Umzug/Sonderkündigung, soll 3 Monate weiterzahlen?

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bormo
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Re: Umzug/Sonderkündigung, soll 3 Monate weiterzahlen?

Beitrag von bormo »

Hallo allerseits,

ich habe ein ähnliches Problem.

Beziehe am 01.09 eine neue Wohnung in einem Gebiet welches von KDG nicht versorgt wird.
Habe zuerst den "Umzugservice" beauftragt (am 28.06) und am nächsten Tag ging direkt eine Kündigung in Schriftform raus, die se zwischenzeitlich sicher auch bekommen haben.

Heute habe ich ein Schreiben bekommen, in dem ein Vertragsende zum 01.12.2016 angegeben wird.
Das wären 3 Monate ab dem Bezug der neuen Wohnung, nicht 3 Monate ab Kündigung.

Ich werde mich auf das AG Köln, Urt. v. 25.01.2016 - Az.: 142 C 408/15 berufen, und ein Vertragsende zum 30.09 fordern.

Mal sehen wie KDG/Vodafone hier reagiert.

Hat schon jemand Erfahrung wie KDG auf die Berufung reagiert?

grüße,
Max
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Menne
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Re: Umzug/Sonderkündigung, soll 3 Monate weiterzahlen?

Beitrag von Menne »

was man hier so liest ist es immer nach dem Tag des Umzugs!
Der Glubb is a Depp!
Samchen
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Re: Umzug/Sonderkündigung, soll 3 Monate weiterzahlen?

Beitrag von Samchen »

Vodafone wird deine Beschwerde als unbegründet abschmettern, da hier Paragraph 46 TKG greift. D.h. eine Frist von3 monaten ab Umzug.
bormo
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Re: Umzug/Sonderkündigung, soll 3 Monate weiterzahlen?

Beitrag von bormo »

andreasabaad hat geschrieben:Vodafone wird deine Beschwerde als unbegründet abschmettern, da hier Paragraph 46 TKG greift. D.h. eine Frist von3 monaten ab Umzug.
Nun, genau das ist eben im TKG nicht definiert, wie die 3 Monate anzusetzen sind.
Samchen
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Re: Umzug/Sonderkündigung, soll 3 Monate weiterzahlen?

Beitrag von Samchen »

Ich habs dir mal rausgesucht!
Absatz 8

(8) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.
bormo
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Re: Umzug/Sonderkündigung, soll 3 Monate weiterzahlen?

Beitrag von bormo »

andreasabaad hat geschrieben:Ich habs dir mal rausgesucht!
Absatz 8

(8) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.
Danke für Deine rasche Antwort.

Ich habe den Paragraphen schon vorher gelesen. Darin steht nicht dass die 3 Monate "Straflaufzeit" an dem Tag beginnen an dem der Anbieter nicht mehr liefern kann. Es ist etwas schwammig.
Und hier wird es anders ausgelegt:

https://www.wbs-law.de/telekommunikatio ... end-66331/
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berlin69er
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Re: Umzug/Sonderkündigung, soll 3 Monate weiterzahlen?

Beitrag von berlin69er »

Sinn der Gesetzesänderung war, dem Anbieter einen Ausgleich dafür zu geben, dass du, wegen dem Umzug deinen Vertrag nicht weiter zahlen willst. Vor der Änderung gab es ein höchstrichterliches Urteil, dass der Kunde verpflicht ist, bis Laufzeitende zu bezahlen. Durch das Gesetz wurde dieses nun abgemildert.
Wenn du dem nicht zustimmen willst, wirst du das vor Gericht klären lassen müssen.
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slang
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Re: Umzug/Sonderkündigung, soll 3 Monate weiterzahlen?

Beitrag von slang »

Versuchen würde ich es auch... mal schauen was KDG dazu sagt! ;)
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Krummlasche
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Re: Umzug/Sonderkündigung, soll 3 Monate weiterzahlen?

Beitrag von Krummlasche »

Is nich, sagen sie dazu. Das ist strikt geregelt- 3 Monate nach Umzug läuft es aus.

@TE: wechsel doch zu VDF DSL, dann sparst du dir die 3 Monate.

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kabel_fan
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Re: Umzug/Sonderkündigung, soll 3 Monate weiterzahlen?

Beitrag von kabel_fan »

@berliner69er
Sinn der Gesetzesänderung war, dass der Kunde nicht bis Laufzeitende bezahlen muss, wie es der BGH mit seinem Urteil festlegte.
Und die Begründung des Amtsgerichts Köln ist durchaus nachvollziehbar. Abwarten, ob sich hier nicht noch was tut.
Wenn der Gesetzgeber tatsächlich das Wohl der Provider im Sinne hat, genügt eine kleine Gesetzesänderung, welche den Beginn der Kündigungsfrist definiert. Neuer Satz 8 des § 46 TKG könnte sein:
"Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, beginnend mit der Wohnsitznahme, zum Ende eines Kalendermonats berechtigt."

@Krummlasche
Klar geregelt ist überhaupt nichts - siehe AG Köln.