Hier ist Platz für alle Themen, die Produkte, Verträge und Allgemeines im Zusammenhang mit Internet und Telefonie via Vodafone Kabel Deutschland, Vodafone West, der Vertriebsmarke „eazy“ bzw. O2 betreffen.
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Vorsicht! Das Widerrufsrecht hat nichts mit "ausprobieren" zu tun. Wenn die Vertragsumsetzung (Anschluß) erst drei Wochen nach Abschluß erfolgt, ist es auch verfristet.
Widerrufsrecht bei Fernabsatz hat bei Dienstleistungen den Sinn, sich nochmal Gedanken zu machen, ob man überhaupt richtig gehandelt hat.
Bei Kaufverträgen ist das was anderes, da kann man man wirklich gucken, ob das Hemd auch gefällt.
hast du dazu irgendwelche quellen ?
Reicht dir die Aussage, dass es genau so im BGB steht?
Das Widerrufsrecht ist KEIN Testrecht, sondern dient einzig und allein dazu, den Verbraucher von ungewollten Vertragsschlüssen zu schützen, die er bei reiflicher Überlegung und Vergleich am Ende doch nicht in der Form abgeschlossen hätte.
Und ebenfalls beginnt die WR-Frist zu laufen, wenn die Auftragsbestätigung erhalten wurde - bei Warenlieferungen frühestens jedoch mit Lieferung der letzten Ware (solch eine Passage gibt es hingegen für Dienstleistungsverträge - und das wäre auch ein Internetvertrag - nicht).
Und bei Warenlieferungen (dem o.g. Hemd) geht es primär darum, dass dem Kunden die Möglichkeit gegeben wird, die Ware so zu begutachten, wie es ihm im Geschäft möglich gewesen wäre (also Prüfung auf Verarbeitung und Beschaffenheit, Sitz, Größe, Farbe, Schnitt).
Zitat :
"Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Holger Loos betont im Übrigen auch, dass die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gestaltet und deutlich sein muss: „Der Verbraucher muss mit dieser Belehrung ausreichend über sein Recht zum Widerruf belehrt werden. Eine Belehrung zum Beispiel auf einer Internetseite reicht dafür nicht aus, weil damit nicht die Textform gewahrt ist. Die Belehrung muss auch dem gesetzlich geforderten Umfang genügen und entsprechend klar sein. Hierbei begehen Anbieter immer wieder Fehler. Der Anbieter ist im Übrigen in der Beweispflicht, dass Sie die korrekte Widerrufsbelehrung erhalten haben!“"
NE3_Technician hat geschrieben: ↑31.01.2019, 20:34
"Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Holger Loos betont im Übrigen auch, dass die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gestaltet und deutlich sein muss: „Der Verbraucher muss mit dieser Belehrung ausreichend über sein Recht zum Widerruf belehrt werden. Eine Belehrung zum Beispiel auf einer Internetseite reicht dafür nicht aus, weil damit nicht die Textform gewahrt ist. Die Belehrung muss auch dem gesetzlich geforderten Umfang genügen und entsprechend klar sein. Hierbei begehen Anbieter immer wieder Fehler. Der Anbieter ist im Übrigen in der Beweispflicht, dass Sie die korrekte Widerrufsbelehrung erhalten haben!“"
Ja und? VF schickt dir einen Brief mit der Auftragsbestätigung und einer Widerrufsbelehrung in Textform.
Damit fängt die Frist an dem Tag an, an dem die AB (und somit auch die WRB) dem Kunden zugeht.
Und selbst eine E-Mail (entspricht auch der Textform) mit einer WRB im Anhang reicht aus, um der gesetzlichen Textformerfordernis zu entsprechen.
Das hat aber noch immer nichts damit zu tun, dass die Widerrufsfrist eben NICHT an den Beginn des Vertrages gekoppelt ist (wie du ja zuerst behauptetest).
Wenn die Anschaltung erst in 3 Wochen passert (und das wird dir i.d.R. auch in der Auftragsbestätigung mitgeteilt), dann ist die WR-Frist vorbei, bevor angeschalten wird.
