Dieser Schaden entsteht aber nur, weil VFKDG den geschlossenen Vertrag nicht einhält.Vagener hat geschrieben:Noch ist kein ersatzpflichtiger Schaden entstanden, der von dir beschriebene "Schaden" würde erst bei Abschluss eines alternativen Vertrages entstehen.reneromann hat geschrieben:Ein Schadenersatz bedingt natürlich auch einen real entstandenen Schaden. Dieser dürfte gerade bei Privatpersonen aber höchstens die Kosten für die Herstellung einer gleichwertigen Anbindung umfassen, d.h. Portierungsgebühren, Anschaltgebühren und ggfs. die Differenzkosten der Monatsbeiträge.Vagener hat geschrieben:@reneromann:
Wie du über §314 auf eine Schadensersatzpflicht kommst, ist mir vollkommen schleierhaft. §314 sagt lediglich, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund einen Schadensersatz nicht ausschliesst, nicht aber, dass sie einen bedingt.
Was sollte denn der Kunde deiner Meinung nach machen? Brav weiterzahlen und/oder sich mit Gutschriften "ruhigstellen" lassen, nur weil es VFKDG nicht gebacken bekommt, seinen Vertragsverpflichtungen nachzukommen?
Du widersprichst dir selbst:
-und-VFKD würde einer Kündigung aus wichtigem Grunde sicher widersprechen und eine Kündigung aus Kulanz anbieten.
Punkt 3.3 ist eben jener Absatz, der eine Kündigung aus wichtigem Grund ermöglicht, weil in Punkt 3.2 die [nach TKG vorgeschriebenen] minimalen Bandbreiten vorgegeben werden. Heißt: Wenn die unter Punkt 3.2 genannten Bandbreiten dauerhaft unterschritten werden -und- eine Fristsetzung wirkungslos ist, dann kann nach §314 Abs. 2 BGB gekündigt werden, weil eine wesentliche Vertragspflicht (die Mindestbandbreite) nicht erfüllt wurde.Genau dieser Passus widerspricht der Kündigung "aus wichtigem Grunde". Kündigt der Kunde wegen einer zu geringen Bandbreite, so kündigt er aufgrund 3.3 und nicht aus wichtigem Grund.
Die Regelungen bezüglich den Transparenzangaben im TKG sehen es genau so vor - frag gerne mal bei der BNetzA nach, wenn du es mir nicht glauben willst. Das Problem war nämlich bisher, dass die ISP sich gerne hinter der "bis zu"-Formulierung versteckt haben und der Meinung waren, dass 64 kBit/s auch den vertraglich geschuldeten "bis zu 100 MBit/s" entsprechen und somit kein wichtiger Grund (bzw. keine Verletzung einer Vertragspflicht) vorliegt. Dies hat sich jedoch durch die laut §45n TKG zu veröffentlichenden minimalen Bandbreiten seit Ende 2016 geändert.
Und das weiß auch die Rechtsabteilung der Provider, wodurch Klagen eines Providers gegen eine Kündigung aus wichtigem Grund ziemlich sinnfrei werden, wenn der Kunde die Vertragsverletzung nachweisen kann und/oder die Vertragsverletzung sogar durch eine Segmentstörung dem Provider selbst bekannt ist.
Richtig - diese Kosten des noch abzuschließenden Vertrages umfassen jedoch "nur" die Restlaufzeit des bisherigen Vertrages, da der "Schaden" darauf beruht, dass der ursprüngliche Vertragspartner den geschlossenen Vertrag pflichtwidrig auch trotz Fristsetzung nicht erfüllen kann/will und der Vertrag deshalb aufgehoben wird. Der "Schaden", der dem Kunden entsteht, sind neben den Portierungs- und Anschaltkosten natürlich auch etwaige monatliche Mehrkosten für den neuen Vertrag (z.B. da der neue Vertrag generell teurer ist und/oder eventuelle "Kombirabatte" des alten Providers nicht mehr gewährt werden), jedoch immer nur bis zum Ende der MVLZ des "alten" Vertrages. Der Kunde soll preislich hierbei so gestellt werden, als wäre der alte Vertrag bis zum Ende der MVLZ pflichtgemäß erfüllt worden.In diesem Falle gibt es bsi jetzt keine Differenzkosten. somit könnte nur auf die künftige Übernahme der Differenzkosten eines noch abzuschliessenden Vertages geklagt werden.
Die Frage ist, ob sich deine Ansicht noch mit der geänderten Rechtssituation seit Anfang 2017 deckt...Ich sehe in keinem Falle einen Anspruch auf irgendeine Form eines Schadensersatzes, abgesehen davon gab es Fälle wie diesen schon zu Hauf bei verschiedenen Providern und mir ict nicht bekannt, dass jemals ein Anspruch auf Schadenersatz ausgesprochen wurde.
Wie ich bereits schrieb - ältere Urteile vor 2016 waren Einzelfallentscheidungen und bringen aufgrund der Änderungen im TKG in Bezug auf die Transparenzangaben gar nichts. Neuere Urteile wirst du kaum finden, weil die Provider selbst schon gemerkt haben, dass dem Kunden mit eben jener Verordnung viel mehr Macht gegeben wurde -und- nicht jeder weiß, dass er Anspruch auf Erstattung der Kosten hat [wodurch dann natürlich auch keine Klage hervorgeht].Ich kann mich nur NoNewbie's Forderung nach einem Aktenzeichen anschliessen, andernfalls ist für mich hier EOD
Und um wieder zurück zum Thema zu kommen:
Ich wiederhole gerne meine Aussage: Sofern VFKDG selbst es einräumt, dass das Segment überlastet ist, sollte man von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen und den ISP komplett wechseln. Denn VF-DSL kann im gleichen Gebiet ebenfalls von einer Überlastung der Netzübergabepunkte betroffen sein, wodurch man dann nur vom Regen in die Traufe kommt - sofern VF im DSL-Bereich überhaupt VDSL anbietet und nicht etwa der Rückfall auf ADSL ansteht...