Und in der Antwort hat die BNetzA das genau so geschrieben, also dass es keine Pflicht zur Veröffentlichung gibt? Das ist aber sehr eigenartig, insbesondere da sie es bei einer anderen Anfrage die mit einer wortgleichen Antwort beantwortet (die habe ich oben verlinkt) wurde nicht erwähnt hat.
Wenn du Probleme hast die Schnittstellenbeschreibungen zu finden dann schau mal ins Amtsblatt von 2016, Mitteilung Nummer 1111. Das ist die Veröffentlichung der Vodafone Kabel Deutschland GmbH. Die benachbarten Nummern gehören zu anderen KNB (1110 z.B. zu Unitymedia).
41c fordert eine Veröffentlichung (entweder direkt oder indirekt) im Amtsblatt der BNetzA. Dies ist aber nur bei der ersten Schnittstellenbeschreibung passiert, alle anderen wurden nicht ordnungsgemäß veröffentlicht. Absatz 1 sagt aus, dass regelmäßig aktualisierte Beschreibungen veröffentlicht werden müssen, und was veröffentlicht in diesem Paragraphen heißt hast du ja gerade gelernt.
Im übrigen darf die BNetzA gerade nicht von Gesetzen befreien oder ähnliches. Etwas ähnliches hat das BSI versucht indem es die Anforderungen an Smart Meter herabgesetzt hat und hat dafür vom Richter einen Rüffel kassiert:
Die dem BSI zustehende Kompetenz, Richtlinien entsprechend dem technischen Fortschritt abzuändern, geht nicht so weit, dadurch gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen zu unterschreiten.
In dem Fall war es also sogar vorgesehen, dass Richtlinien entsprechend abgeändert werden, aber die Mindestanforderungen welche vom Gesetzgeber vorgeschrieben wurden durften gerade nicht unterschritten werden. Ähnlich sieht das wohl hier aus, nur das hier diese Kompetenz überhaupt gar nicht zusteht, aber selbst wenn dann gelten die Mindestanforderungen aus dem Gesetz in jedem Fall.