Vagener hat geschrieben:@reneromann:
Wie du über §314 auf eine Schadensersatzpflicht kommst, ist mir vollkommen schleierhaft. §314 sagt lediglich, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund einen Schadensersatz nicht ausschliesst, nicht aber, dass sie einen bedingt.
Ein Schadenersatz bedingt natürlich auch einen real entstandenen Schaden. Dieser dürfte gerade bei Privatpersonen aber höchstens die Kosten für die Herstellung einer gleichwertigen Anbindung umfassen, d.h. Portierungsgebühren, Anschaltgebühren und ggfs. die Differenzkosten der Monatsbeiträge.
Abgesehen davon ist es nicht so, dass VFKD einer Kündigung aus wichtigem Grund zustimmt, sie bieten lediglich eine Kündigung aus Kulanzgründen an.
Zustimmen muss VFKDG der Kündigung eh nicht, weil sie einseitig rechtsgestaltend ist. VFKDG könnte lediglich die ausgesprochene Kündigung rechtlich anfechten - was sie aber aufgrund der weiter unten genannten Punkte (AGB Abschnitt B Punkt 3.2 und 3.3) wohl kaum machen werden - zumindest nicht, wenn sie sich nicht völlig blamieren wollen...
An einer Klage auf Schadensersatz oder - was noch weiter hergeholt ist - einer Klage auf Übernahme der Differenzkosten würde nur einer verdienen, der Fachanwalt, der trotz des verlorenen Prozesses bezahlt werden muss.
Dir ist schon klar, dass die Übernahme der Differenzkosten bereits ein Schadenersatz ist?
Schau dir doch mal deinen Vertrag genauer an, da steht immer "von max." oder "bis zu", eine garantierte Down- bzw. Uploadrate gibt es nicht.
Dann habe ich mir die Tabelle unter "Punkt 3.2 Transparenzangaben Bandbreiten" im Abschnitt "B Internet" der
AGB also nur eingebildet?
Merkst selbst - da steht zu Produkten mit beworbener Bandbreite von 100 MBit/s Download und 6 MBit/s Upload: Minimal zur Verfügung stehender Downstream: 60 MBit/s...
Da 5 MBit/s deutlich geringer als 60 MBit/s sind (die minimal zur Verfügung stehende Bandbreite nach AGB), ergibt sich aus Punkt 3.3 der verlinkten AGB folgendes:
3.3 Rechtsbehelfe
Werden die vertraglich zugesicherten Up- und Downloadgeschwindigkeiten anhaltend oder dauerhaft wiederholt erheblich unterschritten, kann der Kunde eine Beschwerde an Vodafone richten bzw. eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Wird die Leistung dann weiterhin nicht vertragsgemäß erbracht, kann er kündigen.
Heißt: Wenn der DS zu gering ist und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung nicht fruchtet, kann der Kunde aus wichtigem Grund kündigen! Dafür bedarf es keiner "Kulanz" von Vodafone o.ä. ...