Kabel-Anschluss in der Wohnung

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P90-Fighter
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Kabel-Anschluss in der Wohnung

Beitrag von P90-Fighter »

Meine Nachbarin hat bis jetzt immer alles über DVG-T empfangen. Da dieses ja zum März 2017 abgeschaltet wird, wollte sie mal sehen, ob man über den Kabelanschluss in der Wohnung etwas empfangen kann. Es wird keine Gebühr über die Nebenkosten bezahlt und eigentlich müsste man doch über diesen Kabelanschluss zumindest die Öffentlich-Rechtlichen Programme empfangen können, oder nicht. An diesem Kabelanschluss kann nun absolut nichts mehr empfangen werden, ausser Programme, die überhaupt nicht angezeigt werden am Bildschirm. Radioprogramme nur 1.

Sie besitzt schon seit Jahren das Internet und Telefonpaket 100 Mbit und vor etwa 1 Jahr konnte sie noch zumindest das 1. und 2. Programm über diesen Anschluss empfangen. Vermutlich hat dieser Vodafonmitarbeiter, der vor kurzem in alle Wohnungen wollte, dies verbrockt und das TV-Signal total geblockt.

Ist Kabel Deutschland nicht dazu verpflichtet die Grundprogramm kostenlos dem Mieter zur Verfügung zu stellen, oder gibt es das nicht mehr ??
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kabelhunter
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Re: Kabel-Anschluss in der Wohnung

Beitrag von kabelhunter »

Erstmal ist jede Bereitstellung von TV-Programmen durch den KNB eine Dienstleistung und somit kostenpflichtig .
Aber wenn sie jetzt über DVB-T guckt braucht sie einfach nur einen DVB-T2 Receiver und fertig .
TV: PanaTX-L32V10e (Finnlandmodus) +ACL SW 1.19 +KD-Home HD + Sky komplett HD + Private HD . D02-Karte
Heimkino: Pana SC-PT480 EG-S
Pana DMR EH 545
Zwangsverkabelt^
Schönheit ist , was vom Charakter übrig bleibt !
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P90-Fighter
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Re: Kabel-Anschluss in der Wohnung

Beitrag von P90-Fighter »

Das mit der kostenlosen Einspeisung der Grundprogramme ist ja noch nicht geklärt. Hier ein Artikel aus 12/2015. Bis jetzt gibt es noch kein entgültiges Urteil..

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Im Streit über Einspeisegebühren für öffentlich-rechtliche Sender in Kabelnetzen müssen wieder die Gerichte ran: Der Bundesgerichtshof hat zwei Urteile gegen Kabel Deutschland aufgehoben und die Verfahren an die Vorinstanz zurückgegeben.

Im Streit über Einspeiseentgelte zwischen Kabelnetzbetreibern und öffentlich-rechtlichen Sendern hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag zwei Urteile aufgehoben und die Verfahren an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. Die müssen nun erneut entscheiden, unter welchen Bedingungen die Kabelnetzbetreiber die Programme der Öffentlich-Rechtlichen verbreiten müssen. Zudem müssen die Oberlandesgerichte prüfen, ob sich die Sender bei der Kündigung der Einspeiseverträge abgesprochen haben und diese damit ungültig wäre (Az.: KZR 83/13 und 3/14).
Es geht um Millionen

In dem Streit zwischen Kabelnetzbetreibern und den Öffentlich-Rechtlichen geht es um viel Geld: Die Netzbetreiber müssen bestimmte Sender laut den Auflagen der zuständigen Landesmedienanstalten in ihren Netzen analog und digital verbreiten ("Must Carry"-Regeln). Dazu gehören die Öffentlich-Rechtlichen, die dafür bis Ende 2012 jährlich zusammen rund 60 Millionen Euro an die großen Kabelanbieter Kabel Deutschland und die heutige Unitymedia gezahlt, die Verträge aber 2012 gekündigt haben.

Die Kabelnetzbetreiber sind der Ansicht, dass mit dem rechtlichen Zwang zur Verbreitung bestimmter Sender auch eine Verpflichtung dieser einhergeht, sich an den Kosten zu beteiligen. Kabel Deutschland und Unitymedia sind deshalb schon vor mehrere Gerichte gezogen, um die ARD-Sender und das ZDF zum Abschluss neuer Verträge zu zwingen. Bisher mit wenig Erfolg: Die Gerichte teilen zumeist die Meinung der Sendeanstalten und haben die "Must Carry"-Auflagen bestätigt, wollten daraus aber keine Zahlungspflicht ableiten.
Keine Vertragspflicht

An den vom BGH entschiedenen Verfahren waren Kabel Deutschland sowie der Bayrische Rundfunk (BR) und der Südwestrundfunk (SWR) beteiligt. Der BGH hat die Einspeisepflicht des Netzbetreibers in beiden Fällen grundsätzlich bestätigt. Die Pflicht, einen Einspeisevertag abzuschließen oder einen bestehenden zu gleichen Konditionen zu verlängern sieht der BGH hingegen nicht. “Eine Verpflichtung der [Sender] zur Zahlung eines bestimmten Entgelts als Gegenleistung für die Einspeisung der Programmsignale ergibt sich aus den rundfunkrechtlichen Regelungen dagegen nicht”, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Auch europarechtliche oder kartellrechtliche Bestimmungen gäben das nicht her.

