Auf welche Paragraphen beziehst du dich dabei? Oder ist es eher dein "Gefühl"?Abraxxas hat geschrieben:Die können hinweisen auf was sie wollen das BGB hat trotzdem Gültigkeit. Und die wissen das.reneromann hat geschrieben:Bestandsschutz und die Regel von Treu und Glauben gelten hier aber nicht, weil VF klipp und klar in der Leistungsbeschreibung auf DS Lite hingewiesen hat.
Nur so: In der Leistungsbeschreibung zum Vertrag, die von beiden Seiten akzeptiert wurden und somit Vertragsbestandteil geworden sind, ist von einer reinen IPv4-Anbindung -oder- einer DualStack-Anbindung nicht die Rede. Dort wird explizit auf DualStack-Lite hingewiesen - und dies wird damit -entgegen der "Gewohnheit der reinen IPv4- und DualStack-Anschlüsse" EXPLIZIT vereinbart und EXPLIZIT Teil des Vertrages. Eine entsprechende Regelung im BGB, die diesen Passus in den AGB ausschließen würde, kann ich leider nicht erkennen.
Mal davon abgesehen:
Wo ist vereinbart, dass die Router überhaupt in einen Bridge-Modus geschaltet werden können? Geschweige denn, was dieser Bridge-Modus bewirkt?
Nur wenn EXPLIZIT vereinbart wird, dass es a) einen Bridge-Modus gibt und b) dieser einen vollwertigen IPv4-Zugang zur Folge hat, kann sich der Kunde im späteren Rechtsstreit explizit darauf berufen.
Und auf eben jenen Rechtsstreit wird es hinauslaufen, wenn der Bridge-Modus eines Tages eben halt keine vollwertige IPv4 mehr liefert -oder- der Bridge-Modus komplett abgeschafft wird.
Da hilft ein Berufen auf Treu und Glauben nämlich im Zweifel vor Gericht sehr wenig, wenn im Vertrag explizit von beiden Parteien etwas anderes vereinbart wurde...
Aber wie immer gilt auch hier: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand...