Trebo hat geschrieben:Im IPPF gibt es aktuell einige interessante Beiträge zu dem Thema "Eigentum an ehemaligen Providerboxen":
In dem Thread etwa ab
hier.
Ich persönlich teile die Ansicht von PeterPawn, dass man soche Boxen durchaus legal erwerben kann.
Zumal mir sachkundige Personen schon vor längerem diesen Sachverhalt bestätigt hatten.
Du kannst unterschlagene Mietboxen nicht legal erwerben...
Denn der einzige Weg, wie du eine Box "theoretisch" legal erwerben könntest, wäre wenn der Verkäufer den Anschein erweckt, die Box legal erworben zu haben.
Dieser Anschein könnte beispielsweise durch einen Kaufbeleg/Rechnung erweckt werden.
Da man bei den Mietboxen aber keinen solchen "Eigentumsbeleg" vorlegen kann [da dieser nicht existiert], würde der Weg zum Erwerb des Eigentums ausschließlich über den "gutgläubigen Erwerb von Nichtberechtigten" (§ 932 BGB) gehen.
Nur klappt die Anwendung nicht, da im Teil 2 eindeutig geregelt ist, dass der Käufer nicht gutgläubig das Eigentum erwirbt, wenn er aus grober Fahrlässigkeit nicht wusste oder es ihm bekannt war, dass der Verkäufer/Besitzer NICHT Eigentürmer der Ware ist. Und da bekannt ist, dass die gebrandeten Providerboxen [insbesondere bis August 2016] ausschließlich als Mietgeräte ausgegeben wurden -und- VFKD, UM und AVM ausdrücklich auf den Umstand hinweisen, klappt die Anwendung von § 932 BGB nicht. Ergo KANN man an den Boxen -auch wenn man sich etwas zusammen konstruieren könnte- KEIN Eigentum an den Boxen erwerben.
Was die AGB von VFKD anbetrifft:
Da wurde im IPPF auch mal wieder nur die Hälfte zitiert.
Da steht dann folgendes:
3.2 Endgeräte:
3.2.1 Werden dem Kunden für die Dauer des Vertrages unentgeltlich Endgeräte (z. B. ein Kabelrouter) zur Nutzung überlassen (Leihe), so verbleiben die Geräte im Eigentum von Vodafone. Der Kunde ist zum sorgfältigen Umgang mit dem ihm überlassenen Gerät verpflichtet. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Gerät. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde das Gerät auf seine Kosten und auf seine Gefahr an Vodafone zurückzugeben. Eine Haftung für Mängel, die während der Dauer des Leihverhältnisses am Gerät auftreten und nicht auf eine unsachgemäße Behandlung zurückgehen, trifft Vodafone nach den gesetzlichen Vorgaben, also nur im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels bei Übergabe des Gerätes. Der Ersatz eines beschädigten oder zerstörten Gerätes während der Vertragslaufzeit erfolgt auf Wunsch und, sofern Vodafone die Beschädigung oder Zerstörung nicht zu ver treten hat, auf Kosten des Kunden.
[...]
3.2.3 Mietet der Kunde ein Gerät, so bleibt es im Eigentum von Vodafone. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde das Gerät auf seine Kosten und auf seine Gefahr an Vodafone zurückzugeben. Für Mängel, die während der Dauer des Mietverhältnisses am Gerät auftreten und nicht auf eine unsachgemäße Behandlung der Mietsache zurückgehen, haftet Vodafone nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung (§ 536a Abs. 1, Fall 1 BGB) ist ausgeschlossen.
3.2.4 Wird dem Kunden im Rahmen des von ihm gewählten Produktes kostenfrei und auf Dauer ein Endgerät überlassen, geht mit der Übergabe das Eigentum an dem Gerät auf den Kunden über. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Gerät. Vodafone übernimmt die Mängelhaftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Das Problem an dem Zitat im IPPF ist, dass in dem angesprochenen Punkt zum Funktionsumfang der Homebox nicht das Eigentum an der Homebox, sondern die Leistungen der Homebox-Option angesprochen werden.
Und diese Leistungen können -je nach Vertragsgestaltung- entweder dauerhaft (z.B. bei Business I&P-Tarifen, bei denen die Homebox IMMER dazu gehört) -oder- solange wie die HB-Option gebucht ist (bei der "normalen" Homebox-"Option") genutzt werden. De facto gibt VF aber immer -nach Punkt 3.2.1 bzw. 3.2.3. der AGB- nur Geräte zur Leihe oder zur Miete heraus. Andernfalls würde nämlich auch ein Austausch des Geräts bei Defekt nach Ablauf der 2 Jahre der gesetzlichen Gewährleistung (-> "Mängelhaftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen") hinfällig sein...
Und genau daran krankt die Konstruktion im IPPF - zumal die Bestimmungen in der "Leistungsbeschreibung" nichts über die Eigentumsverhältnisse aus den AGB aussagen...
Weiterhin gehört zur Übereignung nach 3.2.4 auch ein Übereignungsbeleg (Rechnung o.ä.), aus der hervorgeht, dass der Kunde das Eigentum am Gerät erwirbt.
Ein Lieferschein reicht dafür NICHT aus, insbesondere nicht, wenn darauf ein Leihgerät vermerkt ist -und- in der Auftragsbestätigung auch auf das Leihgerät hingewiesen wird.
Umd zum Thema der Ersatzpauschale:
In den AGB ist vermerkt, dass der Kunde das gemietete/geliehene Endgerät am Ende der Vertragslaufzeit an VF zurückzugeben hat.
Sollte das Endgerät beschädigt/zerstört/verloren sein, haftet der Kunde für die Beschädigung/Zerstörung (-> Ersatzpauschale), JEDOCH bleibt das beschädigte/zerstörte/verlorene Endgerät [Verlust kommt einer Zerstörung gleich] trotzdem im Eigentum von VFKD (vgl. auch jeweils den 1. Satz von Punkt 3.2.1 und 3.2.3) und GEHT NICHT(!) auf den Mieter über. Denn die Ersatzpauschale ist eine "Vergütung" für den Aufwand, den VFKD durch den Verlust/die Beschädigung des Gerätes hat (-> Schadenersatz) und KEIN Kauf!
Vergleiche es mit einem Gegenstand einer dritten Person, den du beschädigst: Nur weil du die Reparatur bezahlen musst, heißt das noch lange nicht, dass die beschädigten Teile dann dir gehören.
Ansonsten könnte man ja auch eine Wohnung verwüsten, den Schaden bezahlen und dann sagen, dass die Wohnung jetzt demjenigen gehört, der den Schaden verursacht hat.
Das gilt eben halt nicht - wenn z.B. der Mieter eine Einbauküche mietet und die Geräte beschädigt, muss der Mieter selbst die Geräte ersetzen, wobei die defekten Geräte dann trotzdem im Eigentum des Vermieters bleiben. Es steht jedoch dem Vermieter frei, ob er die (defekten) Geräte dann an den Mieter übereignet oder nicht. Automatisch passiert dies jedoch nicht.