6 Jahresvertrag für Mehrfamilienhaus

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tini2021
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6 Jahresvertrag für Mehrfamilienhaus

Beitrag von tini2021 »

Hallo,
das neue Gesetz besagt ja nun, dass die Kabelgeühren ab 2024 nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden dürfen. In unserem Haus musste die alte Anlage erneuert werden und dafür musste die Vermieterin einen Vertrag mit einer 6 jährigen Laufzeit abschließen.
Jetzt darf sie ab 2024 die Kosten nicht mehr umlegen! Bleibt sie dann für die restliche Laufzeit selbst drauf sitzen oder kommt sie aus dem Vertrag früher raus? Ich frage deshalb in ihrem Namen, weil sie schon 80 ist und kein Internet hat.
Flole
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Re: 6 Jahresvertrag für Mehrfamilienhaus

Beitrag von Flole »

tini2021 hat geschrieben: 23.12.2021, 15:16 ...dafür musste die Vermieterin einen Vertrag mit einer 6 jährigen Laufzeit abschließen.
Naja, sie hätte auch einfach einen Elektriker beauftragen können, ein Vertrag mit einer 6 jährigen Laufzeit ist dafür nun wirklich nicht notwendig. Ich würde mal behaupten die Erneuerung wäre auch nicht notwendig gewesen aber naja, dafür ist es jetzt sowieso zu spät.
tini2021 hat geschrieben: 23.12.2021, 15:16 Bleibt sie dann für die restliche Laufzeit selbst drauf sitzen oder kommt sie aus dem Vertrag früher raus? Ich frage deshalb in ihrem Namen, weil sie schon 80 ist und kein Internet hat.
Da muss man in den Vertrag schauen was für Vereinbarungen getroffen wurden. Das kann hier keiner beantworten da hier niemand den Vertrag kennt.
Karl.
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Re: 6 Jahresvertrag für Mehrfamilienhaus

Beitrag von Karl. »

Und die Rechtssprechung fehlt auch noch.

Im Zweifelsfall würde ich davon ausgehen, dass bei einer Mieterhöhung die Kosten des MNV von Betriebskosten in Kaltmiete wandern können, also nicht unbedingt ein Schaden für den Vermieter.
Ich streite nicht.
Ich erkläre nur, warum ich Recht habe und Du nicht!
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niclas
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Re: 6 Jahresvertrag für Mehrfamilienhaus

Beitrag von niclas »

Zum 1.7.2024 besteht für TV-Mehrnutzervertraege mit längerer Laufzeit ein Sonderkuendigungsrecht.
Flole
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Re: 6 Jahresvertrag für Mehrfamilienhaus

Beitrag von Flole »

Naja, so stimmt es nun nicht. Zum einen kann der Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, mehr ist dort erstmal nicht vorgesehen. Das der Vertrag unter Missachtung der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden darf ist dort nicht erwähnt, wenn VF sich da auf den Standpunkt stellt das diese Kündigung erst nach der Mindestvertragslaufzeit möglich ist, dann aber ohne Kündigungsfrist, dürfte diese Kündigung nicht akzeptiert werden. Dann gilt das ganze nur für Bezugsverträge für die TV Lieferung. Falls es noch andere Serviceleistungen gibt (Aufrüstung und eventuell Wartung einer Hausverteilanlage) ist das ganze wieder nicht trivial. Und dann gilt das alles nur "...soweit die Parteien für diesen Fall nichts abweichendes vereinbart haben". Und auch nur falls der Vertrag vor dem 1. Dezember 2021 geschlossen wurde (dürfte hier der Fall sein, aber der Vollständigkeit erwähne ich es mal, dieser Thread wird bestimmt von anderen betroffenen nach und nach erweitert werden).

