10 Rufnummern auf jeweilige Endgeräte
- Nebenstellenfunktion, wie z. B. interne Weitervermittlung von Anrufen
- Anrufbeantworter mit optionaler Mail-Weiterleitung
- Faxannahme mit optionaler Mail-Weiterleitung
- Parallelruf auf internen und externen Telefonen (z. B. Festnetztelefon und Handy)
- Sperre abgehender Gespräche zu beliebigen Rufnummern oder -bereichen (z. B. Ausland, Mobilfunk)
- WLAN-N-Router für bis zu 300 Mbit/s (FRITZ!Box 6360) bzw. WLAN 11ac mit bis zu 1300 Mbit/s (FRITZ!Box 6490); unterstützt die gängigen Standards IEEE 802.11n/g/b/a (FRITZ!Box 6360) sowie zusätzlich IEEE 802.11ac (FRITZ!Box 6490)
- 1 USB-2.0-Anschluss für Drucker und Speichermedien zur gemeinsamen Nutzung im Netzwerk
- Mediaserver, der Musik, Bilder und Videos im Netzwerk verteilt
- 4 Gigabit-Ethernet-Anschlüsse (10/100/1000 Base-T)
Und da du schon einen auf Oberschlau machen wolltest:
In den AGBs steht auch nichts davon, dass Deine Fritzbox DOCSIS oder TCP-IP versteht, am 220 Volt Stromnetz betrieben werden kann oder den allgemeinen VDI- und DIN-Richtlinien zum Schutz vor Stromschlag entspricht. Trotzdem "erwartest" Du das, und auch zu Recht.
Also das die Box TCP-IP versteht, steht in der Leistungsbeschreibung schon mal drin...B) Internet
1. Internetzugang
Vodafone ermöglicht über das als Netzabschluss zur Verfügung gestellte Gerät (z. B. Kabelrouter, HomeBox) den Zugang zum öffentlichen Internet. Vodafone stellt den Zugang zum öffentlichen Internet auf Basis des Internet-Protokolls Version 6 (IPv6) bereit. Verbindungen zu auf Internet-Protokoll Version 4 (IPv4) basierenden Diensten werden über ein zentrales Network-Address-Translation-Gateway (NAT-Gateway) ermöglicht. Die Erreichbarkeit von auf IPv6 basierenden Endgeräten des Kunden im lokalen Netz des Kunden über das Internet (z. B. für Webcams oder Fernwartung) wird unterstützt; die Erreichbarkeit von auf IPv4 basierenden Endgeräten ist nur eingeschränkt möglich. Der Zugang zum Internet im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit kann nur bei einer parallelen Nutzung von max. 20 Endgeräten störungsfrei ermöglicht werden.
Das sie DOCSIS verstehen muss, steht nicht in den AGB - ist aber auch völlig egal, weil KD (rein theoretisch) auch als Ersatz bei gleicher Leistungsfähigkeit auf VDSL oder andere Medien zur Bereitstellung der gebuchten Leistung zurückgreifen könnte - lediglich müsste die Box es dann können.
Was den Rest anbetrifft:
- In Deutschland gilt seit 1989(!) eine Netzspannung von 230 V (Leiter-Null) und nicht mehr 220 V (Leiter-Null).
- Und noch was: Die Regelungen für elektrische Geräte stellt der VDE und nicht der VDI auf!
- Zumal: Die Einhaltung der Regelungen nach DIN-VDE wird bereits durch entsprechende Regelungen innerhalb des Produktsicherheitsgesetzes [ProdSG] und der 1. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz [1. ProdSV] geregelt. Dementsprechend muss keine separate Forderung der Einhaltung eben jener Regelungen u.a. aus den DIN-VDE-Normenreihen in den Vertrag aufgenommen werden, da diese bereits durch das ProdSG bzw. 1. ProdSV vorher Teile der Verpflichtungen an das inverkehrbringende Unternehmen [bspw. AVM oder andere Hersteller/Importeure der Geräte von VF/KD] geworden sind.
Ergo: Einige Eigenschaften zur Box sind klar in den AGB / der Leistungsbeschreibung zum Anschluss geregelt - diese MUSS VF/KD jederzeit gewährleisten.
Andere Eigenschaften der Box sind NICHT in den AGB / der Leistungsbeschreibung enthalten, wodurch VF/KD diese Funktionen NICHT gewährleisten muss, jedoch diese trotzdem anbieten KANN. KD/VF könnte bspw. auf der 6490 die DVB-Streaming-Funktion aktivieren - solange diese jedoch nicht in den AGB / der Leistungsbeschreibung als verbindlicher Vertragsbestandteil auftaucht, kann KD diese Funktion auch jederzeit wieder deaktivieren.