Trotzdem gibt der BGH die Verfahren an die jeweiligen Berufungsgerichte in München und Stuttgart zurück. Die müssen nun zunächst prüfen, ob sich die Sender “zusammen mit den anderen am Einspeisevertrag beteiligten Rundfunkveranstaltern [...] die Beendigung dieses Vertrages vereinbart” haben. Dann nämlich “wären die Kündigungen nichtig”. Sollten die Gerichte hingegen zu dem Ergebnis kommen, dass die Kündigungen wirksam sind, müssen sie prüfen, welche Bedingungen für die Einspeisung der Programme in das Kabelnetz “angemessen” sind: “Je nach Ergebnis der Feststellungen kann sich eine Zahlungsverpflichtung der Rundfunkanstalten oder eine Pflicht zur unentgeltlichen Einspeisung ergeben.”
"Positives Zwischenergebnis"

Das Verfahren geht also weiter. Kabel Deutschland wertet das BGH-Urteil vorsichtig als Etappensieg und betont, dass die Kündigung der Sender nun auf eine mögliche Absprache geprüft werden müsse. “Für Kabel Deutschland ist das Urteil des BGH ein positives Zwischenergebnis”, sagte ein Unternehmenssprecher. “Wir begrüßen, dass die Oberlandesgerichte auf Basis des BGH-Urteils die Sache eingehend neu prüfen müssen.” Für eine genauere Bewertung will das Unternehmen zuerst die schriftliche Begründung des Urteils abwarten.

Das Urteil ist ein schmaler Silberstreif am Horizont für die Kabelnetzbetreiber, die mit ihrem Anspruch auf Vergütung der Einspeisung bisher vor Gericht meistens abgeblitzt waren. Auch gegen den NDR konnte Unitymedia zuletzt einen Etappensieg verbuchen: Zwar konnte sich das Verwaltungsgericht Hamburg nicht durchringen, den NDR zum Abschluss eines branchenüblichen Einspeisungsvertrags zu zwingen. Doch stellte das Gericht Anfang Mai fest, dass die Netzbetreiber auch nicht verpflichtet seien, die Programme kostenlos zu verbreiten (Az. 17 K 1672/13). (vbr)
spooky
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Re: Kabel-Anschluss in der Wohnung

Beitrag von spooky »

Bei der deutschen Post gab es mal einen reduzierten Preis, wo nur 8(?) Analog Programme gesehen werden konnten
kabel_fan
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Re: Kabel-Anschluss in der Wohnung

Beitrag von kabel_fan »

Vielleicht stehe ich da auf dem Schlauch, aber möglicherweise verwechselt du da etwas. Die Sache mit der kostenlosen Einspeisung ist eine Angelegenheit zwischen den Netzbetreibern und den Rundfunkanstalten. Wer TV über Kabel will muß selbstverständlich dafür zahlen.
Lutze

Re: Kabel-Anschluss in der Wohnung

Beitrag von Lutze »

P90-Fighter hat geschrieben:Das mit der kostenlosen Einspeisung der Grundprogramme ist ja noch nicht geklärt. Hier ein Artikel aus 12/2015. Bis jetzt gibt es noch kein entgültiges Urteil..
Da geht es aber nicht darum das der Anschluß kostenlos zur Verfügung gestellt werden muß. Wenn der Vermieter schon eine "Grundgebühr" zahlt müsste ein Grundprogramm empfangbar sein, da aber nichts in den Nebenkosten abgerechnet wird ist dies wohl nicht der Fall.
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Krummlasche
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Re: Kabel-Anschluss in der Wohnung

Beitrag von Krummlasche »

P90-Fighter hat geschrieben: Vermutlich hat dieser Vodafonmitarbeiter, der vor kurzem in alle Wohnungen wollte, dies verbrockt und das TV-Signal total geblockt.
Der hat das nicht verbrockt, sondern alles richtig gemacht- ausnahmsweise einmal. Es gibt keinen Anspruch auf kostenloses Kabelfernsehen. Wer für Kabel TV vong Vodafone Deutsche Kabel 1 nicht zahlt, bekommt selbstredend auch kein Signal; da bleibt der Frau Nachbarin dann tatsächlich nur DVB-T; ab März dann DVB-T 2. http://www.dvgt2.de

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reneromann
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Re: Kabel-Anschluss in der Wohnung

Beitrag von reneromann »

P90-Fighter hat geschrieben:Das mit der kostenlosen Einspeisung der Grundprogramme ist ja noch nicht geklärt. Hier ein Artikel aus 12/2015. Bis jetzt gibt es noch kein entgültiges Urteil..

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[viel Quote eines Artikels]
Du verwechselst Einspeisegebühren (also das Geld, was die Programmanbieter an den Kabelnetzbetreiber bezahlen sollen, damit dieser die Programme in sein Netz nimmt) mit den Grundgebühren des Nutzers für die Benutzung des Anschlusses.