Da wird es bestimmt noch einige Diskussionen zu geben, zumal für die Kabelnetzbetreiber viel Geld auf dem Spiel steht und diese sich teilweise "enteignet fühlen" und daher auch gegen dieses Gesetz klagen wollen. Von daher macht es Sinn erst einmal abzuwarten, das ist ja noch etwas hin und bis dahin wird es bestimmt von Juristen auch einige Fachbeiträge zu diesem Thema geben, oder vielleicht sogar wieder eine Gesetzesänderung oder aber ein Urteil aufgrund einer Klage von einem Kabelanbieter.
Karl.
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Re: 6 Jahresvertrag für Mehrfamilienhaus

Beitrag von Karl. »

niclas hat geschrieben: 29.12.2021, 01:29 Zum 1.7.2024 besteht für TV-Mehrnutzervertraege mit längerer Laufzeit ein Sonderkuendigungsrecht.
Wo steht das?
Ich streite nicht.
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niclas
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Re: 6 Jahresvertrag für Mehrfamilienhaus

Beitrag von niclas »

@Karl
Schaue in den Übergangsvorschriften § 230 Abs 5 TKG in der Fassung 2021

https://dejure.org/gesetze/TKG/230.html
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Re: 6 Jahresvertrag für Mehrfamilienhaus

Beitrag von VBE-Berlin »

niclas hat geschrieben: 29.12.2021, 22:51 @Karl
Schaue in den Übergangsvorschriften § 230 Abs 5 TKG in der Fassung 2021

https://dejure.org/gesetze/TKG/230.html
aber bitte
soweit die Parteien für diesen Fall nichts anderes vereinbart haben
nicht überlesen. Kein Mensch kennt den Vertrag hier
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niclas
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Re: 6 Jahresvertrag für Mehrfamilienhaus

Beitrag von niclas »

VBE-Berlin hat geschrieben: 30.12.2021, 08:13
niclas hat geschrieben: 29.12.2021, 22:51 @Karl
Schaue in den Übergangsvorschriften § 230 Abs 5 TKG in der Fassung 2021

https://dejure.org/gesetze/TKG/230.html
aber bitte
soweit die Parteien für diesen Fall nichts anderes vereinbart haben
nicht überlesen. Kein Mensch kennt den Vertrag hier
Wenn die Parteien jetzt nach Gesetzeskraft trotz dieser Übergangsvorschrift eine abweichende Vereinbarung treffen, dann ist das natürlich zu berücksichtigen. In Bestandsvertraegen die vor dem 1.12.2021 abgeschlossen wurden, wird es sicherlich kein abweichende Vereinbarung zu dieser Uebergangsvorschrift geben. Die Uebergangsvorschrift muss ja den Parteien vorher bekannt gewesen sein, um dann ganz bewusst eine abweichende Regelung zu treffen.

Ab 1.12.2021 machen neue TV-Mehrnutzervertraege nur in bestimmten Konstellationen Sinn, da fuer neue Verträge keine Umlage über die Wohnungsnebenkosten mehr moeglich ist. Hier kann der Vermieter / Hausverwaltung nur über getrennte Verträge mit den Mietern / Wohnungseigentuemern einen kostengünstigen Extraservice bieten (TV-Kabelanschluss), der unabhängig vom Mietvertrag nach max. 24 Monaten Mindestvertragslaufzeit vom Mieter / Wohnungseigentuemer gekündigt werden kann.
Flole
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Re: 6 Jahresvertrag für Mehrfamilienhaus

Beitrag von Flole »

niclas hat geschrieben: 30.12.2021, 12:09 Wenn die Parteien jetzt nach Gesetzeskraft trotz dieser Übergangsvorschrift eine abweichende Vereinbarung treffen, dann ist das natürlich zu berücksichtigen.
Da rennst du eher in ein anderes Problem was es ausschließt: Die Übergangsregelung gilt nur wenn der Vertrag vor dem 1.12.2021 abgeschlossen wurde (wie du ja dann auch richtig erkannt hast). Insofern braucht es zumindest für diesen Fall keine abweichende Vereinbarung.

Gesetzesentwürfe sind öffentlich, genauso wie die Debatten im Bundestag. Und auch Gesetze vor ihrem Inkrafttreten sind öffentlich ab der Bekanntgabe. Insofern könnte potentiell alles ab dem ersten Entwurf der diese Vorschrift enthält von VF mit einem entsprechenden Ausschluss versehen worden sein (rein vorsorglich denn es schadet ja auch nicht). Dafür muss man schon in den Vertrag schauen.