@NE3_Technician Über deinem zitierten Text steht im Artikel:
Die Frist beginnt, sobald du vom Anbieter über dein Widerrufsrecht informiert wurdest, zum Beispiel per E-Mail oder in den Unterlagen, die du vom Mobilfunkbetreiber zugeschickt bekommen hat.
Nichts anderes also, als das, was hier geschrieben wurde.
reneromann hat geschrieben: ↑30.01.2019, 21:52
Und ebenfalls beginnt die WR-Frist zu laufen, wenn die Auftragsbestätigung erhalten wurde - bei Warenlieferungen frühestens jedoch mit Lieferung der letzten Ware (solch eine Passage gibt es hingegen für Dienstleistungsverträge - und das wäre auch ein Internetvertrag - nicht).
Soviel dazu " nichts anderes wurde behauptet" ... Hier steht ganz unten klar "Auftragsbestätigung", es geht aber um die "Belehrung zum Widerspruch" ... Das sind zwei paar Schuhe , auch wenn die Belehrung vielleicht mit der Auftragsbestätigung kommt.
Das ganze ist bei einem Anschluss von Vodafone/Kabel , aber eh fragwürdig, wenn vor Nutzung des Anschlusses ersteinmal eine Anlage gebaut werden muss. Das wäre für mich schon eine Art Warenlieferung , weil ja auch keinem das vorher erzählt wird, was dort alles auf einen zukommt.
Bei aufgerüsten Objekten sieht das vielleicht anders aus, aber auch da gibt's nicht immer die technischen Voraussetzungen.
Edit: zitierten User korregieren.
Zuletzt geändert von NE3_Technician am 01.02.2019, 10:14, insgesamt 2-mal geändert.
67/5 Mbit/s beim lokalen Kabelanbieter von denen 50/5 ankommen !
@NE3_Technician
Yup, da hast du recht. Da hat sich reneromann sehr schlampig ausgedrückt, aber ich bin sicher, dass er das richtige gemeint hat. Es ist aber jedenfalls korrekt, dass du das monierst. Wäre vielleicht besser gewesen, genau diese Stelle zu zitieren, auf die sich deine Antwort bezieht, dann hätte es kein Missverständnis gegeben.
Aber manchmal scheint es nicht so einfach zu sein, hier mit der Technik: Warum du die mit Recht beanstandete Aussage jetzt mir in die Schuhe schiebst, ist keine Absicht nehme ich an. ICH habe es nämlich nicht geschrieben, aufgefallen ist es mir aber auch nicht. Und reneromann ebenfalls nicht, weil ihm und mir ganz klar ist, wann die Frist beginnt.
Leider vielen Verbrauchern nicht, weil nicht zwischen den verschiedenen Verträgen unterschieden wird. Kaufvertrag und Dienstvertrag sind unterschiedliche Dinge. So gibt es eben beim Dienstvertrag halt auch keine Gewährleistungsansprüche und die Drohung bei mangelhafter Vertragserfüllung "dann zahle ich eben auch nur noch die 25% Gebühren" hat keinerlei rechtliche Grundlage.
Fazit: Alle wissen nun, wann die Widerrufsfrist bei einem Dienstvertrag beginnt, und dass es unerheblich ist, wann der Anschluss eingerichtet wird.
Ja sorry ... Zu viel editiert und dabei den falschen User zitiert. Sorry!
Rechtlich mag das alles stimmen, aber Vodafone kann ja nicht sagen , nur weil ich einen Hüp hab muß ich jetzt die Bude umbauen. Aus diesen Sachen kommt man ja auch raus. Bei so einem Internetanschluss handelt es sich ja im groben eigentlich auch nicht um nen Handyvertrag ...da muss ja vor allem beim Kabel öfters erst was umgebaut werden. Gibt's da irgendwelche Urteile ? Würde mich interessieren.
67/5 Mbit/s beim lokalen Kabelanbieter von denen 50/5 ankommen !
Wenn du einen HÜP hast, wird VF auch nicht sagen, du musst die Bude umbauen. Wenn VF die Kosten nicht übernimmt, der Eigentümer auch nicht dazu bereit ist. wird der Auftrag halt storniert.
Ich denke aber, wir kommen hier zu sehr vom eigentlichen Thema ab. Mach doch einen eigenen thread auf und beschreib dort die konkrete Situation.