Ich sehe darin keine widersprüchlichen Regelungen.
Erstlaufzeit kann bis maximal 24 Monaten angeboten werden, kürzere Laufzeiten dürfen bei den Preisen nicht all zu nachteilig sein, Rabatte dafür sind aber erlaubt und sind ja schon bisher Praxis.
Automatische Verlängerung de facto nur Monat für Monat möglich, Ersatz nach Kündigung durch einen neuen Vertrag wie bisher möglich.
Der Anreiz zu Winbackangeboten zu greifen um Kunden im Gegenzug erneut max. 24 Monate zu binden dürfte steigen. Sie sollten aber in der Kommunikation mehr Selbstdisziplin wahren und nichts mehr von Vertragsverlängerung oder Rücknahme der Kündigung oder so sagen, um Missverständnissen vorzubeugen. Es ist ein neuer Vertrag, mit neuer Erstlaufzeit, nach Kündigung des alten Vertrages, auf dessen sofortiges Ende man sich zugleich geeinigt hat.
Die einzige maßgebliche Neuerung zum Ist-Zustand für uns hier ist aus meiner Sicht, dass es das Hickhack bei Umzügen oder genereller Unzufriedenheit mit der Leistung, aus dem Vertrag raus zu kommen, nach Mindestlaufzeit nicht mehr gibt und das dürfte vielen Kunden sehr helfen. Da liegt die große Neuerung.
Der Gesetzgeber hat offenbar insgesamt das Ziel lange Bindungen zu Lasten der Verbraucher sukzessive abzuschaffen, diese aber optional weiter zu ermöglichen. Also der Deal "guter Preis gegen lange Bindung" bleibt strukturell möglich, die Anbieter müssen sich nur genau an die Vorgaben halten und sich auch mehr um Kunden bemühen. Für uns hier kann das nur vorteilhaft sein.
Gemeinsam mit den Regelungen zur Reklamation von Minderleistung bei der gebuchten Geschwindigkeit wird den Providern wirklich Druck gemacht gute Dienstleistungen anzubieten. Ich bin gespannt wie das den Markt durcheinander wirft. Bei allem Gejammer sind Vodafone und Telekom nämlich Einäugige im Tal der Blinden.
Die diversen xDSL reseller ohne nennenswert eigene Netze haben noch ganz andere Zustände beim Umgang mit Kunden zu bieten und werden sich noch umschauen, da man dann die Drohung, die Call Center Agenten bisher eher hörbar zum Schmunzeln brachte, "oder ich kündige!", zukünftig in vielen Fällen leicht und direkt in die Tat umsetzen kann. Und man muss nicht einmal mit Einschreiben usw an einen Kundenservice, bei dem wundersam plötzlich ständig Briefe verloren gehen sobald es um Kündigung geht, arbeiten, weil die Mitte 2022 einen einfachen Button dafür anbieten müssen.
Diese Anbieter, beispielsweise Einmaleins oder wie die noch heißen..., waren da sicherlich im Hinterkopf der Verbraucherschutzpolitiker, nicht primär Vodafone.
[VFKD] Neues TKG: Kündigungsfrist angepasst
Forumsregeln
Forenregeln
Bitte gib bei der Erstellung eines Threads im Feld „Präfix“ an, ob du Kunde von Vodafone Kabel Deutschland („[VFKD]“), von Vodafone West („[VF West]“), von eazy („[eazy]“) oder von O2 über Kabel („[O2]“) bist.
Forenregeln
Bitte gib bei der Erstellung eines Threads im Feld „Präfix“ an, ob du Kunde von Vodafone Kabel Deutschland („[VFKD]“), von Vodafone West („[VF West]“), von eazy („[eazy]“) oder von O2 über Kabel („[O2]“) bist.
-
- Kabelexperte
- Beiträge: 758
- Registriert: 28.02.2020, 09:52
-
- Insider
- Beiträge: 10431
- Registriert: 31.12.2015, 01:11
Re: [VFKD] Neues TKG: Kündigungsfrist angepasst
Noch gibt es keine widersprüchliche Regelung, aber wenn die von nauke100 angesprochene Änderung des BGB kommt. § 309 Nr. 9 Buchstabe a, aa BGB n.F. soll eine Beschränkung auf 12 Monate enthalten. Der Paragraph verbietet in Zukunft in allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem eine Mindestlaufzeit von über einem Jahr.
-
- Kabelexperte
- Beiträge: 758
- Registriert: 28.02.2020, 09:52
Re: [VFKD] Neues TKG: Kündigungsfrist angepasst
Wie gesagt, ich sehe den Widerspruch erstmal nicht.
Die Rechtsordnung (wozu im Übrigen auch Europarecht gehört) gilt immer zugleich, je nach Sachgebiet auch entsprechende Spezialgesetze wie zB das TKG.
Derzeit sieht die neue Rechtslage insgesamt (!) so aus, dass 24M Mindestlaufzeit vereinbart werden können, es muss aber eine kürzere Laufzeit angeboten werden, die nicht unverhältnismäßig viel teurer sein darf. Das Modell "lange Laufzeit, mehr Rabatt" wollte der Gesetzgeber auch weiterhin ermöglichen, wie aus den Beratungen hervorgeht, die übrigens bei der Auslegung von Gesetzen immer mit herangezogen werden (Sitzungsprotokolle, Bundestagsdrucksachen).
Sollte das die Rechtssprechung überraschend anders sehen: niemand kann seriös vorhersagen wie Rechtsprechung sich zu einer Neuregelung am Ende verhält. Mich würde es aber sehr überraschen.
Zweifellos werden 2022 die größten Änderungen im BGB seit der Schuldrechtsreform 2002 wirksam werden und es wird eine gewisse Rechtsunsicherheit wie nach jeder großen Reform bestehen, bis die Rechtssprechung Dinge geklärt hat, das muss jedem klar sein. Für Überraschungen ist diese dabei immer gut, meistens sind sie aber nur vorteilhaft für Verbraucher (vgl. zB das Thema Widerruf von Krediten). Aber Stand heute - siehe oben.
Die Rechtsordnung (wozu im Übrigen auch Europarecht gehört) gilt immer zugleich, je nach Sachgebiet auch entsprechende Spezialgesetze wie zB das TKG.
Derzeit sieht die neue Rechtslage insgesamt (!) so aus, dass 24M Mindestlaufzeit vereinbart werden können, es muss aber eine kürzere Laufzeit angeboten werden, die nicht unverhältnismäßig viel teurer sein darf. Das Modell "lange Laufzeit, mehr Rabatt" wollte der Gesetzgeber auch weiterhin ermöglichen, wie aus den Beratungen hervorgeht, die übrigens bei der Auslegung von Gesetzen immer mit herangezogen werden (Sitzungsprotokolle, Bundestagsdrucksachen).
Sollte das die Rechtssprechung überraschend anders sehen: niemand kann seriös vorhersagen wie Rechtsprechung sich zu einer Neuregelung am Ende verhält. Mich würde es aber sehr überraschen.
Zweifellos werden 2022 die größten Änderungen im BGB seit der Schuldrechtsreform 2002 wirksam werden und es wird eine gewisse Rechtsunsicherheit wie nach jeder großen Reform bestehen, bis die Rechtssprechung Dinge geklärt hat, das muss jedem klar sein. Für Überraschungen ist diese dabei immer gut, meistens sind sie aber nur vorteilhaft für Verbraucher (vgl. zB das Thema Widerruf von Krediten). Aber Stand heute - siehe oben.