Der Nutzer (also deine Nachbarin) möchte gerne das Kabel-TV-Signal nutzen, ergo muss sie für den Anschluss die Grundgebühr in Höhe von derzeit 18,99 Euro monatlich bezahlen. Dafür erhält sie dann das TV-Programm am Anschluss. Diese Grundgebühren dienen zum Beispiel für den Netzausbau (mehr Programme) als auch für den Unterhalt (Betrieb der Geräte des Kabelnetzbetreibers als auch Austausch der technischen Geräte, wenn diese defekt sind. Sofern ein Nutzer keinen solchen TV-Vertrag abschließt, ist Vodafone als Dienstleister berechtigt, den TV-Empfang zu sperren (ähnlich wie ein Telefonanschluss auch gesperrt wird, wenn kein Vertrag vorliegt - da muss die Telekom ja auch nicht die Leitung weiter bereit halten, weil ein Notruf erfolgen könnte).

Wenn deine Nachbarin diese Grundgebühr NICHT bezahlen möchte, hat sie die Möglichkeit, alternativ per Antenne in Zukunft DVB-T2 (mit neuem Receiver; die öffentlich-rechtlichen Programme sind damit in HD auch weiterhin unverschlüsselt empfangbar; für die Privaten ist ein kostenpflichtiges Freenet.TV-Abo nötig, da keine unverschlüsselte Ausstrahlung mehr erfolgen wird) zu schauen, alternativ kann sie sich auch, sofern erlaubt, eine Sat-Schüssel hinhängen.

Doch nun zurück zu den Einspeisegebühren: Diese sind historisch gewachsen, da in der Anfangszeit der Kabelnetze mit diesen Einspeisegebühren der Netzaufbau finanziert werden sollte, damit nicht alles beim Endkunden landet. Die Programmanbieter haben also dafür bezahlt, dass sie im Kabelnetz eingespeist werden und damit die Kabel zu den Haushalten gelegt werden können - aber auch, damit sie im damals analogen Netz mit seinen wenigen Programmplätzen auch überhaupt drin sind sowie um sich die Kosten für eine (terrestrische) Ausstrahlung vom Funkturm zu sparen.
Dieser Weg wurde anscheinend nur in Deutschland gewählt - in anderen Ländern gibt es solche Gebühren gar nicht - da muss teilweise sogar der Netzanbieter an den Sender zahlen, damit er den Sender einspeisen darf.

Und genau um diese Frage - sind Einspeisegebühren berechtigt oder sind sie es nicht- geht es bei dem Gerichtsstreit. Die Rechtmäßigkeit der Grundgebühren des Verbrauchers für die Nutzung des Anschlusses hat damit ABSOLUT NICHTS zu tun. Da gilt auch weiterhin -wie bisher- die Aussage: Wer die Dienstleistung "Kabelanschluss" nutzen will, muss für diese Dienstleistung auch bezahlen - ansonsten ist es Leistungserschleichung (und damit ein Straftatbestand).
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P90-Fighter
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Re: Kabel-Anschluss in der Wohnung

Beitrag von P90-Fighter »

:anbet: Das mit den Nebenkosten war bis vor 3 Jahren in Höhe von 8,-€. Dann ein Jahr später fand man diese 8,-€ nicht mehr auf der Nebenkostenabrechnung, aber man konnte immer noch etwa 8 Programme sehen. Sie ist dann davon ausgegangen, das dies zur Grundversorgung gehört. Aber da diese Programme eine sehr schlechte Qualität hatten, wechselte sie zur DVB-T. Den Internet 100 Mbit hat sie auch schon seit 3 Jahren. Vermutlich wurde jetzt ein Sperrfilter bei denen eingebaut, die nur Internet und Telefon bei KD/Vodafone haben. Na ist auch nicht schlimm, besorgte ihr gestern einen DVB-T2-Receiver von Xoro, da hat man einen Spitzenempfang aller Programme und alle HD-Sender sind kostenlos bis Juli 2017 zu empfangen. Will man dann weiter die Privaten in HD sehen, kostet dies 69,-€ im Jahr. Ich empfange auf meinem 60 Zoll Fernseher über Satelitt und bin nun wirklich am überlegen auch auf DVB-T2 zu wechseln, da das Bild nochmals bedeutend besser ist.
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berlin69er
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Re: Kabel-Anschluss in der Wohnung

Beitrag von berlin69er »

Hä? Dann stimmt aber was mit deinem Sat Empfang nicht! Oder wenn es um die Privaten geht, schaust du nur SD und kein HD+! Wenn dir die paar DVB-T2 Sender reichen, okay. Aber ich würde Sat, alleine schon wegen der Senderauswahl nicht abgeben...
Kabelnetz: Vodafone Kabel Deutschland Berlin-Charlottenburg (ungenutzt)
TV: Sony KD-55A1 OLED
Receiver: VU+ UNO 4K SE mit DVB-T2 HD Dualtuner & 1TB Samsung 850 EVO SSD
Zubehör: Apple TV 4K für MagentaTV Smart 2.0 und Co.