Lutze hat geschrieben: ↑05.08.2018, 13:39
die Frage stelle ich mir bei dir auch, aber es war vermutlich Absicht das du meine dahin gehende Frage nicht beantwortet hast. Dehalb noch einmal.
Lutze hat geschrieben: ↑04.08.2018, 13:58
reneromann hat geschrieben: ↑04.08.2018, 10:55
Das was der Support mündlich sagt -und- das was schriftlich in den AGB festgehalten ist, widerspricht sich hier aber.
In den AGB ist nämlich die Nutzung an einem anderen als dem im Vertrag festgehaltenen Leistungsort ausgeschlossen - Hintergrund sind die bereits erwähnten (Röchel-)Notrufe, bei denen es den Rettungskräften ermöglicht werden soll, über den (Leistungs-)Ort der Leitung schnell an den Notleidenden zu gelangen. Diese Regelung stammt übrigens aus dem TKG, also nichts, was sich VF selbst ausgedacht hätte.
Du hast ja wahrscheinlich auch den passenden link zur Hand zu dem was du sagst, ich bitte darum den mal mitzuteilen.
Lies dir einfach mal §108 TKG durch...
Weiterhin steht in den AGB unter Punkt C) 3)
Vodafone weist den Kunden darauf hin, dass der Betrieb des Kabelrouters bzw. der HomeBox nur an dem vom Kunden mitgeteilten Standort zulässig ist, da die Notruffunktion des Anschlusses bei der Nutzung an einem anderen als dem Vodafone mitgeteilten Standort nicht gewährleistet ist.
Heißt: Anderer als der an VF gemeldete Standort ist nicht zulässig, auch wenn es funktioniert.
Zu dem Thema das mit Kündigung trotz Weiterzahlung über 3 Monate Geräte zurückzusenden sind und der Vertrag nicht mehr genutzt werden darf die gleiche Frage: Wo steht das oder ist das lediglich deine eigene Interpretation die du unter Umständen aus Verträgen von vor 20 Jahren bei der Telekom übernommen hast?
Wenn ich für etwas zahle dann kann ich es auch nutzen. Sonst könnte man ja direkt eine Abstands oder Strafzahlung in Höhe von 3 Monatsraten einfordern.
Wie lange gilt doch gleich die Änderung im TKG?
Mal so dazu: Die Leistungspflicht fällt mit dem Umzug in ein unversorgtes Gebiet weg - ansonsten würde ja die Sonderkündigung nach §46b Abs. 8 TKG nicht greifen, sondern der Vertrag mit umziehen.
Sprich: Ab Umzug in ein nicht versorgtes Gebiet fällt die Leistungspflicht des Anbieters weg - wie sollte er denn am neuen Standort leisten, wenn das Gebiet unversorgt ist?
Das man beim Kabel an einem Drittstandort (und um den geht es ja, weil der ursprüngliche Standort ja nicht mehr zur Verfügung steht, wenn man dort weggezogen ist - ansonsten würde ja ebenfalls kein Sonderkündigungsrecht nach §46b Abs. 8 TKG vorliegen) verwenden kann, ist ja nur der Tatsache geschuldet, dass VF hier so kulant ist, und den Zugang nicht sofort sperrt - sie könnten es aber.
Beim DSL wird am Tag X der DSLAM-Port abgeschaltet (ansonsten könnte ja ein Nachmieter erst nach 3 Monaten einen Vertrag abschließen) - also auch keine Leistung in den 3 Monaten nach Umzug.
Und da das TKG hier ja explizit die 3 Monate benennt, dürfte davon auszugehen sein, dass man die monatlichen Gebühren auch wirklich über die 3 Monate verteilt bezahlen soll und nicht der Anbieter am Anfang gleich "einen riesigen Batzen" einfordert. Sprich: Die Leistungspflicht erlischt mit Umzug, die Zahlungspflicht erst 3 Monate später (und somit bleibt natürlich auch die Fälligkeit der Monatsbeträge im Monatsrhythmus).